Catégories: Droit des sociétés et droit commercial, Secteur public et marchés réglementés, Environnemental, Social et Gouvernance (ESG), Blog
1. Einleitung
Im ersten Blog-Beitrag wurde bereits der wesentliche Inhalt der neuen Volksinitiative mit dem Titel «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (nachfolgend «KVI 2.0») näher dargestellt. Im vorliegenden Blog-Beitrag "Teil 2" geht es darum, aufzuzeigen, bei welchen Aspekten der KVI 2.0 sich aus rechtlicher Sicht besonders interessante Fragestellungen ergeben. Solche ergeben sich insbesondere dort, wo die KVI 2.0 von bisherigen Rechtskonzepten abweicht oder diese ausweitet und in diesem Sinne neue rechtliche Verpflichtungen und Ansprüche schaffen würde. Im Falle einer Annahme der Initiative bedarf es daher einer kohärenten Umsetzung durch den Gesetzgeber, damit keine Rechtsunsicherheiten im Bereich der Unternehmensverantwortung entstehen.
2. Extraterritoriale Wirkung von Schweizer Vorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt im Ausland
Im Kern zielt die neue Initiative darauf ab, Schweizer Vorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt (auch) auf Sachverhalte anzuwenden, die sich im Ausland ereignen. Eine Anwendung von Schweizer Rechtsnormen im Ausland steht naturgemäss in einem Spannungsverhältnis zum Territorialitätsprinzip. Dies lässt sich illustrativ an der Haftung von Schweizer Grossunternehmen gemäss Art. 101a Abs. 3 lit. c E-BV zeigen. Nach dem Willen der Initianten sollen Schweizer Grossunternehmen auch für Schäden haften, die durch Unternehmen im Ausland verursacht werden, welche von Schweizer Grossunternehmen kontrolliert werden. Zwar lässt der Initiativtext die Frage offen, nach welchem Recht solche Schäden zu beurteilen sind. Eine mögliche Auslegung bzw. Umsetzung könnte dahingehend lauten, dass solche "ausländischen" Schäden nach Schweizer Recht zu beurteilen sind. Eine solche extraterritoriale Anwendung des Schweizer Haftungsrechts scheint aber nur dann sinnvoll zu sein, wenn der jeweilige ausländische Staat keinen – aus Schweizer Sicht – angemessenen Rechtsschutz zu gewährleisten vermag.
Die internationalen Normen zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt richten sich vorab an Staaten und nicht an Unternehmen. Es erstaunt daher nicht, dass diese in der Regel keine konkreten Vorgaben enthalten, ob und unter welchen Voraussetzungen Schweizer Unternehmen für Schäden im Ausland haften. Übrig bleibt damit das Schweizer Recht, welches extraterritorial zur Anwendung gebracht werden soll. Deutlich wird damit, dass die neue Initiative in die Souveränität von ausländischen Staaten eingreifen soll.
Damit können zwar Mensch und Umwelt auch in Rechtsordnungen geschützt werden, die keinen oder keinen angemessenen Schutz gewährleisten. Mit der extraterritorialen Wirkung von Schweizer Vorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt im Ausland geht allerdings die Herausforderung einher, dass Schweizer Gerichte über komplexe Sachverhalte im Ausland befinden müssen, ohne allerdings selbst die Umstände vor Ort zu kennen oder entsprechende Beweise erheben zu können. Denn ein Schweizer Gericht darf auf ausländischem Territorium selbst keine Beweiserhebungsmassnahmen vornehmen. Vielmehr müssen Schweizer Gerichte in solchen Situationen auf ausländische Behörden zugreifen, um Prozess- und Amtshandlungen vornehmen zu dürfen. Fraglich erscheint jedoch, ob eine solche Zusammenarbeit zwischen ausländischen und Schweizer Behörden überhaupt funktionieren kann bei Staaten, die gerade keinen angemessenen Schutz von Mensch und Umwelt gewährleisten.
Mit der extraterritorialen Wirkung von Schweizer Vorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt im Ausland dürfte zudem eine erhebliche Mehrbelastung von Schweizer Gerichten einhergehen. Denn Gerichtsprozesse mit internationalem Sachverhalt sind nicht nur aufwendiger, weil Prozess- und Amtshandlungen auf ausländischem Territorium stattfinden. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass vermehrt solche Klagen gezielt in der Schweiz angestrebt werden (vgl. etwa die bereits pendente Klimaklage indonesischer Inselbewohner gegen Holcim).
3. Sorgfaltspflicht
Die Initiative sieht in Art. 101a Abs. 3 lit. a E-BV vor, dass Unternehmen die gebotene Sorgfalt walten lassen müssen, um sicherzustellen, dass Menschenrechte und Umwelt auch im Ausland respektiert werden. Die Wahrung der Menschenrechte und der Schutz der Umwelt stellt gemeinhin eine staatliche Aufgabe und keine Unternehmenspflicht dar. Mit den von der KVI 2.0 verlangten unternehmerischen Sorgfaltspflichten erfolgt eine Ausweitung dieser Verantwortlichkeiten auf private Akteure.
Eine umfassende unternehmerische Sorgfaltspflicht kennt das Schweizer Recht bislang nicht; die auf Art. 964j OR basierenden Sorgfaltspflichten bei Konfliktmineralien und Kinderarbeit betreffen nur einen beschränkten Teil geschäftlicher Tätigkeiten. Mit der KVI 2.0 wird hingegen eine umfassendere Sorgfaltspflicht mit Orientierung – nebst den europäischen Entwicklungen – an internationalen Leitlinien wie den UN Guiding Principles oder den OECD Guidelines verlangt. Damit würden diese bislang unverbindlichen Richtlinien und Standards (soft law) für Schweizer Unternehmen entsprechend mehr Rechtsverbindlichkeit (hard law) erlangen.
Die von der Initiative verlangte Sorgfaltspflicht soll sich risikobasiert über alle Geschäftsbeziehungen des Unternehmens erstrecken, womit sich insbesondere in dreierlei Hinsicht Konkretisierungsbedarf durch den Gesetzgeber ergibt. Zunächst hat dieser unter Bezugnahme auf die erwähnten internationalen Regelungen die Sorgfaltspflichten i.S.v. Art. 101a Abs. 3 lit. a E-BV zu definieren. Ebenso ist im Interesse der Rechtssicherheit klarzustellen, was unter den Geschäftsbeziehungen zu verstehen ist. Sodann spricht der verlangte risikobasierte Ansatz das Verhältnismässigkeitsprinzip an. Um diesem fundamentalen Rechtsprinzip Rechnung zu tragen, sind Ausmass und Tiefe der Sorgfaltspflicht notwendigerweise einzugrenzen (in Anlehnung an die internationalen Standards erfolgt dies beispielsweise proportional zur Schwere und Wahrscheinlichkeit einer negativen Auswirkung). Diese Spielräume sind durch den Gesetzgeber im Falle einer Annahme der KVI 2.0 entsprechend zu nutzen.
4. Haftung von Schweizer Unternehmen für Umweltvergehen und Menschenrechtsverletzungen
Die in Art. 101a Abs. 3 lit. c E-BV angesprochene Haftungsnorm soll der effektiven Durchsetzung der Sorgfaltspflichten dienen. Unternehmen, denen eine Sorgfaltspflicht obliegt, sollen für Umweltvergehen und Menschenrechtsverletzungen haften, selbst wenn sie diese nicht selbst verursacht haben. Denn solche Unternehmen sollen auch dann haften, wenn der Schaden durch ein von ihnen kontrolliertes Unternehmen verursacht wurde.
Das Haftungsrecht ist traditionell geprägt vom Grundsatz der Haftungstrennung und der Verschuldenshaftung. Nach dem Konzept der Haftungstrennung ist jede [juristische] Person für ihre Handlungen grundsätzlich alleine verantwortlich und haftbar. Dem Prinzip der Verschuldenshaftung folgend haftet, wer selbst einen Schaden schuldhaft verursacht hat.
Diese Grundsätze werden mit der KVI 2.0 zweifellos durchbrochen, denn es soll eine neue Form der Kausalhaftung eingeführt werden. Die Kausalhaftung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Verschuldenshaftung, bei der das Verschulden des Haftpflichtigen nicht Haftungsvoraussetzung ist. Bei der KVI 2.0 sollen Unternehmen nicht (nur) für das eigene Fehlverhalten haften, sondern auch für fremdes Fehlverhalten. Dieses Konzept ist im Schweizer Rechtssystem zwar keineswegs neu (prominentes Beispiel ist die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR), stellt aber eine genau definierte Ausnahme dar.
Gerade weil die Kausalhaftung eine Ausnahme zum Grundsatz der Verschuldenshaftung darstellt, bedarf sie einer klar definierten gesetzlichen Grundlage. Der Initiativtext kann hier naturgemäss nicht den erforderlichen Detailierungsgrad aufweisen; vielmehr obliegt die Konkretisierung der Haftungsnorm dem Gesetzgeber. Es wird beispielsweise dem Gesetzgeber obliegen, unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetzgebung zu definieren, wann er von kontrollierten Unternehmen ausgeht und welche (Fremd-)Haftungssachverhalte folglich von der neuen Haftungsnorm erfasst sein sollen. Weitere zentrale und derzeit offene Fragestellungen betreffen etwa die konkreten Haftungsvoraussetzungen oder das geforderte Beweismass; auch diese gilt es durch den Gesetzgeber zu klären und zu definieren.
Abschliessend zeigt sich, dass die Einzelheiten einer komplexen rechtlichen Thematik wie der Kausalhaftung für fremdverschuldete Umweltvergehen und Menschenrechtsverletzungen durch den Initiativtext nicht abschliessend geregelt werden können. Die konkrete Ausgestaltung und damit das Ausmass der neuen Haftungsbestimmung werden sich erst im Gesetzgebungsprozess definieren lassen. Unabhängig davon lässt sich feststellen, dass der mit der KVI 2.0 geforderte Haftungstatbestand eine – unter Umständen weitreichende – Neuerung im Schweizer Haftpflichtrecht darstellen wird.
5. International abgestimmte Lösung
Die neue Initiative verlangt, dass der Bund bei der Ausführungsgesetzgebung zur KVI 2.0 internationale Leitlinien sowie die «europäische Entwicklungen» beachtet (vgl. Art. 101a Abs. 3 E-BV). Diese Regelung ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Initianten damit zum Ausdruck bringen, dass die Schweiz im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zur Initiative auf einen Swiss Finish verzichten soll. Die Regelung könnte sich jedoch insoweit als problematisch herausstellen, als die primäre Orientierung am EU-Recht unberücksichtigt lässt, dass andere Handelspartner der Schweiz womöglich effizientere und wirksamere Regeln als die EU kennen, an denen sich die Schweiz viel eher orientieren sollte.
6. Fazit
Die Initiative will Unternehmen direkt verpflichten, Menschenrechte und die Umwelt im In- und Ausland zu schützen. Diese bislang dem Staat obliegende Verantwortung wird damit auf private Akteure übertragen was, zumindest im vorgesehenen Ausmass, eine erhebliche konzeptionelle Neuerung darstellt. Unverbindliche (soft law) internationale Leitlinien werden zu verbindlichen (hard law) Regelungen für Schweizer Grossunternehmen. Die Haftungstrennung zwischen (juristischen) Personen wird aufgeweicht und die Kausalhaftungstatbestände des Schweizer Rechts werden entsprechend ausgeweitet. All dies verlangt im Falle einer Annahme der Initiative einer kohärenten Umsetzung.
Die internationale Verknüpfung der betroffenen Sachverhalte und die extraterritoriale Wirkung der beabsichtigten Änderungen bilden zentralen Bestandteil der KVI 2.0. Damit die Umsetzung der KVI nicht zu Widersprüchen zu bekannten Rechtsgrundsätzen, wie dem Territorialitätsprinzip führt, ist eine kohärente Umsetzung durch den Gesetzgeber notwendig. Nur wenn in der Umsetzung berücksichtigt wird, dass mit der KVI 2.0 Neuland betreten wird, kann den bestehenden Rechtskonzepten Rechnung getragen werden.
Dem Bedürfnis der Rechtsunterworfenen nach Rechtssicherheit im Sinne einer langfristigen, klaren und international abgestimmten Regulierung, die sich soweit möglich an den bestehenden Rechtsgrundsätzen orientiert, ist bei der Umsetzung der KVI 2.0 im Falle ihrer Annahme zwingend Rechnung zu tragen.
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Autoren: Dr. Joel Drittenbass, Barbara Meier

