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26 février 2026 Autonomes Fahren - Die Regulierung nach Schweizer Recht

Seit geraumer Zeit sind in der Schweiz selbstfahrende Fahrzeuge im Einsatz. Doch wie ist das automatisierte Fahren eigentlich reguliert und was ist erlaubt?

Wo ist automatisiertes Fahren im Schweizer Recht geregelt?

Die Schweiz hat das automatisierte Fahren im letzten Jahr in mehrfacher Hinsicht mit neuer Regulierung bedacht. Per 1. März 2025 wurde dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) der Titel IIa: "Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem" (Art. 25a – 25h SVG) hinzugefügt. Zeitgleich hat der Bundesrat die Verordnung über das automatisierte Fahren (VAF) in Kraft gesetzt. Was unter "automatisiertem Fahren" zu verstehen ist, kann in unserem Blogpost nachgelesen werden.

Das SVG definiert Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem als solche, die in der Lage sind, die Fahraufgaben des Fahrzeugführers zumindest unter bestimmten Bedingungen dauerhaft und umfassend zu übernehmen (Art. 25a SVG). Angesprochen sind damit die SAE Level 3–5 (bedingt, hoch- und vollautomatisierte Fahrzeuge). Diese Fahrzeuge können somit unter vorbestimmten Bedingungen selbständig lenken, beschleunigen und bremsen.

Weitere (zumeist technische) Details zum automatisierten Fahren enthalten etwa die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) und die Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV).

Welche Arten automatisierten Fahrens regelt das Schweizer Recht?

Im SVG (Art. 25a SVG) wurden die Grundlagen zur Regulierung sämtlicher Automatisierungsstufen (d.h. bis SAE Level 5) geschaffen. In der Schweiz ist derzeit aber erst das automatisierte Fahren zum Parkieren oder auf bestimmten Strecken, sprich mit SAE Level 3 und 4 (bedingt automatisiert sowie hochautomatisiert) gestattet (Art. 25b und 25c SVG). Führerlose Fahrzeuge, die jederzeit und überall selbständig fahren (SAE Level 5 - vollautomatisiert), könnten zurzeit nur vom ASTRA im Rahmen von Versuchen zugelassen werden (Art. 25h SVG).

Der Bundesrat konkretisiert in der VAF drei Arten automatisierter Fahrzeuge (Art. 2 VAF):

  • Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung können verschiedene Verkehrssituationen automatisiert (selbständig) bewältigen. Eine fahrzeugführende Person muss aber zwingend anwesend sein. Erreicht das Automatisierungssystem seine Grenzen, wird die fahrzeugführende Person informiert und zur Übernahme aufgefordert (SAE Level 3) oder das Fahrzeug bringt sich selbst in einen sicheren Zustand (SAE Level 4). Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung können zum Beispiel auf der Autobahn zum Einsatz kommen (vgl. Art. 23 VAF, "Autobahnpoilot").
  • Fahrzeuge mit Automatisierungssystem zum Parkieren können – auch ohne fahrzeugführende Person – selbständig einparkieren (SAE Level 4). Dies ist allerdings nur auf entsprechend genehmigten Parkierungsflächen (i.e. in zugelassenen Parkhäusern) gestattet (vgl. Art. 25 VAF). Eine Überwachung durch eine fahrzeugführende Person ist nicht erforderlich; dies im Gegensatz zu den bisherigen Assistenzsystemen zum Einparkieren bei denen der Parkvorgang noch von einer Person (ggf. auch ausserhalb des Fahrzeugs) überwacht werden muss
  • Führerlose Fahrzeuge können ganze Strecken gänzlich ohne fahrzeugführende Person zurücklegen. Aktuell ist dieses hochautomatisierte selbständige Fahren nur auf bestimmten Strecken zulässig (SAE Level 4). Die Fahrstrecken werden vom Zulassungskanton (Art. 22 SVG) festgelegt (Art. 25c SVG). Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren gelten im Übrigen nicht als führerlose Fahrzeuge.

Aus den rechtlichen Grundlagen ergibt sich damit, dass das automatisierte Fahren in der Schweiz derzeit in folgenden drei Konstellationen möglich ist:

  • Automatisiertes Fahren auf der Autobahn mit einem Autobahnpiloten
  • Automatisiertes Einparkieren in designierten Parkhäusern
  • Automatisiertes selbständiges Fahren führerloser Fahrzeuge auf kantonal genehmigten Fahrstrecken

Allerdings liegt laut ASTRA derzeit (Stand: Februar 2026) noch für kein Fahrzeug eine Typengenehmigung vor, welche die Nutzung in einer dieser drei Konstellationen gestatten würde. Dies dürfte jedoch eine blosse Frage der Zeit sein.

Welche Anforderungen gelten für die Zulassung automatisierter Fahrzeuge?

Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem müssen für ihre Zulassung von den allgemeinen Anforderungen abweichende (zusätzliche) Fahrzeuganforderungen erfüllen, so u.a.:

  • Allgemeine Anforderungen (Art. 3 VAF): Das System muss: das Fahrzeug in Längs- und Querrichtung führen können; jederzeit und intuitiv deaktiviert werden können; über Funktionen zur Unfallvermeidung und Schutzvorkehrungen gegen unrechtmässige Einwirkungen durch Dritte verfügen; alle Verkehrsszenarien gemäss anerkannten internationalen Regelungen beherrschen.
  • Anforderungen während des Betriebs (Art. 3 Abs. 2 und 3 VAF): Das System muss: Die Fahrzeugbedienung dauernd, umfassend und zuverlässig übernehmen; alle massgeblichen Verkehrsregeln einhalten (i.e. Geschwindigkeit, Abstand, Sicherheit); technische Störungen erkennen; falls nötig ein menschliches Eingreifen mit ausreichender Zeitreserve anzeigen.
  • Fahrmodusspeicher (Art. 7 VAF): Das automatisierte Fahrzeug muss mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet sein, der bestimmte Ereignisse (z.B. Notfallmanöver, Zusammenstösse, technische Störungen) und Datenelemente (z.B. Art des Ereignisses, Zeitstempel, Position bei führerlosen Fahrzeugen) aufzeichnet.
  • Managementsysteme des Herstellers (Art. 8 VAF): Fahrzeughersteller müssen während der gesamten von ihnen unterstützten Betriebsdauer des Fahrzeugs zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Daten- und Betriebssicherheit über gültige Zertifikate einer nationalen Typengenehmigungsbehörde verfügen. Es handelt sich um Zertifikate für die Managementsysteme Cybersicherheit (UN-Reglement Nr. 155), Softwareupdates (UN-Reglement Nr. 156) und Sicherheit für führerlose Fahrzeuge (Verordnung (EU) 2022/1426)
  • Typengenehmigung (Art. 11 ff. VAF): Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem unterliegen dieser Typengenehmigungspflicht. Typengenehmigung bedeutet die amtliche Bestätigung der Übereinstimmung eines Typs mit den einschlägigen technischen Anforderungen und seiner Eignung zum vorgesehenen Gebrauch (Art. 2 lit. b TGV). Die Schweiz verzichtet derzeit auf eigene Typengenehmigungsvorschriften für Automatisierungssysteme; sie anerkennt stattdessen die Vorgaben der EU und der UNECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen; englisch United Nations Economic Commission for Europe). Das heisst, automatisierte Fahrzeuge, die in der Schweiz zugelassen werden sollen, müssen über eine Typengenehmigung einer ausländischen Behörde verfügen. Das ASTRA führt eine Konformitätsüberprüfung, d.h. eine stichprobenartige Überprüfung eines Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ durch. Hersteller und Importeure von führerlosen Fahrzeugen müssen dem ASTRA sicherheitsrelevante Vorfälle (i.e. Unfälle mit Personen oder erheblichem Sachschaden oder wenn ein Airbag ausgelöst wurde) melden.

Wichtig: Das ASTRA kann neue Vorschriften für Automatisierungssysteme auch für bereits bewilligte und in Verkehr gesetzte Fahrzeuge für anwendbar erklären (z.B. wenn bestimmte Fahrzeugtypen von einem Hackerangriff betroffen waren, vgl. Art. 6 VAF).

Welche Vorschriften gelten für den Betrieb automatisierter Fahrzeuge?

Kommt in einem Fahrzeug ein Automatisierungssystem zur Anwendung, können die Fahrzeuglenkenden von ihrer Pflicht zur Beherrschung des Fahrzeugs und der Aufmerksamkeit im Strassenverkehr befreit werden (Art. 25b SVG). Je nach dem beabsichtigten Einsatzbereich (Autobahnpilot, Einparkieren oder selbständiges Fahren) müssen für den Betrieb automatisierter Fahrzeuge jedoch andere (weitere) Vorgaben erfüllt werden:

  • Gebrauchs- und Bedienungsanleitung (Art. 9 f. VAF): Hersteller von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem haben für diese eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung zu erstellen. Daraus wird insbesondere (auch) der bauartbedingte Einsatzbereich des Fahrzeugs ersichtlich. Diese sind von den verantwortlichen Personen (i.e. Fahrzeughalter, Parkhausbetreiber oder wer Dritten ein solches Fahrzeug überlässt) zugänglich zu machen. Personen, denen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs zukommen (u.a. Fahrzeughalter oder Personen, die das Automatisierungssystem aktivieren), müssen die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen beachten.
  • Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung (Art. 22 f. VAF): Bei Verkauf, Vermietung oder Leasing eines automatisierten Fahrzeugs muss die Vertragspartei über die bestimmungsgemässe Verwendung des Automatisierungssystems aufgeklärt werden. Die fahrzeugführende Person darf das Lenkrad nur auf der Autobahn nach erfolgreicher Aktivierung des Autobahnpiloten loslassen und muss jederzeit wieder die Kontrolle übernehmen können.
  • Fahrzeuge mit Automatisierungssystem zum Parkieren (Art. 25 ff. VAF): Die designierte Parkierfläche muss vom restlichen Verkehr abgegrenzt sein und über einen speziell markierten Übergabestandort verfügen. Die Aktivierung und Deaktivierung des Parksystems (durch die fahrzeugführende Person oder den Parkhausbetreibenden) darf nur an diesem Übergabestandort erfolgen.
  • Führerlose Fahrzeuge (Art. 33 ff. VAF): Führerlose Fahrzeuge müssen vor Inbetriebsetzung einer obligatorischen Abfahrtskontrolle unterzogen werden. Je nach Selbstdiagnosefähigkeit des Fahrzeuges kann dieses Teile der Abfahrtskontrolle übernehmen. Andere Aspekte können via Fernkommunikation geprüft werden und wiederum andere Aspekte (i.e. Kontrolle der Reifen auf Beschädigung) sind regelmässig von natürlichen Personen zu prüfen. Bei der Abfahrtskontrolle müssen Reifen, Räder, Aufhängung, Bremsen, Lenker und Beleuchtung kontrolliert werden. Während des Betriebs von führerlosen Fahrzeugen müssen diese von einer natürlichen Person (Operatorin oder Operator) beaufsichtigt werden (vgl. auch Art. 25c SVG); es handelt sich um eine neue Funktion, die es im Strassenverkehrsrecht so bislang nicht gab. Der Operator oder die Operatorin überwacht das führerlose Fahrzeug über eine Kommunikationsverbindung aus der Ferne und kann daher auch mehrere Fahrzeuge gleichzeitig überwachen. Der Operator oder die Operatorin führt selbst aber keine Fahrmanöver durch, sondern erteilt dem Automatisierungssystem bei Bedarf entsprechende Anweisungen. Operatorinnen und Operatoren müssen ihren Arbeitsort (derzeit noch) in der Schweiz haben und über einen gültigen Fahrausweis für die dem Fahrzeug entsprechende Fahrzeugkategorie verfügen (mind. Kategorie B) und speziell geschult werden. Wird ein führerloses Fahrzeug manuell bedient (von einem Fahrzeuginsassen), so gilt diese als fahrzeugführende Person. Halterinnen und Halter von führerlosen Fahrzeugenmüssen das Automatisierungssystem gemäss den Vorgaben des Herstellers aktualisieren und warten.

Was gilt es im internationalen Kontext zu beachten?

Das automatisierte Fahren (und dessen Regulierung) entwickelt sich selbstverständlich nicht nur in der Schweiz, sondern auch international rasant weiter. Die Schweizer Regulierung zur Zulassung und Nutzung automatisierter Fahrzeuge orientiert sich eng an den internationalen Verhältnissen. Gemäss Art. 3a VTS stellen die in Anhang 2 der VTS aufgeführten EU-Richtlinien, EU-Verordnungen und UNECE-Reglemente auch für die Schweiz verbindliche (internationale) Regelungen dar. Diese internationalen Vorgaben gewährleisten die technische Harmonisierung von Strassenfahrzeugen und fördern die Sicherheit im Strassenverkehr, den Umweltschutz und den freien Warenverkehr zwischen der Schweiz und anderen Ländern.

Für das automatisierte Fahren sind folgende internationale Regelungen von besonderem Interesse:

  • Verordnung (EU) 2022/1426 (i.V.m. Verordnung (EU) 2019/2144 und delegierte Verordnung (EU) 2022/2236) betreffend "einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge"
  • UNECE Reglemente betreffend "Cybersicherheit" (Nr. 155), "Softwareaktualisierung" (Nr. 156), "automatisierte Spurhaltesysteme (Autobahnstaupilot)" (Nr. 157), "Fahrassistenzsysteme" (Nr. 171)
  • Internationales Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr betreffend Nutzung von Fahrzeugen im Strassenverkehr (SR 0.741.10) (insb. zur Frage, ob eine fahrzeugführende Person anwesend sein muss).

Was bedeutet die Regulierung für "das Taxi und die rote Ampel"

In unserem fiktiven Beispielfall (vgl. Blogpost) nutzt der Fahrgast Linda Pünktlich ein selbstfahrendes Taxi, um zu ihrem Termin zu gelangen.

Der "Taxiservice" der Innovate Mobility AG qualifiziert als selbständiges führerloses Fahren (Art. 25c SVG bzw. Art. 33 ff. VAF), da er sich auf den Einsatz auf bestimmten Fahrstrecken beschränkt. Die Innovate Mobility AG hat hierfür beim Zulassungskanton die Fahrstrecken bewilligen zu lassen.

Das Kontrollzentrum der Innovate Mobility AG, an dem der "Operator" tätig ist, muss sich in der Schweiz befinden, denn dessen Arbeitsort darf sich ausschliesslich in der Schweiz befinden.

Die ausländische Typengenehmigung für den Sentinel Pod ist zulässig; das ASTRA hat stichprobenartig eine Konformitätsüberprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass einzelne Sentinel Pod Fahrzeuge mit der Typengenehmigung konform sind.

Der Personentransport der Innovate Mobility AG mit führerlosen Sentinel Pods erweist sich unter diesen Voraussetzungen mit Blick auf die (neue) Regulierung des automatisierten Fahrens in der Schweiz als zulässig. Dem Betrieb des Taxiservice für Linda Pünktlich steht daher nichts im Weg.

Welche Haftungsfragen sich im Zusammenhang mit dem Unfall stellen und welche Datenschutzvorschriften beim automatisierten Fahren gelten, kann in unseren nächsten Blogbeiträgen nachgelesen werden.

Key Take Aways

Das automatisierte (selbständige) Fahren ist in der Schweiz seit März 2025 mit einem höheren Detailierungsgrad reguliert. Auf Schweizer Strassen sind derzeit drei Konstellationen für "selbständig fahrende Fahrzeuge" möglich:

  • Automatisiertes Fahren auf der Autobahn mit einem Autobahnpiloten
  • Automatisiertes Einparkieren in designierten Parkhäusern
  • Automatisiertes selbständiges Fahren führerloser Fahrzeuge auf kantonal genehmigten Fahrstrecken

Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem müssen spezifische (erhöhte) Voraussetzungen nach international anerkannten Standards erfüllen; so beispielsweise eine spezielle Typengenehmigung. Aktuell ist noch kein Fahrzeug für diesen neuen automatisierten Betrieb in der Schweiz zugelassen.

Sollte dereinst eine solche Zulassung vorliegen und ein automatisiertes Fahrzeug in der Schweiz betrieben werden, so sind spezifische Nutzungsbestimmungen, insb. eine klare Instruktion und Einhaltung der Gebrauchs- und Betriebsanleitung, zu beachten. Führerlose Fahrzeuge müssen durch einen Operator oder eine Operatorin mit Arbeitsort in der Schweiz während der Fahrt fernüberwacht werden.

 

Mehr dazu erfahren Sie auch bei unserem Event "Autonomous driving – navigating the legal complexities":
https://lunchandlearn2026.events.vischer.com/

 

Autorinnen: Barbara Meier, Sefora Pileggi

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