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24. Januar 2022
Das neue Aktienrecht, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, bringt viele Neuerungen. In unserer aktuellen Blog-Serie stellen wir diese im Einzelnen vor.
Die grosse Aktienrechtsrevision tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Nachdem wenige Neuregelungen wie die Geschlechterquote bei börsenkotierten Gesellschaften und Transparenzvorschriften für Rohstoffunternehmen bereits ab 1. Januar 2021 Gesetz wurden, wird nun per anfangs 2023 die Aktienrechtsrevision vollständig Geltung entfalten.
Im Wesentlichen soll das Aktienrecht den heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen angepasst werden. Ferner sollen Aktionärs- und Minderheitsrechte gestärkt werden, und unter dem alten Recht als impraktikabel erwiesene Bestimmungen angepasst oder aufgehoben werden.
Die wesentlichsten Änderungen betreffen die folgenden Themen:
Am 17. Januar 2022 veröffentlichte das Eidgenössische Amt für das Handelsregister ("EHRA") die Praxismitteilung zu Statutenänderungen im Hinblick auf die Aktienrechtsrevision. Danach ist es möglich, nicht-publikationspflichtige Anpassungen der Statuten (zum Beispiel für die Durchführung von virtuellen GVs auch unter dem neuen Aktienrecht) noch in diesem Jahr anlässlich der nächsten ausserordentlichen oder ordentlichen GV zu beschliessen. Die Statutenänderungen können beim Handelsregisteramt angemeldet werden, sobald die revidierte Handelsregisterverordnung vom Bundesrat verabschiedet wurde (terminierte Statutenänderung). In den Statuten ist aber der klare Hinweis erforderlich, dass die neuen Statutenbestimmungen erst ab Inkrafttreten des neuen Aktienrechts gelten.
Alle anderen Statutenänderungen im Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision (zum Beispiel die Einführung des Kapitalbands) können ebenfalls bereits in diesem Jahr beschlossen, aber beim Handelsregisteramt erst nach Inkrafttreten des neuen Aktienrechts angemeldet werden. Die GV hat diese Statutenänderungen unter der aufschiebenden Bedingung zu beschliessen, dass das neue Aktienrecht in Kraft tritt (bedingte Statutenänderung). Sobald das neue Aktienrecht in Kraft tritt, kann die Statutenänderung beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Selbstverständlich können die Anpassungen, welche "terminiert" beschlossen werden dürfen, stattdessen mittels bedingter Statutenänderung vorgenommen werden.
Eine Pflicht zur vorzeitigen Statutenanpassung besteht allerdings nicht. Für die Anpassung von Statutenbestimmungen, die dem neuen Aktienrecht nicht entsprechen, wird eine Frist von zwei Jahren gelten.
Wir werden in den kommenden Monaten zu den praxisrelevanten Themen dieser grossen Aktienrechtsrevision weitere Blog-Beiträge publizieren.
Bei konkreten Fragen – insbesondere im Hinblick auf etwaige Statutenanpassungen im laufenden Jahr – steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.
Weitere Artikel der Serie:
Autoren: Lukas Züst, Thomas Steiner-Krizaj, Peter Kühn
Kategorien: Gesellschafts- und Handelsrecht, Notariat, Restrukturierung und Insolvenz
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