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30. Juni 2025 Basler Innovationsförderung: Überblick über die wichtigsten Begriffe

Vor Kurzem ist die Verordnung zum kantonalen Standortförderungsgesetz (StaföV) des Kantons Basel-Stadt in Kraft getreten. Für in Basel beheimatete Start-ups besonders wichtig ist dabei die Innovationsförderung. Für Basler Unternehmen mit Aktivitäten in Forschung und Entwicklung (F&E) oder klinischen Studien kann eine solche Innovationsförderung finanziell attraktiv sein. Manche Einschränkungen sind jedoch sehr stark lokal orientiert und wir hoffen, dass spätere Revisionen einige Anforderungen lockern werden.

1. Berechtigte Unternehmen

Alle juristischen Personen, die in Basel-Stadt unbeschränkt steuerpflichtig sind, qualifizieren sich für die Innovationsförderung, wenn sie in erster Linie in forschungs- und entwicklungsorientierten Sektoren wie Nahrungsmittel, Chemie, Pharma, Metall, Maschinen, Hochtechnologieinstrumente und Herstellung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) tätig sind. Darüber hinaus sind Unternehmen qualifiziert, wenn die förderfähigen F&E-Ausgaben mindestens 10 % ihrer Gesamtausgaben in den letzten drei Jahren (oder, falls kürzer, seit der Gründung) übersteigen. Juristische Personen, die in Basel-Stadt beschränkt steuerpflichtig sind, sind nur dann begünstigt, wenn die anrechenbaren Aufwendungen (Abschreibungen auf Sachanlagen für F&E, Abschreibungen auf Sachanlagen für die Hightech-Produktion) in Basel-Stadt im betreffenden Jahr mindestens CHF 100'000 betragen.

2. Anrechenbare Aufwendungen

Bei der Berechnung der Höhe der Innovationsförderung können folgende Ausgaben berücksichtigt werden:

  • Personalaufwand: Löhne und Gehälter für Angestellte, die hauptsächlich in Basel-Stadt oder in der Region Nordwestschweiz arbeiten und sich mit F&E-Aktivitäten befassen, einschliesslich Forscherinnen und Forscher, technischen Fachpersonen, Hilfspersonal und Personal, das die Einhaltung von Vorschriften und den Schutz des geistigen Eigentums sicherstellt.
  • Abschreibung von Vermögenswerten: Regelmässige Abschreibungen auf Sachanlagen, die sich in der Schweiz befinden und für F&E oder High-Tech-Produktion genutzt werden. Außerordentliche Abschreibungen sind ausgeschlossen.
  • Klinische Studien: Sachaufwendungen für in der Schweiz durchgeführte klinische Studien oder für die Herstellung von Wirkstoffen für ebendiese Studien in der Schweiz. Nur direkte Ausgaben sind förderfähig (die Vergabe von Unteraufträgen ist ausgeschlossen). Gefördert werden nur die Ausgaben der auftraggebenden Gesellschaft, die ein CRO/CMO engagiert, um die klinischen Studien selbst durchzuführen oder die notwendigen Wirkstoffe selbst herzustellen. Führt die CRO/CMO die klinischen Studien in Basel-Stadt oder in der Nordwestschweiz durch oder stellt sie die notwendigen Wirkstoffe in der Schweiz her, so kann davon ausgegangen werden, dass der gleiche Aufwand auch für das CRO/CMO anrechenbar ist.
     

3. Höhe der Gutschrift

Die Höhe der Gutschrift richtet sich nach dem Standort und der Art der Ausgaben:

  • Personal in Basel-Stadt: 25% (Ausgaben < CHF 5M), 20% (CHF 5M - CHF 50M), 5% (> CHF 50M). Für patentbezogene Ausgaben wird ein Zuschlag von 3% erhoben.
  • Personal in der Nordwestschweiz (ohne Basel-Stadt): 10% des in Basel-Stadt geltenden Satzes.
  • Abschreibungen auf Vermögenswerten in Basel-Stadt: 25% (Ausgaben < CHF 1M), 20% (CHF 1M - CHF 5M), 5% (> CHF 5M). Ein zusätzlicher Satz von 3% gilt für patentbezogene Ausgaben.
  • Abschreibungen auf Vermögenswerte in anderen Schweizer Kantonen: 10% des geltenden Satzes von Basel-Stadt.
  • Klinische Studien: 10% der anrechenbaren Kosten.
     

4. Fristen

Die Anträge für die Innovationsförderung müssen elektronisch bis zum 30. Juni des auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für das Jahr 2024 ist die Frist ausnahmsweise der 30. September 2025.

5. Allgemeine Dokumentationsanforderungen

  • Aktueller Handelsregisterauszug.
  • Revidierter Jahresabschluss: Bietet einen umfassenden Überblick über die finanzielle Leistung des Unternehmens während des betreffenden Geschäftsjahres. Falls das Unternehmen keinen Revisor gewählt hat, empfehlen wir die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung im 3. Quartal 2025. Gemäss Bestätigung des Amts für Wirtschaft und Arbeit werden ausschliesslich Unternehmen berücksichtigt, welche ihre Jahresrechnung ordentlich revidieren.*
  • Bestätigung der Revisionsstelle: Diese Erklärung der Revisionsstelle des Unternehmens muss die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der förderfähigen Ausgaben bestätigen.
     

6. Spezifische Dokumentation

Die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen variieren je nach den geltend gemachten Ausgaben, umfassen aber im Allgemeinen Folgendes:

  • Personalausgaben: Detaillierte Lohnabrechnungen, aus denen die Gehälter und sonstigen Vergütungen hervorgehen, die an Mitarbeiter gezahlt werden, die an qualifizierten F&E-Aktivitäten beteiligt sind; Dokumentation der Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter, aus denen ihre Beteiligung an F&E hervorgeht; und Nachweis des Hauptarbeitsortes (Basel-Stadt oder Nordwestschweiz).
  • Abschreibung von Vermögenswerten: Anlagenverzeichnis oder Anlagenspiegel, in dem die für F&E oder Hightech-Produktion genutzten Sachanlagen aufgeführt sind; Abschreibungsberechnungen, aus denen die für das betreffende Steuerjahr geltend gemachten regulären Abschreibungen hervorgehen; Nachweis des Standorts der Anlagen (Basel-Stadt oder im übrigen Teil der Schweiz); und Unterlagen, die die Nutzung der Anlagen für qualifizierte F&E- oder Hightech-Produktionstätigkeiten belegen.
  • Klinische Studien: Verträge mit Drittanbietern für die Durchführung von klinischen Studien oder die Herstellung von Wirkstoffen; Rechnungen und Zahlungsnachweise für die Ausgaben für klinische Studien; sowie Unterlagen, die bestätigen, dass die klinischen Studien in der Schweiz durchgeführt und/oder die Wirkstoffe in der Schweiz hergestellt wurden.

Die Behörden können bei Bedarf weitere Unterlagen oder Abklärungen verlangen. Es ist wichtig, genaue und geordnete Aufzeichnungen über alle relevanten Ausgaben und Belege zu führen.

8. Andere relevante Informationen

  • Grenzwerte: Der Förderbeitrag für Ausgaben ausserhalb von Basel-Stadt darf das Doppelte des Förderbeitrags für Ausgaben innerhalb von Basel-Stadt nicht überschreiten. Die Gesamtgutschriften sind durch die verfügbaren Mittel begrenzt, wobei gegebenenfalls proportionale Kürzungen vorgenommen werden.
  • Ausschlüsse: Unternehmen in Konkurs oder Liquidation sind ausgeschlossen. Ausstehende Zahlungen an Behörden können auf den Förderbeitrag angerechnet werden. Eine Doppelfinanzierung der gleichen Massnahme ist nicht zulässig.
  • Rechnungsprüfung: Die Behörden können bis zu fünf Jahre nach der Entscheidung Prüfungen durchführen.
     

9. Beispiel

Das folgende Beispiel zeigt eine illustrative Berechnung für ein Life-Sciences-Unternehmen mit Sitz in Basel-Stadt und folgenden Ausgaben im Jahr 2024:

Art der Ausgaben

Betrag

Satz

Förderbeitrag

Personalaufwand

Pauschalspesen für Mitarbeitende am Standort Basel-Stadt

CHF 2'500'000

25%

CHF 625'000

Patentbezogener Aufwand

CHF 500'000

28%

CHF 140'000

Zwischensumme: Beitrag für Mitarbeiter in Basel-Stadt

CHF 765'000

Pauschalspesen für Mitarbeitende mit Sitz in Baselland
* Satz von 2,5% ist 10% des 25%igen Satzes von Basel-Stadt

CHF 500'000

2.5%*
 

CHF 12'500

Zwischensumme: Förderbeitrag für in Baselland ansässige Arbeitnehmer

CHF 12'500

Total Beitrag für Personalaufwand

CHF 777'500

Abschreibung F&E-Anlagen

Standardabschreibung F&E-Anlagen (Basel-Stadt)

CHF 750'000

25%

CHF 162'500

Total Beitrag für F&E-Anlagenabschreibungen

CHF 162'500

Kosten für klinische Studien

Kosten für klinische Studien        
(in der Schweiz)

CHF 1'500'000

10%

CHF 150'000

Total Beitrag für Kosten der klinischen Prüfung

CHF 150'000

Gesamte Basler Innovationsförderung

CHF 1'090'000

Die "Obergrenze" des doppelten Förderbeitrags von Basel-Stadt für ausserkantonale Ausgaben ist in diesem Beispiel nicht relevant, da die Personalkosten in Baselland deutlich geringer sind. Übersteigt die Summe der beantragten Förderbeiträge die zur Verfügung stehenden Mittel, kommt es zu proportionalen Kürzungen. Gerne beraten wir Sie bei der Stellung des entsprechenden Gesuchs.

* Blogbeitrag angepasst nach anfänglicher Unklarheit, ob allenfalls auch eingeschränkt revidierte Jahresrechnungen ausreichend sind.

Autoren: Pauline Pfirter, Vincent Reardon, Luzius Zumstein

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