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2022年09月22日 Neues Aktienrecht: Die Rückerstattungspflicht (Nr. 10)

Rückerstattung von Leistungen

Bereits das bisherige Aktienrecht stellt der Gesellschaft und den Aktionären die Klage auf Rückerstattung von ungerechtfertigten Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Bauzinsen und anderen Leistungen der Gesellschaft zur Verfügung.

Der Kreis der möglichen Beklagten wird im neuen Aktienrecht jedoch erweitert und die Voraussetzungen dieser Klage werden teilweise gesenkt (Art. 678 Abs. 1 revOR). Der Rechtsschutz wird somit insgesamt erhöht.

Neben den Aktionären und Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie diesen nahe stehenden Personen kann sich die Klage neu auch gegen mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie diesen nahe stehenden Personen richten. Mit dieser Erweiterung sollen auch faktische Organe erfasst und die Umgehung der Pflicht zur Rückerstattung verhindert werden.

Der Katalog der rückerstattungsfähigen Leistungen wird ebenfalls überarbeitet. Nebst Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen und Bauzinsen werden neu auch Vergütungen und gesetzliche Kapital- und Gewinnreserven in die Liste der Beispiele aufgenommen, ohne den Oberbegriff der anderen Leistungen zu eliminieren.

Voraussetzung einer erfolgreichen Klage bleibt allerdings, dass die entsprechenden Leistungen ungerechtfertigt bezogen wurden.

Ungerechtfertigt ist eine Ausschüttung etwa dann, wenn der Gewinnanteil in Verletzung von Gesetz oder Statuten ausgerichtet wurde. Im Vordergrund steht dabei ein Verstoss gegen die materiellen Ausschüttungsschranken (Kapitalschutzvorschriften). Eine ungerechtfertigte Ausschüttung liegt aber auch bei der Verletzung formeller Vorschriften vor, z.B. wenn die Gewinnentnahme nicht durch die zwingend zuständige Generalversammlung oder ohne Vorliegen eines Revisionsberichtes bzw. einer geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Jahresrechnung erfolgt. Obwohl Zwischendividenden künftig von Gesetzes wegen zulässig sind, so sind auch diese ungerechtfertigt, wenn deren Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Vgl. zum Thema Zwischendividende unseren Blog vom 19. September 2022.

Nicht mehr erforderlich ist ein böser Glaube des Empfängers, der in der Praxis nur schwer nachzuweisen war, da es sich um einen inneren, subjektiven Sachverhalt handelt. Es wurde bei der Gesetzesrevision aber darauf verzichtet, dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, mit dem Nachweis des guten Glaubens zum Zeitpunkt des Empfangs der Rückerstattung zu entgehen.

Rückerstattung bei Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

Eine Rückerstattung kann auch insoweit eingeklagt werden, als die Gesellschaft vom Kreis der oben genannten Personen Vermögenswerte übernimmt oder sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte abschliesst, und dabei ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (Art. 678 Abs. 2 revOR; sog. verdeckte Gewinnausschüttungen). Anders als beim Grundtatbestand geht es hier somit um ein Austauschverhältnis gegenseitiger Leistungen.

Das abgeschlossene Rechtsgeschäft bleibt dabei grundsätzlich bestehen. Zurückerstattet werden muss nur derjenige Teil der Gegenleistung, der in einem offenbaren Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht.

Nach dem bisherigen Recht bestand ein Rückerstattungsanspruch nur, wenn die Leistung der Gesellschaft nicht nur in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung, sondern auch in einem offensichtlichen Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stand. Auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft kommt es im revidierten Aktienrecht nun nicht mehr an. Auch eine gute wirtschaftliche Situation der Gesellschaft kann deshalb ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zulasten der Gesellschaft nie rechtfertigen.

Mit der im Gesetz neu erwähnten Übernahme von Vermögenswerten soll klar hervorgehoben werden, dass eine Übernahme zu offensichtlich nicht marktüblichen Bedingungen zulasten der Gesellschaft weiterhin unzulässig ist, auch wenn die Bestimmungen zur (beabsichtigten) Sachübernahme aufgehoben werden. Vgl. zum Thema der (beabsichtigten) Sachübernahme auch unseren Blog vom 10. August 2022.

Erfasst werden aber auch z.B. Miet- oder Leasingverträge zwischen einem Aktionär und der Gesellschaft, sowie Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der Geschäftsleitung und der Gesellschaft.

Wegfall der Bereicherung im guten Glauben

Die Rückerstattung kann aber in allen oben beschriebenen Fällen insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 678 Abs. 3 i.V.m. Art. 64 revOR).

Klageberechtigung

Klageberechtigt sind sowohl die Gesellschaft als auch jeder Aktionär. Die Rückerstattung ist aber in allen Fällen an die Gesellschaft zu leisten (Art. 678 Abs. 4 revOR).

Die Generalversammlung kann jedoch beschliessen, dass die Gesellschaft Klage auf Rückerstattung erheben muss. Dies ermöglicht den Aktionären, eine Klage auf Leistung an die Gesellschaft in die Wege zu leiten, ohne dass sie selber unmittelbar das Prozesskostenrisiko tragen müssen. Um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden, kann die Generalversammlung mit der Prozessführung anstelle des Verwaltungsrats einen Vertreter betrauen (Art. 678 Abs. 5 revOR).

Zur Feststellung des Sachverhalts können die Aktionäre zudem ihr Auskunftsrecht geltend machen und eine Sonderuntersuchung beantragen (Art. 697 ff. revOR).

Im Konkursfall ist die Konkursverwaltung berechtigt, die Ansprüche auf Rückerstattung geltend zu machen. Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, können die Konkursgläubiger die Abtretung dieser Ansprüche verlangen. Andernfalls ist jeder Aktionär klageberechtigt (Art. 678 Abs. 6 i.V.m. Art. 757 revOR und Art. 260 SchKG).

Verjährung

Trat die Verjährung der Pflicht zur Rückerstattung bisher fünf Jahre nach Empfang der Leistung ein, verjährt diese Pflicht neu mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die Gesellschaft oder der Aktionär davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Während des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderuntersuchung und deren Durchführung steht die Verjährung allerdings still. Hat der Empfänger durch sein Verhalten gar eine Straftat begangen, so verjährt der Rückerstattungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (Art. 678a revOR).

Bei konkreten Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

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Autoren: Thomas Steiner-Krizaj, Peter Kühn, Lukas Züst

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