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24. Januar 2022

Neues Aktienrecht: Neues Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft (Nr. 1)

Das neue Aktienrecht, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, bringt viele Neuerungen. In unserer aktuellen Blog-Serie stellen wir diese im Einzelnen vor.

Die grosse Aktienrechtsrevision tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Nachdem wenige Neuregelungen wie die Geschlechterquote bei börsenkotierten Gesellschaften und Transparenzvorschriften für Rohstoffunternehmen bereits ab 1. Januar 2021 Gesetz wurden, wird nun per anfangs 2023 die Aktienrechtsrevision vollständig Geltung entfalten.

Im Wesentlichen soll das Aktienrecht den heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen angepasst werden. Ferner sollen Aktionärs- und Minderheitsrechte gestärkt werden, und unter dem alten Recht als impraktikabel erwiesene Bestimmungen angepasst oder aufgehoben werden.

Wesentliche Änderungen

Die wesentlichsten Änderungen betreffen die folgenden Themen:

  • Flexiblere Kapitalvorschriften: Das Aktienkapital darf neu auch in USD, EUR, GBP oder JPY bestimmt sein, wenn die entsprechende Währung für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentlich ist. Der Nennwert einer Aktie kann neu weniger als 1 Rappen betragen, muss aber weiterhin grösser als Null sein. Anstelle der genehmigten Kapitalerhöhung wird das statutarische Instrument des sogenannten Kapitalbands eingeführt, welches den Verwaltungsrat ("VR") für eine Dauer von maximal fünf Jahren ermächtigt, innerhalb einer Bandbreite das Aktienkapital zu erhöhen oder herabzusetzen.  
     
  • Grössere Flexibilität bei der Durchführung der Generalversammlung ("GV") und beim Fassen von VR-Beschlüssen; Erweiterung der Liste von wichtigen GV-Beschlüssen: Neu soll die GV auch virtuell oder im Ausland durchgeführt werden können. Die Möglichkeit der virtuellen GV wurde zwar bereits während der Corona-Pandemie durch die COVID-19-Verordnung 2 eingeführt und durch die COVID-19-Verordnung 3 bis zum Inkrafttreten des neuen Aktienrechts verlängert. Will man unter dem neuen Aktienrecht weiterhin von der Möglichkeit der virtuellen GV profitierten, ist jedoch eine statutarische Grundlage erforderlich und es muss grundsätzlich ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bestimmt werden.

    Sodann dürfen VR-Beschlüsse neu in elektronischer Form gefasst werden. Ferner wird die Liste von wichtigen GV-Beschlüssen, welche von Gesetzes wegen ein qualifiziertes Mehr erfordern, erweitert.  
     
  • Klarere Regeln bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: Die Pflicht des VR zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit und Einleitung von Sanierungsmassnahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit wird ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen. Bereits bisher sah das Gesetz eine Handlungspflicht des VR vor, wenn die Gesellschaft überschuldet ist oder eine entsprechende Besorgnis besteht. Die Voraussetzungen, unter welchen die Benachrichtigung des Konkursgerichts bei Überschuldung der Gesellschaft unterbleiben kann, werden neu klar definiert. 

Vorzeitige Statutenanpassungen

Am 17. Januar 2022 veröffentlichte das Eidgenössische Amt für das Handelsregister ("EHRA") die Praxismitteilung zu Statutenänderungen im Hinblick auf die Aktienrechtsrevision. Danach ist es möglich, nicht-publikationspflichtige Anpassungen der Statuten (zum Beispiel für die Durchführung von virtuellen GVs auch unter dem neuen Aktienrecht) noch in diesem Jahr anlässlich der nächsten ausserordentlichen oder ordentlichen GV zu beschliessen. Die Statutenänderungen können beim Handelsregisteramt angemeldet werden, sobald die revidierte Handelsregisterverordnung vom Bundesrat verabschiedet wurde (terminierte Statutenänderung). In den Statuten ist aber der klare Hinweis erforderlich, dass die neuen Statutenbestimmungen erst ab Inkrafttreten des neuen Aktienrechts gelten.

Alle anderen Statutenänderungen im Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision (zum Beispiel die Einführung des Kapitalbands) können ebenfalls bereits in diesem Jahr beschlossen, aber beim Handelsregisteramt erst nach Inkrafttreten des neuen Aktienrechts angemeldet werden. Die GV hat diese Statutenänderungen unter der aufschiebenden Bedingung zu beschliessen, dass das neue Aktienrecht in Kraft tritt (bedingte Statutenänderung). Sobald das neue Aktienrecht in Kraft tritt, kann die Statutenänderung beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Selbstverständlich können die Anpassungen, welche "terminiert" beschlossen werden dürfen, stattdessen mittels bedingter Statutenänderung vorgenommen werden.

Eine Pflicht zur vorzeitigen Statutenanpassung besteht allerdings nicht. Für die Anpassung von Statutenbestimmungen, die dem neuen Aktienrecht nicht entsprechen, wird eine Frist von zwei Jahren gelten.

Wir werden in den kommenden Monaten zu den praxisrelevanten Themen dieser grossen Aktienrechtsrevision weitere Blog-Beiträge publizieren.

Bei konkreten Fragen – insbesondere im Hinblick auf etwaige Statutenanpassungen im laufenden Jahr – steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Weitere Artikel der Serie:

Autoren: Lukas Züst, Thomas Steiner-Krizaj, Peter Kühn

Kategorien: Gesellschafts - und Handelsrecht, Notariat, Restrukturierung und Insolvenz

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