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24. März 2023
Update Letter Nr. 143
Das Bundesgericht fällt in kurzer Kadenz Klarheit schaffende Urteile im Arrestrecht (vgl. u.a. arrestpraxis.ch update Nr. 133, 142). Im zur Publikation bestimmten Urteil vom 18. Januar 2023 ging es um die Frage, ob bei einem Arrestgesuch ohne einen separaten formellen Antrag auf eine Vollstreckbarerklärung (Exequatur) die Vollstreckbarerklärung von Amtes wegen geprüft und darüber entschieden werden könne. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass dies möglich sei:
1. Betroffen sind nur staatliche Urteile und vollstreckbare Urkunden aus dem LugÜ-Raum. Gemäss Art. 271 Abs. 3 SchKG stellt (nur) der vollstreckbar erklärte LugÜ-Titel die Grundlage für einen Arrest dar. Bei IPRG-Urteilen und Schiedsgerichtsurteilen kann die Vollstreckbarkeit vorfrageweise (inzident) geprüft werden (BGE 139 III 135; E. 5.2.1.2.).
2. Die Kognition des Bundesgerichts ist bei der Prüfung einer Vollstreckbarerklärung im Gegensatz zur Beurteilung eines Arresteinspracheentscheides (vorsorgliche Massnahme) nicht eingeschränkt. Bei Arresteinspracheentscheiden prüft das Bundesgericht nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 98 BGG; E. 2.1.).
3. Das Bundesgericht verwirft unter Verweis auf die langjährige Rechtsprechung die Argumentation verschiedener Kommentatoren, dass ein Gläubiger, der keinen formellen Antrag auf eine Vollstreckbarerklärung gestellt hat, einen negativen res iudicata Entscheid riskiert (E. 5.1.2.).
4. Das Bundesgericht verneint auch eine Verletzung der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 58 ZPO und kommt zum Schluss, dass diese nicht verletzt wird, wenn das Urteilsdispositiv zwar im Wortlaut von den Rechtsbegehren abweicht, diesen aber inhaltlich entspricht (E. 5.2.2.).
Das Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Januar 2023 BGE 149 III 224 kann hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 143 / 24.03.2023
Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
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