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Kategorien: Gesellschafts - und Handelsrecht, Mergers & Acquisitions, Notariat, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Das neue Aktienrecht, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, bringt viele Neuerungen. In unserer aktuellen Blog-Serie stellen wir diese im Einzelnen vor.
Das bisherige Aktienrecht enthält keine Bestimmungen zur Zwischendividende (die auch als Interimsdividende bezeichnet wird), d.h. einer Dividende, die aus dem Geschäftserfolg des laufenden Geschäftsjahres ausgerichtet wird. Deren Zulässigkeit war bisher entsprechend umstritten.
Die Zwischendividende kann jedoch legitimen Interessen dienen, so z.B. zur Liquiditätsumverteilung innerhalb eines Konzerns. Zudem sind sich viele ausländische Aktionäre aufgrund der gesetzlichen Lage in ihren Heimatländern Quartalsdividenden gewöhnt.
Das neue Aktienrecht sieht daher vor, dass Zwischendividenden ausgeschüttet werden können (Art. 675a revOR). Eine statutarische Grundlage ist dafür nicht erforderlich.
Weil Zwischendividenden aber die Gefahr bergen, dass der Gesellschaft Mittel entzogen werden, obwohl das operative Geschäft bereits schlecht läuft, muss vorab ein Zwischenabschluss erstellt werden.
Der Zwischenabschluss ist nach den Vorschriften zur Jahresrechnung zu erstellen und enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang. Das Gesetz lässt allerdings gewisse Vereinfachungen oder Verkürzungen zu, sofern keine Beeinträchtigung der Darstellung des Geschäftsgangs entsteht (Art. 960f Abs. 1 und 2 revOR).
Bei der Festsetzung der Zwischendividende sind sodann vorab die Zuweisungen an die gesetzlichen und freiwilligen Reserven vorzunehmen (Art. 675 Abs. 3 i.V.m. Art. 671 ff. revOR).
Der Zwischenabschluss muss vor dem Beschluss der Generalversammlung von der Revisionsstelle geprüft werden, ansonsten der Beschluss der Generalversammlung nichtig ist (Art. 675a Abs. 2 f. i.V.m. Art. 731 revOR). Keine Prüfungspflicht besteht, wenn die Gesellschaft weder der ordentlichen noch der eingeschränkten Revisionspflicht unterliegt (Art. 675a Abs. 2 revOR). Die Sorgfaltspflicht verbietet es dem Verwaltungsrat zudem, der Generalversammlung eine Zwischendividende vorzuschlagen, wenn dies die erforderliche Liquidität der Gesellschaft gefährden würde.
Wenn sämtliche Aktionäre der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger durch die Zwischendividende nicht gefährdet werden, kann auf die Prüfung durch die Revisionsstelle allerdings verzichtet werden. Nicht zuletzt weil damit aber eine Vorsichtmassnahme entfällt, verweist das Gesetz in Zusammenhang mit den Zwischendividenden ausdrücklich auf die Rückerstattungspflicht im Falle ungerechtfertigter Dividenden (Art. 675a Abs. 3 i.V.m. Art. 678 Abs. 1 revOR; diese Rückerstattungspflicht wird ebenfalls revidiert, vgl. dazu unseren Blog "Neues Aktienrecht: Die Rückerstattungspflicht").
Die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses gehören zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung, können also nicht an den Verwaltungsrat delegiert werden (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 revOR). Gesellschaften, die wegen einer Zwischendividende keine klassische Generalversammlung durchführen möchten, können von den neuen Möglichkeiten der virtuellen oder hybriden Generalversammlung Gebrauch machen (vgl. dazu unseren Blog: "Neues Aktienrecht: Die Generalversammlung unter dem neuen Aktienrecht – was ändert sich?" vom 7. März 2022).
Von der Zwischendividende bzw. Interimsdividende zu unterscheiden ist die gestaffelte Dividende, die an der ordentlichen Generalversammlung gestützt auf die genehmigte Jahresrechnung (eines abgeschlossenen Geschäftsjahres) beschlossen wird. Diese bleibt ebenso zulässig, wie die ausserordentliche Dividende, die zulasten des verwendbaren Eigenkapitals einer bereits genehmigten Jahresrechnung in der Zeit nach der ordentlichen Generalversammlung von den Aktionären beschlossen wird.
Bei konkreten Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.
Autoren: Thomas Steiner-Krizaj, Peter Kühn, Lukas Züst
Rechtsanwalt
Das neue Aktienrecht, welches am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, bringt viele Neuerungen.
Zur statutarischen Schiedsklausel unter dem neuen Gesellschaftsrecht.
Zum Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie zur Sonderuntersuchung unter dem neuen Gesellschaftsrecht.