Alle Personen, die in der Schweiz arbeiten oder ihren Wohnsitz haben, unterstehen grundsätzlich dem schweizerischen Sozialversicherungssystem, einschliesslich der Krankenversicherung. Im Folgenden wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen sich ausländische Staatsangehörige von dieser Krankenversicherungspflicht befreien lassen können.
Krankenversicherungspflicht
Unabhängig von Nationalität oder Herkunft müssen sich alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme bei einer Schweizer Krankenkasse versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG).
Diese Versicherungspflicht gilt auch für ausländische Personen, die über eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens drei Monaten verfügen. Auch ausländische Personen, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind, unterstehen der Versicherungspflicht, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Für bestimmte Personen kommt die Versicherungspflicht selbst bei ausländischem Wohnsitz zum Tragen, insbesondere sofern eine Rente ausschliesslich aus der Schweiz bezogen wird (vgl. im Weiteren auch Art. 1 Abs. 2 KVV).
Weiter kann auch gestützt auf Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und anderen Ländern in gewissen anderen Konstellationen eine Versicherungspflicht in der Schweiz bestehen.
Bestimmte Personen können sich auf Antrag hin jedoch von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Im Folgenden wird ein Überblick über in der Praxis häufige Fälle gegeben, in denen eine Befreiung für ausländische Personen möglich ist. Dabei wird grundsätzlich zwischen EU-/EFTA-Bürger:innen und Drittstaatsangehörigen unterschieden.
EU/EFTA-Staatsangehörige
Für in der Schweiz arbeitende EU/EFTA-Bürger:innen gilt grundsätzlich die Versicherungspflicht in der Schweiz, unabhängig vom Wohnort. Daran ändert eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung (EHIC) bei einer, wenn auch nur geringen, Erwerbstätigkeit grundsätzlich nichts. Eine Ausnahme gilt für nichterwerbstätige Personen in Aus- und Weiterbildung. Diese können sich mit der EHIC von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
Bei Konstellationen, in denen die betreffende Person sowohl in der EU/EFTA und der Schweiz arbeitet, ist der Einzelfall anzuschauen, wobei insbesondere der Umfang der Tätigkeit im Wohnsitzland massgebend für die Frage der Sozialversicherungsunterstellung und somit auch der Krankenversicherungspflicht ist.
Grenzgänger:innen aus DE, FR, IT und AT, d.h. Grenzgänger:innen, die auch in einem dieser Länder Wohnsitz haben, haben jedoch ein Optionsrecht zur Befreiung. Das heisst, diese Personen können wählen, ob sie im Wohnland versichert bleiben wollen, vorausgesetzt, sie sind dort ausreichend versichert. Dafür muss ein Antrag innert drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht werden.
Sofern EU/EFTA-Bürger:innen von ihrem Arbeitgeber in die Schweiz entsandt werden, können sie sich zudem von der Versicherungspflicht befreien lassen, sofern sie von der Beitragspflicht zur AHV/IV befreit sind. Letzteres ist in der Regel bei Entsendungen von bis zu 24 Monaten und maximal bis zu sechs Jahren der Fall.
Nicht erwerbstätige Familienangehörige der in der Schweiz erwerbstätigen und nicht von der Versicherungspflicht befreiten Person sind in der Regel in der Schweiz versicherungspflichtig, ausser sie weisen eine gleichwertige Versicherung im Wohnland nach.
Sofern EU/EFTA-Bürger:innen zwar in der Schweiz wohnen, aber nur ein Einkommen aus der EU/EFTA beziehen, so insbesondere bei Rentnerinnen oder Arbeitslosen, besteht in der Schweiz grundsätzlich keine Versicherungspflicht.
Versicherte können sich unabhängig vom Versicherungsland im Wohn- oder Arbeitsland behandeln lassen, wobei die Kosten vom zuständigen Versicherungsträger übernommen werden.
Staatsangehörige aus Drittstaaten
Auch für Drittstaatsangehörige gilt grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der Schweiz (gemäss den einleitend aufgezeigten Voraussetzungen). Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und diesen Staaten (sog. Vertragsstaaten) können Sonderregelungen zur Krankenversicherung vorsehen und tun dies oft auch, z.B. bei Entsendungen oder für Rentner aus dem Vertragsstaat mit Wohnsitz in der Schweiz. Für Arbeitnehmende, die aus einem Vertragsstaat (ausser UK, Indien, Japan und Nordmazedonien) in die Schweiz entsandt werden und von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit werden möchten, müssen Arbeitgebende sicherstellen, dass die Leistungen nach KVG für Behandlungen in der Schweiz während der gesamten Dauer der Befreiung versichert sind. Fehlen solche Sonderregeln, müssen sich diese Staatsangehörigen zwingend in der Schweiz krankenversichern.
Im Weiteren kann eine Befreiung bei obligatorischer Versicherung im Herkunftsland/Drittstaat und unzumutbarer Doppelbelastung möglich sein. Dafür ist ebenfalls ein Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen kantonalen Stelle erforderlich.
Darüber hinaus können sich auch Drittstaatsangehörige, die sich einzig zum Zweck der Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, unter gewissen Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Andere Fälle, in denen eine Befreiung möglich ist
Es gibt noch weitere Fälle, in denen eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich ist, wobei vorliegend nicht auf alle eingegangen werden soll. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten, grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht unterstehen.
| Eine Liste der zuständigen kantonalen Stellen ist hier abrufbar. |
Autorinnen: Jeannine Dehmelt, Sefora Pileggi

