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Das neue Aktienrecht, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, bringt viele Neuerungen. In unserer aktuellen Blog-Serie stellen wir diese im Einzelnen vor.
Von einigen Neuerungen kann jedoch nur durch entsprechende Adaption durch die Generalversammlung profitiert werden. Dazu ist zum Teil ein qualifiziertes Mehr erforderlich. Der schon bisher bestehende gesetzliche Katalog dieser sog. "wichtigen Beschlüsse" wurde aber auch mit Bezug auf Geschäfte erweitert, die nichts mit den spezifischen Neuerungen der Aktienrechtsrevision zu tun haben. Diese verdienen jedoch ebenfalls Aufmerksamkeit.
… im Zusammenhang mit spezifischen Neuerungen
In Art. 704 Abs. 1 OR werden unter dem Titel "Wichtige Beschlüsse" diejenigen Geschäfte aufgeführt, für die ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt.
Im Zusammenhang mit den spezifischen Neuerungen des neuen Aktienrechts wurden folgende Geschäfte neu in die Liste von Art. 704 Abs. 1 revOR aufgenommen:
Ziff. 5: die Einführung eines Kapitalbands;
Ziff. 9: der Wechsel der Währung des Aktienkapitals;
Ziff. 10: die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden
in der Generalversammlung;
Ziff. 11: die Einführung einer Statutenbestimmung zur Durchführung
der Generalver-sammlung im Ausland;
Ziff. 14: die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;
Ziff. 15: der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen
Stimmrechtsvertreters für die Durchführung
einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften,
deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind.
Wir haben bereits in unserem Blog Post vom 24. Januar 2022 ("Neues Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft") darauf hingewiesen, dass Statutenänderungsbeschlüsse zur Anpassung der Statuten an das neue Aktienrecht bereits vor dem 1. Januar 2023 gefasst werden können (sog. terminierte und bedingte Statutenänderungen). Die am 17. Januar 2022 vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister ("EHRA") veröffentlichte Praxismitteilung EHRA 1/22 betreffend Statutenänderungen im Hinblick auf die Aktienrechtsrevision enthält jedoch keine Ausführungen dazu, ob dabei schon die revidierte Fassung des Art. 704 Abs. 1 OR zu beachten ist, obwohl sie formell noch gar nicht in Kraft steht. Dies ist jedoch zu bejahen. Es wäre systemwidrig und als Umgehung zu qualifizieren, wenn im Jahr 2022 per 1. Januar 2023 z.B. die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel mit einfachem Mehr beschlossen werden könnte, obwohl dazu unter dem neuen Aktienrecht ein qualifiziertes Mehr erforderlich ist.
… mit Bezug auf weitere, neu in die Liste aufgenommene Geschäfte
Der Katalog von Art. 704 Abs. 1 revOR wurde jedoch auch um Geschäfte erweitert, die nicht mit spezifischen Neuerungen der Aktienrechtsrevision in Zusammenhang stehen:
Ziff. 2: die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung
aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist;
Ziff. 3: die Kapitalerhöhung durch Verrechnung mit einer Forderung;
Ziff. 6: die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien;
Ziff. 12: die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft.
Nach geltendem Recht bedarf die Zusammenlegung von Aktien der Zustimmung aller betroffenen Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 623 Abs. 2 OR). Bei kotierten Gesellschaften mit breit gestreutem Aktionariat führt dies zu unüberwindbaren Problemen, so etwa bei Sanierungen, und erwies sich daher als nicht sachgerecht. Unter dem neuen Recht bedarf es nur noch bei nicht kotierten Gesellschaften der Zustimmung aller betroffenen Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 623 Abs. 2 revOR). Bei kotierten Gesellschaften reicht demgegenüber ein Generalversammlungsbeschluss mit qualifiziertem Mehr (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 2 revOR).
Bereits nach bisherigem Recht war es möglich, eine Kapitalerhöhung durch Verrechnung einer Forderung durchzuführen (sog. Verrechnungsliberierung). In Lehre und Praxis ist jedoch umstritten, ob auch Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern, die nicht mehr vollständig durch Aktiven der Aktiengesellschaft gedeckt sind, bei der Erhöhung des Aktienkapitals für die Liberierung verwendet werden dürfen. Art. 634a Abs. 2 revOR erlaubt dies nun explizit, da die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger dadurch nicht benachteiligt werden und die Aktiengesellschaft eine Überschuldung teilweise oder vollständig abbauen kann. Gleichzeitig verlangt Art. 704 Abs. 1 Ziff. 3 revOR jedoch, dass sämtliche Verrechnungsliberierungen mit einem qualifizierten Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung beschlossen werden. Zudem müssen neu der Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, der Name der Aktionärin bzw. des Aktionärs und die ihr bzw. ihm zukommenden Aktien in den Statuten angeben werden (Art. 634a Abs. 3 revOR). Je nach Sichtweise bringt das neue Aktienrecht im Zusammenhang mit der Verrechnungsliberierung somit eine willkommene Klarstellung oder weniger willkommene neue Hürden.
Die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien bedarf in der Praxis bereits heute der Zustimmung der Generalversammlung mit qualifiziertem Mehr. Denn dieser Vorgang ist mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionärinnen und Aktionäre verbunden, ein Vorgang, der bereits heute und auch in Zukunft ein qualifiziertes Mehr erfordert (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Neu wird die genannte Umwandlung nun aber ausdrücklich als entsprechendes Geschäft geregelt (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 6 revOR).
Die Dekotierung konnte mangels anderslautender Statuten bisher vom Verwaltungsrat beschlossen werden (Art. 716 Abs. 1 OR). Die Dekotierung stellt jedoch einen schweren Eingriff in die Rechtsposition der Aktionärinnen und Aktionäre dar, da die Aktien nicht mehr börsenmässig veräusserbar sind, eine strengere Vinkulierung droht, die Vorgaben an die Transparenz abnehmen (z. B. keine Ad-hoc-Publizität und geringere Anforderungen an die Rechnungslegung) und nicht mehr zwingend eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durchzuführen ist. Aufgrund dieser grossen wirtschaftlichen und juristischen Folgen ist die Beschlussfassung über die Dekotierung neu explizit eine unübertragbare Befugnis der Generalversammlung und unterliegt dem qualifizierten Mehr (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 12 revOR).
… gemäss Statuten
Die Generalversammlung ist auch unter dem neuen Aktienrecht frei, Statutenbestimmungen einzuführen, wonach ein höheres als vom Gesetz vorgesehenes Mehr erforderlich ist. Zudem kann der Katalog der Geschäfte, die einen Mehrheitsbeschluss erfordern, erweitert werden. Für die Einführung solcher Statutenbestimmungen ist das entsprechende Mehr erforderlich. Dies galt in der Praxis bereits bisher auch für Änderungen und Aufhebungen solcher Statutenbestimmungen. Neu ist dies jedoch explizit im Gesetz verankert (Art. 704 Abs. 2 revOR).
Solchen statutorischen Quoren kommt in der Praxis bei KMU eine grosse Bedeutung zu. Damit lassen sich massgeschneiderte Lösungen finden, um den spezifischen Gegebenheiten der Gesellschaft und den legitimen Ansprüchen von sich zum Teil in verschiedener Hinsicht unterscheidenden Aktionärinnen und Aktionären bzw. Aktionärsgruppen gerecht zu werden. Insbesondere kann den Minderheitsaktionärinnen und –aktionären damit eine den konkreten Verhältnissen angepasste Sperrminorität zugewiesen werden.
Gerne steht Ihnen Ihr VISCHER-Team bei Fragen zur Verfügung.
Weitere Artikel der Serie:
- Neues Aktienrecht: Neues Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft (Nr. 1)
- Neues Aktienrecht: Die Generalversammlung unter dem neuen Aktienrecht – was ändert sich? (Nr. 2)
- Neues Aktienrecht: Das Kapitalband (Nr. 3)
- Neues Aktienrecht: Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungs(un)fähigkeit (Nr. 4)
- Neues Aktienrecht: Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung (Nr. 6)
- Neues Aktienrecht: Die (beabsichtigte) Sachübernahme (Nr. 7)
- Neues Aktienrecht: Die Verrechnungsliberierung (Nr. 8)
- Neues Aktienrecht: Die Zwischendividende (Nr. 9)
- Neues Aktienrecht: Die Rückerstattungspflicht (Nr. 10)
- Neues Aktienrecht: Aktienkapital in Fremdwährung (Nr. 11)
- Neues Aktienrecht: Vereinfachte Regeln zu den Reserven (Nr. 12)
- Neues Aktienrecht: Vertretung der Aktionäre im neuen Schweizer Gesellschaftsrecht (Nr. 13)
- Neues Aktienrecht: Steuerrechtlich relevante Änderungen (Nr. 14)
- Neues Aktienrecht: Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie Sonderuntersuchung (Nr. 15)
- Neues Aktienrecht: Statutarische Schiedsklausel (Nr. 16)
- Neues Aktienrecht: Vereinfachung der Unterzeichnung von Handelsregisteranmeldungen (Nr. 17)
- Neues Aktienrecht: Der Verwaltungsrat (Nr. 18)
- Neues Aktienrecht: Der Zirkularbeschluss des Verwaltungsrats (Nr. 19)
- Neues Aktienrecht: Handelsregisteranmeldung durch bevollmächtigte Drittperson (Nr. 20)
Autoren: Lukas Züst, Thomas Steiner-Krizaj, Peter Kühn