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6. März 2026 Rechtshängigkeit in der Schweiz: BGer 5A_114/2025 und Swiss Torpedo

Mit seinem Leitentscheid BGer 5A_114/2025 vom 13. Januar 2026 hat das Bundesgericht die Frage geklärt, wann ein Verfahren in der Schweiz als rechtshängig gilt und somit eine Klage im Ausland blockiert. Aufgrund des niederschwelligen Zugangs zur Justiz und der schweizerischen Zivilprozessordnung hat es bestätigt, dass ein "forum running" in der Schweiz recht einfach möglich ist.

Sachverhalt

Der 2019 in Frankreich verstorbene Erblasser hatte seine Ehefrau und eine Tochter hinterlassen, die in den USA lebten. Aus früherer Ehe hatte er drei Söhne, die in den USA, Frankreich und Grossbritannien wohnhaft waren.

Am 3. Juni 2020 hatte die Ehefrau im Schlichtungsverfahren die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Feststellung und Teilung des Nachlasses nach Berücksichtigung bestimmter Zuwendungen beantragt.

Die Schlichtungsbehörde hatte die Parteien mit Beschluss vom 29. Juni 2020 zur Verhandlung am 21. September 2020 vorgeladen.

Der in den USA lebende Sohn hatte mit Schreiben vom 3. August 2020 die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde bestritten und ein Verfahren in Frankreich angekündigt. Auch der in Frankreich lebende Sohn hatte die Zuständigkeit in der Schweiz bestritten.

Zur Schlichtungsverhandlung war nur die Ehefrau erschienen, woraufhin die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausgestellt hatte.

Bevor die Ehefrau Klage beim Schweizer Gericht erhoben hatte, hatte der in Frankreich lebende Sohn in derselben Sache Klage bei einem französischen Gericht eingereicht. Dagegen hatten die Ehefrau und die Tochter die Einrede der Rechtshängigkeit (Litispendenz) und Unzuständigkeit zugunsten der Schweiz erhoben. Die Ehefrau reichte ihre Klage anschliessend in der Schweiz ein. Die Unzuständigkeitseinreden der Söhne wurden abgewiesen.

Entscheid

Begründung der Rechtshängigkeit

Gemäss Art. 9 Abs. 2 IPRG ist für die Feststellung der Rechtshängigkeit ("lis pendens") auf den Zeitpunkt der ersten zur Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung abzustellen. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens reicht nach Art. 9 Abs. 2 IPRG als notwendige Verfahrenshandlung, um die Rechtshängigkeit zu begründen.

Bisher hatte das Bundesgericht nur Fälle beurteilt, in denen wegen eines Schlichtungsobligatoriums zwingend ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden musste. Im vorliegenden Fall entschied es nun, dass auch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs in einem nicht dem Schlichtungsobligatorium unterliegenden Verfahren nach Art. 199 Abs. 2 ZPO genügt, um die Rechtshängigkeit zu begründen.

Somit begründet die Einreichung des Schlichtungsgesuchs stets die Rechtshängigkeit in der Schweiz, unabhängig davon, ob das Verfahren obligatorisch oder freiwillig ist.

Fehlerhafte Klagebewilligung

Weiter prüfte das Bundesgericht, wie sich der Umstand, dass eine Vorladung nicht oder nicht ordnungsgemäss zugestellt wurde, auf die Gültigkeit der Klagebewilligung auswirkt.

Grundsätzlich führen Verfahrensfehler zur Ungültigkeit der Klagebewilligung. Ist das Schlichtungsverfahren jedoch freiwillig, weil die Beklagten im Ausland wohnen (Art. 199 Abs. 2 ZPO), stellt die Klagebewilligung keine Prozessvoraussetzung für die Klage vor dem erstinstanzlichen Gericht dar. Es wäre zudem überspitzt formalistisch, den Klägern den Fehler der Schlichtungsbehörde zum Vorwurf zu machen und die Rechtshängigkeit zu verneinen.

Obwohl der in den USA lebende Sohn nicht korrekt geladen worden war, was bei einem obligatorischen Verfahren die Erteilung der Klagebewilligung verhindert hätte, hinderte dies, so das Bundesgericht, bei einem freiwilligen Schlichtungsverfahren die Rechtshängigkeit nicht.

Folglich trat die Rechtshängigkeit mit Einreichung des Schlichtungsbegehrens ein. Der formelle Fehler der Klagebewilligung wurde infolge der Freiwilligkeit des Verfahrens geheilt, und die Rechtshängigkeit blieb durch die Klageeinreichung vor dem erstinstanzlichen Gericht erhalten.

Take-Away

Der Entscheid klärt eine praxisrelevante und bisher unsichere Streitfrage. Er stärkt die Stellung des Schlichtungsverfahrens und ermutigt die Parteien, dieses auch bei Freiwilligkeit durchzuführen. Aus praktischer Sicht sind folgende Punkte hervorzuheben:

Forum Running

In internationalen Streitigkeiten lassen sich die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und die Rechtshängigkeit durch Einreichung eines freiwilligen Schlichtungsgesuchs begründen. Eine unverzügliche Einreichung kann einen prozesstaktischen Vorteil verschaffen und die Beurteilung durch schweizerische Gerichte sichern.

Swiss Torpedo

Mit der neuen Rechtsprechung vereinfacht das Bundesgericht den sog. "Swiss Torpedo": Durch die rasche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens in der Schweiz kann ein drohender Prozess im Ausland blockiert oder verzögert werden – dieser Prozess wird quasi "abgeschossen".

Einreichung des Schlichtungsgesuchs zählt

Für einen Beklagten, der die Mitteilung über ein Schlichtungsgesuch in der Schweiz erhält, schafft der Entscheid Klarheit: Das Datum der Einreichung begründet die Rechtshängigkeit. Eine spätere Klageeinreichung bei einem anderen Gericht ist zwecklos, da die ausländischen Gerichte wegen bereits begründeter Rechtshängigkeit nicht auf die Klage eintreten werden. Dieser Grundsatz dürfte wohl auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens gelten.

Heilung von Mängeln der Schlichtungsbehörde

Eine fehlerhafte Klagebewilligung aus einem freiwilligen Schlichtungsverfahren beeinträchtigt die Rechtshängigkeit nicht. Zu beachten bleibt jedoch, dass ein offensichtlicher Mangel im Verfahren oder bei der Bewilligung auch hier zur Nichtigkeit führen kann. Zudem muss die strikte dreimonatige Klagefrist nach Erhalt der Klagebewilligung eingehalten werden. Bei unbenutztem Ablauf erlischt auch die ursprüngliche, auf diesen Zeitpunkt zurückbezogene Rechtshängigkeit.

Der Entscheid ermöglicht Klägerinnen und Klägern in internationalen Streitigkeiten, schnell und niederschwellig die Zuständigkeit von Schweizer Gerichten zu begründen.

 

Autoren: Thomas Weibel, Timon Bischofberger

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