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18. April 2024

Arrestprosequierung nach Abweisung einer provisorischen Rechtsöffnung

Update Letter Nr. 155 - Arrestpraxis

 

Mit einem Arrest bewirkt der Arrestgläubiger (nur) eine Sicherung von Vermögenswerten des Arrestschuldners für eine spätere Vollstreckung. Dem Arrestgläubiger obliegt die Prosequierungslast, d.h. er muss seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen, bis es in der Schweiz zur Verwertung kommt (Pfändung oder Konkurs; Prosequierung durch Betreibung, provisorische oder definitive Rechtsöffnung, ordentliche Klage oder Schiedsverfahren im In- oder Ausland). Art. 279 SchKG setzt dem Gläubiger für die einzelnen Prosequierungsschritte kurze, üblicherweise 10-tägige Fristen.

Nach der Abweisung des Gesuches um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung hat ein Arrestgläubiger innert 10 gegen diesen Entscheid Beschwerde geführt ohne aufschiebende Wirkung zu beantragen und ohne zusätzlich und fristgerecht die ordentliche Anerkennungsklage einzureichen. Nachdem die Beschwerde abgewiesen wurde, musste das Bundesgericht am 25. Januar 2024 in BGer 5A_666/2024 entscheiden, ob der Arrest rechtzeitig prosequiert wurde:

1.   Die 10-tägige Prosequierungsfrist zur Einleitung einer ordentlichen Anerkennungsklage läuft ab Zustellung des Entscheides über die provisorische Rechtsöffnung.

2.   Die Prosequierungsfrist wird durch eine Beschwerde nur dann unterbrochen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wird.

3.   Wird aufschiebende Wirkung erteilt, wirkt diese ex tunc, d.h. rückwirkend auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung.

Pro Memoria:

4.   Art. 279 Abs. 5 SchKG: Die Prosequierungsfrist läuft nicht während des Arresteinspracheverfahrens, bei Weiterziehung des Arresteinsprachenentscheides an die obere kantonale Instanz sowie während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem LugÜ und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung an die obere kantonale Instanz.

5.   Art. 278 Abs. 4 SchKG: Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. Diese Bestimmung betrifft nicht die Arrestprosequierung durch den Gläubiger, sondern die Arresteinsprache durch den Schuldner.

6.   Art. 280 SchKG: Darin wird geregelt, wann ein Arrest aufgehoben wird (u.a. wenn die Prosequierungsfristen nicht eingehalten sind).

7.   In Arrestverfahren gehören Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung zum Standard.

Das Urteil kann abgerufen werden:

BGer 5A_666/2024 (franz. und mit deepl-Übersetzung)

 

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 155 / 18.4.2024

Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Restrukturierung und Insolvenz, Blog

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