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11 February 2026 Gerichtskostenrückerstattung bei Arrestverfahren

Update Nr. 171

Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO, in Kraft seit 1. Januar 2025, werden die Gerichtskosten in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet (Satz 2). Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert. Strittig war, ob dies auch in den summarischen SchKG-Verfahren gilt oder ob bei diesen Art. 68 SchKG, wonach Betreibungskosten vom Gläubiger vorgeschossen werden müssen, Vorrang hat.

Das Bundesgericht hat in einem zur Publikation bestimmten Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden (E. 5.5.): Nach dem Gesagten findet Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO Anwendung. Entsprechend hat die obsiegende Partei Anspruch auf Rückerstattung ihres Vorschusses, während das Gericht seine Kosten bei der unterliegenden Partei eintreiben muss.

Für Arrestverfahren bedeutet dies Folgendes:

1.
Das Bundesgerichtsurteil betrifft ein Rechtsöffnungsverfahren. Es bezieht sich aber auf alle SchKG-Summarverfahren gemäss Art. 251 ZPO und findet demnach auch auf Arrestverfahren Anwendung.

2.
Der Arrest stellt eine vorsorgliche Massnahme mit reiner Sicherungsfunktion dar. Die Arrestbewilligung durch das Gericht erfolgt superprovisorisch, d.h. der Schuldner wird nicht angehört. Die Kosten für die (einseitige) Arrestbewilligung werden dem Gläubiger auferlegt. Ein Rückgriff auf den Schuldner wird nicht verfügt, da der Schuldner in diesem Stadium am Verfahren nicht teilgenommen hat. Hat das Gericht vor der Arrestbewilligung vom Gläubiger einen Vorschuss verlangt, kann es diesen mit der Arrestbewilligung verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat es keinen Vorschuss verlangt, bezieht es die Gerichtskosten vom Gläubiger. Der Gläubiger kann diese Kosten gemäss Art. 68 SchKG im Rahmen der Vollstreckung von den Zahlungen des Schuldners vorab erheben.

3.
Erhebt der Schuldner Arresteinsprache, wird das Massnahmeverfahren zweiseitig. Der Gläubiger bleibt in der Rolle des Gesuchstellers, der Schuldner in der Rolle des Gesuchsgegners. Entsprechend hat - trotz Arresteinsprache durch den Schuldner - der Gläubiger den Vorschuss für das kontradiktorische Verfahren zu leisten. 

4.
Obsiegt der Gläubiger und wird die Arresteinsprache abgewiesen, wird der Arrestschuldner kostenpflichtig. Das Gericht muss dem Gläubiger den Vorschuss zurückerstatten (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und die Gerichtskosten vom Schuldner beziehen. Fraglich ist, ob das Gericht dem Gläubiger die Kosten für die einseitige Arrestbewilligung und die Arresteinsprache zurückerstatten muss. Bei der einseitigen Arrestbewilligung und der zweiseitigen Arresteinsprache handelt es sich um ein einziges Massnahmeverfahren, das Einspracheverfahren stellt einen unselbständigen Teil des Arrestbewilligungsverfahrens dar (BGer 5A_214/2021 E. 2.5.2. f.; ZR 2020 Nr. 31 E. 4.7 f.) und der Arresteinspracheentscheid schliesst das Massnahmeverfahren ab. Damit bestehen die Gerichtskosten zwar aus zwei Teilen, sind dem Gläubiger aber gesamthaft, d.h. einerseits die Kosten für die einseitige Arrestbewilligung und anderseits die Kosten der Arresteinsprache zurückzuerstatten. Diese Lösung entspricht den Massnahmeverfahren gemäss Art. 261 ZPO, bei denen die Kosten für eine superprovisorische Anordnung dem Entscheid über die Massnahme zugeschlagen werden.

5.
Obsiegt der Schuldner, wird die Arresteinsprache gutgeheissen und damit der Arrest aufgehoben. Der Gläubiger wird kostenpflichtig und das Gericht kann die Kosten mit dem Vorschuss verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

6.
Diese Praxis wird das Inkassorisiko für die Kantone insbesondere bei Ausländerarresten, bei denen der Schuldner keinen Sitz/Wohnsitz in der Schweiz hat, verschärfen.

Das Urteil des Bundesgerichtes vom 18.12.2025 kann hier abgerufen werden. 

 

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 171 / 6.2.2026

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