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Catégories: Droit de l’information et de la communication, Médias et divertissement, Droit pénal économique, Transactions et affaires
In einem wegweisenden Urteil (Ehrverletzungsfall) hat das Bezirksgericht Visp/Wallis Anfang dieses Jahres den Geschäftsführer eines führenden Schweizer Hosting Providers und Domain Registrars freigesprochen.
Die Privatklägerschaft sah sich durch verschiedene auf einer Website gemachte Äusserungen in ihrer Ehre verletzt und reichte Strafanzeige ein. Die Strafanzeige richtete sich nicht nur gegen den Urheber der Äusserungen, sondern auch gegen den Geschäftsführer des damaligen Schweizer Domain Registrars. Dem Geschäftsführer wurde mehrfache Gehilfenschaft zu übler Nachrede vorgeworfen.
Die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hatte den Geschäftsführer schuldig gesprochen und einen Strafbefehl gegen ihn erlassen. Diesen Strafbefehl hat das Bezirksgericht Visp nun auf Einsprache hin aufgehoben und den Beschuldigten freigesprochen.
Das Bezirksgericht Visp folgte der Argumentation der Verteidigung und stellte fest, dass die Strafbehörden in dieser Sache nie eine rechtsgenügende Sperrverfügung erlassen haben, die eine Handlungspflicht des Domain Registrars (Takedown) begründet hätte. Die Privatklägerschaft (und auch die Staatsanwaltschaft) stellten sich auf den Standpunkt, dass der Domain Registrar die Sperrung auch ohne eine solche Verfügung hätte vornehmen müssen.
Rechtsprechung in diesem Bereich ist sehr selten. Das (inzwischen rechtskräftige) Urteil ist wegweisend für die Branche und trägt zur Rechtssicherheit bei. Es bestätigt, dass Provider nach Schweizer Recht keine allgemeine Überwachungspflicht haben und sie in Konstellationen wie der vorliegenden nur bei Vorliegen einer rechtsgenügenden Sperrverfügung zum Takedown verpflichtet sind. Das Urteil kann insofern als Bestätigung des etablierten Swico Branchenkodex (Code of Conduct Hosting; Code of Conduct Domainnamen; Leitfaden Behördenanfragen) gesehen werden.
Der Geschäftsführer des betroffenen Domain Registrars wurde von unserem Counsel Jonas D. Gassmann und unserem Partner Rolf Auf der Maur verteidigt.
Autor: Jonas D. Gassmann
Avocat
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