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Das Bundesgericht macht beim rechtshilfeweisen Arrestvollzug und damit zusammenhängenden Rechtsfragen Nägel mit Köpfen. Am 24. Juli 2025 hat es ein zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil zur Frage gefällt, ob bei einem Fortsetzungsbegehren am Arrestort das Betreibungsamt rechtshilfeweise Vermögen bei einem anderen Arrestort "einpfänden" kann, selbst wenn das Arrestgericht kein Lead-Betreibungsamt ernannt hat (vereinfacht):
1.
Das Arrestgericht in Genf hat am 9. Dezember 2021 einen Arrest bewilligt und diesen zum Vollzug an verschiedene Betreibungsämter zugestellt. Dieser Arrestbefehl erging vor dem Urteil des Bundesgerichtes vom 1. Februar 2022, mit dem der rechtshilfeweise Arrestvollzug zur Schaffung eines einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraums gutgeheissen wurde (BGE 148 III 138, vgl. arrestpraxis.ch update Nr. 133).
2.
Weil das Arrestgericht verschiedene Arrestbefehle an mehrere Betreibungsämter gerichtet hatte, wurde keines der Betreibungsämter zum Lead-Amt ernannt. Der Arrestgläubiger hat in der Folge bei einem Betreibungsamt am Arrestort, an dem der Schuldner früher Wohnsitz hatte, ein Fortsetzungsbegehren gestellt und beantragt, dass das Betreibungsamt auch Vermögen an einem anderen Arrestort "einpfändet". Damit stellte sich die Frage, ob der einheitliche schweizweite Vollstreckungsraum auch bei der Einleitung der Pfändung (Fortsetzungsbegehren) und nicht nur beim Vollzug eines Arrests Geltung beansprucht und ob ein Betreibungsamt ohne Verfügung des Arrestgerichts sich selber die Kompetenz eines Lead-Amtes geben kann.
3.
Das Bundesgericht hat beide Fragen zu Recht bejaht. Es führt aus (E. 3.8.1):
Es ist nicht gerechtfertigt, einem Arrestgläubiger die Fortsetzung der Betreibung am Ort, wo Vermögenswerte des Schuldners verarrestiert und die Betreibung am ordentlichen Betreibungsstand eingeleitet wurde, zu verwehren, nur weil das Lead-Betreibungsamt nicht bestimmt ist. Die Betreibung bleibt mit diesem Arrestort genügend verbunden, um die Fortsetzung zu erlauben.
4.
Der vorliegende Fall beschlägt Pfändungsverfahren an verschiedenen Arrestorten. Noch nicht entschieden ist die Konstellation, bei der (gleichzeitig) Pfändungen am Arrestort und am schweizerischen Wohnsitz erfolgen (vgl. arrestpraxis.ch update Nr. 166).
Der Entscheid BGer 5A_808/2024 / 24.7.2025 kann hier abgerufen werden.
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