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18 décembre 2025 Gutscheinkarten und das Geldwäschereigesetz: Was es neu zu beachten gibt

Der Vertrieb von Gutschein- und Guthabenkarten ist ein weit verbreitetes Geschäftsmodell, insbesondere für Kiosks und andere Detailhändler. Doch was hat das Geldwäschereigesetzt (GWG) damit zu tun? Der nachstehende Blogpost gibt Einsicht über eine kürzliche Präzisierung der Praxis der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und zeigt auf, für welche Unternehmen neu Handlungsbedarf besteht.

1. Gutscheinkarte ein Zahlungsmittel im Sinne des GwG?

Das Geldwäschereigesetz zielt darauf ab, die Nutzung des Finanzsystems für kriminelle Zwecke zu verhindern. Als Finanzintermediäre gelten gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b GWG unter anderem Personen, die Zahlungsmittel ausgeben oder verwalten.

Eine entscheidende Frage ist, wann eine Guthabenkarte als solches Zahlungsmittel qualifiziert. Die Antwort liegt im sogenannten "Parteienverhältnis":

  • Zweiparteienverhältnis (nicht GwG-unterstellt): Eine Karte kann nur beim Herausgeber selbst zur Bezahlung eingesetzt werden. Ein klassisches Beispiel sind Gutscheine bekannter Waren- oder Dienstleistungsanbieter wie z.B. Apple oder Netflix, welche bei Detailhändlern erhältlich sind. Hier ist der Ausgeber des Gutscheins immer gleichzeitig auch der Verkäufer der Ware oder Dienstleistung bzw. gehört derselben Unternehmensgruppe an.
  • Dreiparteienverhältnis (GwG-unterstellt): Die Karte kann nicht nur beim Herausgeber, sondern auch bei Dritten als Zahlungsmittel verwendet werden. Beispiele hierfür sind Systeme wie Paysafecard oder Aplauz. Hier liegt eine Finanzintermediation vor, da der Kartenherausgeber nicht mit allen Akzeptanzstellen identisch ist.
     

2. Die neue Praxis der FINMA: Auch Vertreiber (Distributoren) rücken in den Fokus

Die neue Praxis wurde nicht direkt von der FINMA publiziert, sondern sie hat die Selbstregulierungsorganisationen (SROs) angewiesen, ihre Mitglieder hierüber zu informieren (vgl. etwa den Newsletter des VQF vom 12. November 2025). Dies stellt ein eher ungewöhnliches Vorgehen dar und macht es umso wichtiger, dass potenziell unter die neue Praxis fallende Personen aktiv informiert werden.

Vor der Praxisänderung  stand vor allem der Herausgeber (Emittent) von Zahlungsmitteln bzw. Guthabenskarten im Dreiparteienverhältnis im Fokus des GwG. Neu ist nun, dass nicht mehr nur die Herausgeber, sondern auch die Vertreiber solcher Zahlungsmittel als Finanzintermediäre im Sinne des GWG gelten.

Ein Vertreiber ist dabei diejenige Person, die dem Endkunden den Zugang zum Zahlungssystem verschafft und den direkten Kundenkontakt hat. Damit sind neu alle Detailhändler, Kiosks oder Onlineshops in der Schweiz erfasst, welche Guthabenkarten von Drittanbietern physisch oder elektronisch anbieten.

Für Vertreiber bedeutet dies, dass sie sich zum Weitervertrieb von Zahlungsmitteln wie Prepaid Kreditkarten entweder als Finanzintermediär einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen muss. Dies gilt, wenn er die Karten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft.

Alternativ können Vertreiber als direkte Stellvertreter des Emittenten auftreten. In diesem Fall müssen diese nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für einen "Hilfspersonen-Beizug" gemäss Geldwäschereiverordnung erfüllen (Art. 2 Abs. 2lit. b GWV). Dies bedeutet, dass Vertreiber von Emittenten nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie vom Zahlungsdienstleister ausgewählt, kontrolliert und geschult sind, ausschliesslich für diesen handeln, nur einen Anbieter vertreten und dies vertraglich geregelt ist.

Die Verschärfung der Praxis zielt auf das bereits bekannte Missbrauchspotenzial von Prepaid-Karten ab. Denn solche Karten werden teilweise für betrügerische Aktivitäten und zur Verschleierung von Geldflüssen missbraucht, da ihre Nutzung einen hohen Grad an Anonymität erlaubt. Ob mit der neuen Inpflichtnahme der Vertreiber tatsächlich Geldwäscherei unterbunden wird, wird sich wohl noch zeigen.

3. Handlungsbedarf bis Ende 2025 für Herausgeber und Vertreiber von Zahlungsmitteln

Unternehmen, die Guthabenkarten im Dreiparteienverhältnis vertreiben und nicht als Finanzintermediäre bei einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen handeln. Sofern sie nämlich am Vertrieb von Gutschein- oder Zahlungskarten mit Dreiparteienverhältnis festhalten wollen, sind sie grundsätzlich verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2025 ein Gesuch um Anschluss an eine anerkannte SRO einzureichen. Anderenfalls können ihnen Bussen und verwaltungsrechtliche Massnahmen drohen.

Hierfür müssen daher sowohl Herausgeber sowie auch Vertreiber von Prepaid-Zahlungsmitteln und Gutscheinen klären, wie sie ihren Vertrieb künftig strukturieren wollen, um künftig im Einklang mit der neuen Praxis der FINMA zu handeln. Die Praxis wird zeigen müssen, ob der administrative Mehraufwand für die Vertreiber in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verkauf dieser Guthabenkarten steht.

Wir bei VISCHER stehen Ihnen bei der Klärung Ihrer Pflichten und der Umsetzung der neuen Anforderungen gerne mit unserer Expertise zur Seite.

Autoren: Jana Essebier, Balthasar Müller

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