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Kategorien: Gesellschafts - und Handelsrecht, Mergers & Acquisitions, Notariat, Restrukturierung und Insolvenz, Steuern, Blog
Das neue Aktienrecht, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, bringt viele Neuerungen. In unserer aktuellen Blog-Serie stellen wir diese im Einzelnen vor.
Eine der wesentlichsten Neuerungen im Rahmen der "Grossen Aktienrechtsrevision" ist die Möglichkeit, dass schweizerische Aktiengesellschaften ("AG") (nicht hingegen GmbHs) in ihren Statuten ein sog. Kapitalband (Art. 653s-653v OR) einführen. In diesem Beitrag unserer Blogserie zum neuen Aktienrecht beleuchten wir die Voraussetzungen sowie die Möglichkeiten, die das neue Kapitalband in der Praxis bieten kann.
Mit dem Kapitalband wird der Verwaltungsrat ("VR") ermächtigt, das im Handelsregister eingetragene ordentliche Aktienkapital während einer Dauer von maximal fünf Jahren innerhalb einer im Voraus von der Generalversammlung ("GV") festgesetzten Bandbreite um bis zu 50% zu erhöhen (auf maximal 150%) und/oder herabzusetzen (auf mindestens 50% des bei Einführung des Kapitalbands bestehenden Aktienkapitals) (Art. 653s OR).
Im Rahmen seiner Ermächtigung kann der VR das Aktienkapital beliebig und flexibel erhöhen und herabsetzen. Dabei kann er aus wichtigen Gründen die Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre einschränken oder aufheben sowie nicht ausgeübte oder entzogene Bezugsrechte anderweitig zuweisen. Nach jeder Erhöhung oder Herabsetzung trifft der VR die erforderlichen Feststellungen und ändert die Statuten entsprechend, was öffentlich zu beurkunden (Art. 653u OR) und zur Eintragung im Handelsregister anzumelden (Art. 647 Abs. 1 OR) ist.
Der GV-Beschluss zur nachträglichen Einführung des Kapitalbandes erfordert – wie bisher bei der genehmigten Kapitalerhöhung – ein qualifiziertes Mehr (Art. 704 Abs. 1 Ziffer 5 OR). Der notwendige Statuteninhalt ergibt sich aus Art. 653t Abs. 1 Ziffer 1-10 OR.
Die GV kann in den Statuten die Befugnisse des VR beschränken (mittels Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Art. 653t Abs. 1 Ziffer 3 OR). Die Statuten können insbesondere vorsehen, dass der VR das Aktienkapital entweder nur erhöhen oder nur herabsetzen kann (Art. 653s Abs. 3 OR). Im erstgenannten Fall entspricht das Kapitalband weitgehend der heutigen – auf zwei Jahre befristeten – genehmigten Kapitalerhöhung (Art. 651, 651a OR), welche somit als separates Instrument künftig wegfällt. Im zweiten Fall entspricht das Kapitalband einer "genehmigten Kapitalherabsetzung", die das geltende Recht bislang nicht kennt.
Das absolute Minimum der Kapitalherabsetzung(en) liegt in jedem Fall beim gesetzlichen Mindestkapital der AG von CHF 100'000.
Die Frist von maximal fünf Jahren beginnt mit dem GV-Beschluss über die Einführung des Kapitalbands zu laufen.
Gesellschaften, die in ihren Statuten ein Kapitalband mit der Möglichkeit zur Kapitalherabsetzung vorsehen, müssen ihre Jahresrechnung mindestens eingeschränkt prüfen lassen. Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Art. 727a Abs. 2 OR, "Opting-out") ist dann aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht länger möglich (Art. 653s Abs. 4 OR). Hingegen ist ein Kapitalband, welches den VR nur zur Kapitalerhöhung ermächtigt, auch dann zulässig, wenn die Gesellschaft auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat.
Bestehendes genehmigtes Aktienkapital nach bisherigem Recht bleibt bis zu dessen Ablauf gültig, kann aber nicht mit dem Kapitalband koexistieren. Soll ein Kapitalband eingeführt wird, muss somit bestehendes genehmigtes Aktienkapital aufgehoben werden.
Bedingtes Aktienkapital hingegen kann weiterhin entweder neben dem Kapitalband bestehen bleiben oder auch darin integriert werden. Beschliesst die GV nach dem Kapitalband ein bedingtes Aktienkapital, so erhöhen sich die obere und die untere Grenze des Kapitalbands entsprechend dem Umfang der Erhöhung des Aktienkapitals. Die GV kann aber stattdessen im Rahmen des bestehenden Kapitalbands nachträglich den VR zur Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital ermächtigen (Art. 653v Abs. 2 OR).
Beschliesst die GV während der Dauer des Kapitalbandes eine ordentliche Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals oder eine Änderung der Währung des Aktienkapitals, so fällt der Beschluss über das Kapitalband aus Gründen der Rechtssicherheit dahin und die Statuten sind entsprechend anzupassen (Art. 653v Abs. 1 OR). Es steht der GV aber frei, unmittelbar nach dem Beschluss über die Kapitalerhöhung, -herabsetzung oder Währungsänderung erneut ein Kapitalband vorzusehen.
Die Vorschrift über den maximalen Umfang (+/-50%) des Kapitalbands (Art. 653s Abs. 2 OR) findet bei Absorptionsfusion und Spaltung keine Anwendung (Art. 9 Abs. 2, 33 Abs. 2 FusG). Gleiches gilt bereits bisher für Art. 651 Abs. 2 OR, wonach der Umfang einer genehmigten Kapitalerhöhung auf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals beschränkt ist.
Die steuerliche Abrechnung des Kapitalbands (insbesondere bezüglich Stempelabgabe und Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen) erfolgt erst am Ende der Laufzeit des Kapitalbandes auf der Basis einer Netto-Betrachtung der allfälligen Erhöhungen und Herabsetzungen.
Der Anhang zur Jahresrechnung muss künftig auch alle Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen enthalten, die der VR innerhalb des Kapitalbands vorgenommen hat, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind (Art. 959c Abs. 2 Ziffer 14 OR).
Das neue Instrument des Kapitalbandes kann für daran interessierte Gesellschaften (z.B. Start-ups, KMUs) erhebliche neue Gestaltungsmöglichkeiten bieten und insbesondere dem VR deutlich weitergehende Flexibilität bei Kapitalmassnahmen verschaffen.
Die Einführung eines Kapitalbands kann bereits im laufenden Jahr 2022 – mittels auf das Inkrafttreten des neuen Aktienrechts bedingter Statutenänderung – von der ordentlichen oder einer ausserordentlichen GV beschlossen werden, die Anmeldung beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt kann jedoch gemäss Praxismitteilung 1/22 des Eidgenössischen Handelsregisteramts (EHRA) erst ab dem 1. Januar 2023 erfolgen. Sollten jedoch nach einer derart bedingten Einführung des Kapitalbandes die Statuten vor dem 1. Januar 2023 nochmals (unbedingt) geändert werden, müsste die bedingte Statutenänderung über das Kapitalband noch einmal beschlossen werden.
Sorgfältige und vorausschauende Planung ist gerade vor dieser GV-Saison einmal mehr angezeigt. Gerne steht Ihnen Ihr VISCHER-Team zur Verfügung.
Autoren: Peter Kühn, Thomas Steiner-Krizaj, Lukas Züst
Rechtsanwalt
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