
Das neue Aktienrecht, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, bringt viele Neuerungen. In unserer aktuellen Blog-Serie stellen wir diese im Einzelnen vor.
Modernisierung des Handelsregisters
Per 1. Januar 2021 trat bereits eine mit der Bezeichnung "Modernisierung des Handelsregisters" versehene Gesetzesrevision in Kraft, im Zuge derer auch die Handelsregisterverordnung geändert wurde. Die revidierte Handelsregisterverordnung hat den Kreis der zur Unterzeichnung von Handelsregisteranmeldungen berechtigten Personen im Grundsatz erweitert. Während nach altem Recht nur Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans die Anmeldung unterzeichnen durften, können neu die für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung sowie von der Gesellschaft bevollmächtigte Dritte die Handelsregisteranmeldungen unterzeichnen. Die neue Regelung sieht jedoch vor, dass anderslautende Gesetzesbestimmungen vorgehen. Das noch bis Ende Jahr gültige Gesellschaftsrecht sieht zahlreiche Ausnahmen vor, gemäss welchen Angehörige der obersten leitenden Organe oder andere Organe für die Anmeldung beim Handelsregister zuständig sind, weshalb die Änderung per 1. Januar 2021 in der Praxis nicht die erhoffte Auswirkung hatte. Mit dem revidierten, auf den 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Gesellschaftsrecht wird diese gesetzliche Kompetenz der Angehörigen der obersten leitenden Organe zu einem massgeblichen Teil aufgehoben, sodass der bereits per 1. Januar 2021 eingeführte Grundsatz nun auch in der Praxis umfassende Erleichterungen bringt.
Erleichterungen bei der Handelsregisteranmeldung
Dank dieser Revision müssen zahlreiche Anmeldungen beim Handelsregister nicht mehr zwingend durch Angehörige der obersten leitenden Organe (Verwaltungsrat bei der AG, Geschäftsführung bei der GmbH und Verwaltung bei der Genossenschaft) unterzeichnet werden. Dies betrifft die Anmeldung einer ordentlichen Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft oder GmbH, die Erhöhung aus bedingtem Kapital einer Aktiengesellschaft, die Eintragung oder Löschung von zeichnungsberechtigten Personen sowie die Auflösung der Gesellschaft. Inskünftig können Anmeldungen in diesen Fällen durch andere im Handelsregister eingetragene Personen (z.B. Direktorinnen, Prokuristen) oder sogar von bevollmächtigten Dritten (Treuhänder, Anwälte, Notarinnen etc.) unterzeichnet werden.
Zur Veranschaulichung: Eine Aktiengesellschaft will ihre Personeneintragungen im Handelsregister aktualisieren. Nachzutragen ist das Ausscheiden eines Verwaltungsrates, ein neuer Wohnsitz einer Verwaltungsrätin, die Ernennung von drei neuen Zeichnungsberechtigten und das Ausscheiden von zwei Prokuristen. Der Verwaltungsrat hat dies alles rechtsgültig beschlossen und protokolliert. Bisher musste die Handelsregisteranmeldung von (in der Regel) zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates unterschrieben werden. Neu ist z.B. denkbar, dass ein Mitglied der Personalabteilung und ein Mitglied des Rechtsdienstes – sofern beide zeichnungsberechtigt im Handelsregister eingetragen sind – die Anmeldung unterzeichnen. Oder ein anderes Beispiel: Eine Aktiengesellschaft führt eine Kapitalerhöhung durch. Die Notarin, die diesen Vorgang beurkundet, wird vom Verwaltungsrat bevollmächtigt, die Handelsregisteranmeldung zu unterzeichnen. Auch dies wird nun neu möglich sein.
Verbleibende Ausnahmen
Trotz diesen Erleichterungen verbleiben doch einige Anmeldungen, welche zwingend vom obersten leitenden Organ, den Liquidatoren oder den Gesellschaftern unterzeichnet werden müssen. Dies betrifft nebst den Anmeldungen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft insbesondere den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision (Opting-out), die Eintragung von Liquidatoren und die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister. Auch die Anmeldungen von Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen nach dem Fusionsgesetz müssen weiterhin durch das obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane erfolgen, bei Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen in den meisten Fällen durch die jeweilige Aufsichtsbehörde.
Fazit
Die neue Regelung wird in vielen Bereichen den Verkehr mit dem Handelsregister vereinfachen. Dennoch müssen zahlreiche Fälle bedacht werden, in welchen das Gesetz davon abweicht.
Gerne steht Ihnen Ihr VISCHER-Team für konkrete, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Lösungen sowie bei Fragen zur Verfügung.
Weitere Artikel der Serie:
- Neues Aktienrecht: Neues Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft (Nr. 1)
- Neues Aktienrecht: Die Generalversammlung unter dem neuen Aktienrecht – was ändert sich? (Nr. 2)
- Neues Aktienrecht: Das Kapitalband (Nr. 3)
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- Neues Aktienrecht: Aktienkapital in Fremdwährung (Nr. 11)
- Neues Aktienrecht: Vereinfachte Regeln zu den Reserven (Nr. 12)
- Neues Aktienrecht: Vertretung der Aktionäre im neuen Schweizer Gesellschaftsrecht (Nr. 13)
- Neues Aktienrecht: Steuerrechtlich relevante Änderungen (Nr. 14)
- Neues Aktienrecht: Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie Sonderuntersuchung (Nr. 15)
- Neues Aktienrecht: Statutarische Schiedsklausel (Nr. 16)
- Neues Aktienrecht: Der Verwaltungsrat (Nr. 18)
- Neues Aktienrecht: Der Zirkularbeschluss des Verwaltungsrats (Nr. 19)
- Neues Aktienrecht: Handelsregisteranmeldung durch bevollmächtigte Drittperson (Nr. 20)
Autoren: Roland M. Müller, Christoph A. Enz