Close
Que voudriez-vous rechercher?
Site search
16 août 2022 Neues Aktienrecht: Die Verrechnungsliberierung (Nr. 8)

Das neue Aktienrecht, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, bringt viele Neuerungen. In unserer aktuellen Blog-Serie stellen wir diese im Einzelnen vor.

Eine Änderung, die das revidierte Aktienrecht mit sich bringt, betrifft die Verrechnungsliberierung. Bis anhin war umstritten, ob eine Verrechnungsliberierung mit nicht werthaltigen Forderungen möglich ist. Welche Änderungen die Revision unter diesem Blickwinkel mit sich bringt, und was dies in der Praxis bedeutet, wird in diesem Beitrag erörtert.

Was ist die Verrechnungsliberierung?

Der Aktionär hat eine Pflicht zur Liberierung seiner Einlagen. Die Leistung der Einlage kann auf verschiedene Arten erfolgen. Zur Verfügung steht die Einlage durch Barmittel (sog. Barliberierung), durch Sacheinlage, durch Eigenkapital oder eben durch die Verrechnung mit einer Forderung (sog. Verrechnungsliberierung).

Damit die Liberierung durch Verrechnung erfolgen kann, bedarf es zweier entgegengesetzter Forderungen: Der Aktionär tilgt seine Einlageschuld für von ihm gezeichnete Aktien (Forderung der Gesellschaft gegen ihn) mit einer zur Verrechnung gestellten vorbestehenden Forderung, welche er gegen die Gesellschaft hat. So wird auch schnell klar, was damit bezweckt wird. Es geht bei der Liberierung durch Verrechnung um die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital einer Gesellschaft (auch als "debt-equity swap" bezeichnet). Bilanztechnisch erfolgt dabei aus Sicht der Gesellschaft ein reiner Passiventausch, Schulden (Fremdkapital) werden in Eigenkapital umgewandelt. Die Aktiven werden nicht tangiert.

Anders als etwa bei einer Liberierung in bar werden der Gesellschaft keine neuen Mittel zugeführt. Die Gesellschaft wird allerdings von Verbindlichkeiten entlastet, wodurch sich die eigenen (freien) Mittel der Gesellschaft (netto) erhöhen.

Die Verrechnungsliberierung kann im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft (seltener Fall), bei der nachträglichen Leistung von noch nicht vollständig liberierten Einlagen (seltener Fall) oder aber anlässlich einer Kapitalerhöhung erfolgen (häufigster Fall).

Was ändert sich unter dem neuen Aktienrecht?

Die Verrechnungsliberierung gibt es schon seit geraumer Zeit. Nebst zahlreichen Unklarheiten war unter anderem lange umstritten, ob eine Verrechnungsliberierung auch bei nicht werthaltigen Forderungen möglich ist, also auch dann, wenn die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger gegenüber der Gesellschaft nicht mehr vollständig durch Aktiven der Gesellschaft gedeckt sind, die Gesellschaft also überschuldet ist.

1. Verrechnungsliberierung in sämtlichen Situationen der Einlageleistung

Im neuen Art. 634a Abs. 1 revOR ist festgelegt, dass die Liberierung auch "durch Verrechnung mit einer Forderung erfolgen" kann. Unverändert ist die explizit erklärte Zulässigkeit der nachträglichen Einlageleistung durch Verrechnung, jedoch neu vorzufinden in Art. 634b Abs. 2 revOR. Damit ist klargestellt, dass die Verrechnungsliberierung in sämtlichen Situationen der Einlageleistung zur Verfügung steht.

2. Nicht werthaltige Forderungen

Durch Art. 634a Abs. 2 revOR wird neu auch klar festgehalten, dass die "Verrechnung mit einer Forderung" auch als "Deckung" gilt, wenn "die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt" ist. Damit wird die umstrittene Frage, ob auch eine nicht werthaltige Forderung grundsätzlich verrechnet werden kann, bejahend beantwortet.

3. Statutarische Grundlage

Die wohl wesentlichste Neuerung betrifft die statutarische Grundlage, wie sie neu in Art. 634a Abs. 3 revOR gefordert wird. Es ist neu zwingend, die Verrechnungsliberierungen in den Statuten abzubilden. So muss jeweils der Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, der Name des Aktionärs und die dafür ausgegebenen Aktien angegeben werden. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.

Die neue statutarische Grundlage war in dieser Form bereits bei der Sacheinlage und der Sachübernahme bekannt und wird nun auch für die Verrechnungsliberierung angewendet. Die Statuten sind nach neuem Recht im Internet gebührenfrei zugänglich zu machen, womit der Publizitätseffekt der statutarischen Grundlage noch deutlich verstärkt wird.

Unverändert bleiben die Bestimmungen zum schriftlichen Rechenschaftsbericht der Gründer oder des Verwaltungsrats über den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld. Dieser Bericht ist durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen, der schriftlich zu bestätigen hat, dass der Bericht vollständig und richtig ist.

Fazit

Im Grundsatz sind die Änderungen der Aktienrechtsrevision zu begrüssen und stringent. Einzig die statutarische Grundlage, die im Internet frei zugänglich gemacht wird, dürfte abschreckend wirken. Sie ist jedoch gerade im Hinblick auf die neue Möglichkeit der Verrechnung von nicht werthaltigen Forderungen einerseits und des Gläubigerschutzes andererseits gerechtfertigt.

Bei konkreten Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Weitere Artikel der Serie:

Autoren: Francesca Pesenti, Roland M. Müller

Auteurs