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14. Januar 2026 Raumfahrtgesetz: Haftung nach dem Raumfahrtgesetz

Entwurf eines Raumfahrtgesetzes für die Schweiz: Wer haftet, wenn es kracht?

Der Vorentwurf für ein neues Schweizer Raumfahrtgesetz sieht eine klare nationale Haftungsregelung für Schäden durch Weltraumgegenstände vor. Kernstück ist die direkte zivilrechtliche Haftung der Betreiberin, um Geschädigten einen einfacheren Rechtsweg in der Schweiz zu ermöglichen und die internationale Haftung des Bundes zu reduzieren. Für Schäden auf der Erde wird eine Kausalhaftung (ohne Verschuldensnachweis) eingeführt, während für Schäden im Weltraum eine Verschuldenshaftung gilt. Dieses Modell orientiert sich am internationalen Haftungsübereinkommen und entspricht dem bewährten Schweizer Haftungssystem. Alternativen wie eine direkte Staatshaftung mit Rückgriff wurden verworfen, um den Bund nicht mit ungedeckten Risiken zu belasten. Eine generelle Versicherungspflicht wird als unverhältnismässig erachtet; stattdessen kann die Aufsichtsbehörde bei Aktivitäten mit erhöhtem Risiko den Abschluss einer Haftpflichtversicherung anordnen.

Völkerrechtliche Haftung

Die Schweiz haftet sowohl nach dem Weltraumvertrag (SR 0.790) als auch nach dem Haftungsübereinkommen (SR 0.790.2) für allfällige Schäden, die durch einen Weltraumgegenstand in einem anderen Vertragsstaat verursacht wird, für den die Schweiz als Startstaat gilt. Diese völkerrechtliche Haftung betrifft allerdings nur das Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten. Aus diesem Grund kann eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat keinen Schadenersatzanspruch gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat gestützt auf die erwähnten Übereinkommen geltend machen. Mit anderen Worten kann somit nach Massgabe dieser völkerrechtlichen Verträge nur der Wohnsitz- oder Sitzstaat einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber einem anderen Vertragsstaat geltend machen. Ein solcher Anspruch ist dabei auf diplomatischen Weg unter den beteiligten Staaten durchzusetzen (vgl. IX Haftungsübereinkommen).

Da das völkerrechtliche Haftungsverfahren mit Unwägbarkeiten verbunden ist, ist im Vorentwurf des neuen Bundesgesetzes über die Raumfahrt (VE-RFG) eine nationale Haftungsregelung (Art. 23 ff. VE-RFG) vorgesehen, worauf im Folgenden näher einzugehen ist.  

Zivilrechtliche Haftung nach RFG

Um einen praktikablen Rechtsweg zu schaffen, schlägt der Vorentwurf zum RFG eine entscheidende Neuerung vor: die direkte zivilrechtliche Haftung der Betreiberin.

Dies hat zwei wesentliche Vorteile:

  • Klarheit für Geschädigte: Geschädigte Personen können ihre Ansprüche direkt vor einem Schweizer Zivilgericht gegen die verantwortliche Betreiberin eines Weltraumgegenstands geltend machen.
  • Entlastung des Bundes: Das Risiko, dass der Bund aufgrund seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen für Schäden privater Akteure aufkommen muss, wird verringert. Den geschädigten Personen steht es offen, ob sie die Haftung nach dem RFG vor einem Schweizer Zivilgericht in Anspruch nehmen oder ob sie einen Haftungsanspruch durch ihren Heimatstaat nach dem Haftungsübereinkommen und somit einen Schadenersatz vom Bund geltend machen wollen. Entscheiden sich die Geschädigten für ein Entschädigungsverfahren nach dem Haftungsübereinkommen, ist die Haftung nach dem RFG ausgeschlossen. Wird der Bund jedoch nach dem Haftungsübereinkommen schadenersatzpflichtig, kann er nach den Regeln des RFG auf die Betreiberin des schädigenden Weltraumgegenstands Rückgriff nehmen (Art. 28 VE-RFG).

Kausal- oder Verschuldenshaftung? – Es kommt darauf an, wo der Schaden passiert.

Der Vorentwurf des RFG differenziert die Haftung nach dem Ort, wo der Schaden entsteht.

Für Schäden auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug soll eine Kausalhaftung gelten (Art. 23 VE-RFG). Die Betreiberin haftet unabhängig von einem Verschulden. Es genügt, dass ihr Weltraumgegenstand den Schaden verursacht hat. Diese strenge Haftung rechtfertigt sich durch die besondere Gefahr, die von Raumfahrtaktivitäten ausgeht, und ist vergleichbar mit Regelungen im Strassenverkehr,- Luftfahrt,- oder Kernenergierecht.

Die für Kausalhaftungen üblichen Gründe für eine Haftungsentlastung werden in Art. 23 VE-RFG vorgesehen.

Bei Schäden an oder auf einem anderen Weltraumgegenstand gilt eine Verschuldenshaftung (Art. 24 VE-RFG). Beschädigt ein Weltraumgegenstand, der im schweizerischen Weltraumregister registriert ist oder für dessen Betrieb die Schweiz eine Bewilligung erteilt hat, anderswo als auf der Erdoberfläche einen anderen Weltraumgegenstand oder verursacht dieser an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes einen Sach- oder Personenschaden, müssen die Geschädigten nachweisen, dass die Betreiberin den Schaden schuldhaft verursacht hat. Diese Haftungsregel orientiert sich nach dem Model von Artikel III des Haftungsübereinkommens.

Für Haftungsfragen, welche das RFG nicht spezialgesetzlich regelt, sollen die Vorschriften nach dem Schweizer Obligationenrecht zur Anwendung kommen (Art. 25 VE-RFG). Insbesondere die Vorschriften zur Verjährung von Haftpflichtansprüchen sind hier zu erwähnen.

Geprüfte, aber verworfene Alternativen

Der Bundesrat hat auch andere Modelle der Haftung geprüft. Eine direkte Staatshaftung mit anschliessendem Rückgriff auf die Betreiberin wurde verworfen. Obwohl dies für Geschädigte attraktiv wäre, würde es dem Bund unkalkulierbare Risiken und einen erheblichen administrativen Aufwand aufbürden.

Ebenso wurde eine subsidiäre Bundesdeckung, bei der der Staat für ungedeckte Schäden einspringt, als zu komplex und systemfremd abgelehnt. Die gewählte Lösung der direkten Betreiberhaftung fügt sich am besten in das bewährte Schweizer Haftungssystem ein.

Die Rolle der Haftpflichtversicherung: Versicherungspflicht nur im Risikofall

Muss nun jede Betreiberin eine teure Versicherung für die gesamte Lebensdauer ihres Satelliten abschliessen? Nein. Der Vorentwurf verzichtet bewusst auf eine generelle Versicherungspflicht, sondern überlässt es grundsätzlich der Betreiberin, ob sie ihre Risiken durch eine Versicherung abdecken will. Abklärungen haben gezeigt, dass die Risiken in den meisten Fällen als äusserst gering eingeschätzt werden. Zudem dürften einzelne kleinere Forschungsprojekte entweder gar nicht oder jedenfalls nicht zu verhältnismässigen Kosten versicherbar sein.

Statt auf eine generelle Versicherungspflicht setzt der Vorentwurf auf einen risikobasierten Ansatz: Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen des Bewilligungsverfahrens den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer bestimmten Deckungssumme verlangen, wenn eine Aktivität mit erhöhten Risiken verbunden ist – beispielsweise in der Startphase oder bei der kontrollierten Rückführung eines Satelliten auf die Erde. Dies stellt sicher, dass die finanzielle Deckung dort vorhanden ist, wo sie wirklich gebraucht wird, ohne die Branche mit unverhältnismässigen Kosten zu belasten.

Fazit: Ein ausgewogener und moderner Rechtsrahmen

Der vorgeschlagene Haftungsrahmen für die Schweizer Raumfahrt schafft Rechtssicherheit und schliesst eine wichtige Lücke. Er schützt Geschädigte, indem er ihnen einen direkten und fairen Klageweg ermöglicht, und entlastet gleichzeitig den Bund. Mit der direkten Betreiberhaftung und der flexiblen Versicherungspflicht schafft die Schweiz eine moderne und ausgewogene Regelung, die den Besonderheiten der Raumfahrt gerecht wird und die Innovationskraft des Standorts Schweiz stärkt.

Autoren: Lukas Züst, Joel Drittenbass

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