Personen aus Drittstaaten erhalten in der Schweiz nur unter strengen Voraussetzungen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen. Da diese Bewilligungen zeitlich befristet sind, stellt sich früher oder später die Frage nach einer Verlängerung. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Rahmenbedingungen hierfür aufgezeigt.
Bewilligungsarten und Verlängerungsgrundsätze
In der Schweiz werden für Drittstaatsangehörige grundsätzlich drei zentrale Bewilligungsarten unterschieden: Die Kurzaufenthaltsbewilligung ("L-Ausweis", Art. 32 AIG), die Aufenthaltsbewilligung ("B-Ausweis", Art. 33 AIG) und die Grenzgängerbewilligung ("G-Ausweis", Art. 35 AIG). Jede dieser Bewilligungen ist zweckgebunden und für eine bestimmte Dauer befristet, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Ausweis)
Für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr werden Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt, die auf eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren verlängert werden können. Nach Ablauf der Höchstdauer müssen Drittstaatsangehörige die Schweiz für mindestens ein Jahr verlassen, bevor eine Erneuerung erteilt werden kann.
Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis)
Der B-Ausweis wird in der Praxis für die Dauer von jeweils einem Jahr ausgestellt, kann aber jährlich verlängert werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Grenzgängerbewilligung (G-Ausweis)
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Drittstaaten kann der G-Ausweis in der Regel jeweils auf ein Jahr befristet und ermessensweise verlängert werden. Nach fünf Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit besteht auf eine Verlängerung sogar ein Rechtsanspruch, sofern keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Voraussetzungen für eine Verlängerung
Alle Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatsangehörige sind zweckgebunden. Eine Verlängerung wird nur dann gewährt, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags weiterhin besteht. Ändert sich dieser, muss eine neue Bewilligung beantragt werden. Bei einer möglichen Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist entscheidend, dass kein Widerrufsgrund vorliegt. Das Gesetz nennt in Art. 62 Abs. 1 AIG verschiedene Situationen, in denen eine Bewilligung widerrufen werden kann. Dazu gehören:
- falsche Angaben oder das Verschweigen von wesentlichen Tatsachen im Bewilligungsverfahren,
- eine Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches,
- erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit,
- die Nichteinhaltung von mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen (z.B. Sprach- oder Integrationskurse),
- die Abhängigkeit von Sozialhilfe durch eine Person, für die die betroffene Person zu sorgen hat.
Besonderheiten bei Verlängerungen
Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige unterliegen grundsätzlich einer Kontingentierung (Art. 20 AIG) und es gilt das Prinzip des Inländervorrangs (Art. 21 AIG). Das bedeutet zum einen, dass die Zahl der Bewilligungen, die jährlich erteilt werden können, begrenzt ist (sogenannte Kontingente). Für UK-Staatsangehörige gelten darüber hinaus separate Kontingente. Zum anderen muss nachgewiesen werden, dass für die betreffende Arbeitsstelle keine geeignete inländischen oder EU/EFTA-Arbeitnehmenden gefunden werden konnte. Diese zusätzlichen "Hürden" spielen jedoch nur bei Erstbewilligungen oder beim Wechsel von einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Ausweis) in eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) eine Rolle. Speziell ist daher, dass diese beiden Aspekte bei einer Bewilligungsverlängerung nicht greifen: Verlängerungen werden weder den Höchstzahlen angerechnet noch ist das Prinzip des Inländervorrangs anwendbar oder relevant.
Drittstaatsangehörige, deren Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen ablaufen, erhalten in der Regel einige Wochen vor Ablauf der Bewilligung eine sogenannte Verfallsanzeige. Spätestens zwei Wochen vor dem Ablaufdatum muss der Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Daher Achtung: Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, erlöscht die Bewilligung grundsätzlich mit Ablauf deren Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG).
In der Regel kann die Einreichung eines solchen Antrags direkt bei der Wohngemeinde des Antragsstellers erfolgen, die die Unterlagen dann an die zuständige Behörde weiterleitet.
Wichtig ist, dass Drittstaatsangehörige während der Dauer der Verlängerungsverfahren aufenthaltsberechtigt bleiben (Art. 59 Abs. 2 VZAE). Je nach Fall und Auslastung der Behörden kann das Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen. In manchen Kantonen, wie etwa in Zürich, ziehen die Behörden den Ausländerausweis während dem Verlängerungsverfahren ein. Da sich die bewilligungspflichtigen Personen dann nicht mehr gültig ausweisen können, ist es ratsam, bei der zuständigen Behörde um eine schriftliche Bestätigung der Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung zu ersuchen.
Autorinnen: Andrina Benz, Leonie Keller
