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2025年07月29日 Verhandeln von Medienrechtsverträgen im Sport Teil 1: Der Kick-Off

Diese Miniserie als Teil unseres Sportrechtsblogs beleuchtet das Verhandeln von Medienrechtsverträgen im Sportbusiness. Wenn ein Rechtsinhaber seine Medienrechte vermarkten will, hat er aber bereits zu Beginn die richtigen Weichen zu stellen, und zwar noch bevor er die Vertragsverhandlungen tatsächlich mit potenziellen Vertragspartnern aufnimmt. Dies verspricht nicht nur eine letztlich erfolgreiche Vermarktung aus wirtschaftlicher Sicht, sondern schützt auch vor rechtlichen Risiken, die bei falscher Umsetzung durchaus jahrelange Untersuchungen und Streitigkeiten mit sich bringen können, die letztlich in vielerlei Hinsicht dem Sport schaden. Teil 1 nimmt sich der Aufgleisung von Medienrechtsvergaben an und bietet praktische Tipps, wie Verhandlungen zu Medienrechtsverträgen erfolgreich aufzunehmen sind.

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Ist eine Ausschreibung von Medienrechten überhaupt rechtlich nötig?

Bei der Vergabe von Medienrechten sehen wir in der Praxis immer wieder, dass sich Sportorganisationen selbst die Frage stellen, ob sie für eine neue Rechteperiode die Rechtevergabe ausschreiben müssen. Denn oftmals bestehen aus der auslaufenden Rechteperiode exklusive Erstverhandlungsklauseln oder etablierte Partnerschaften mit Medienrechteverwertern (z.B. als Host Broadcaster und/oder Vermarkter einer Sportveranstaltung), welche aus der Sicht der Sportorganisation, die über die Medienrechte verfügt, eine Vergabe an einen anderen wie den über viele Jahre etablierten Partner verunmöglichen oder gänzlich unvernünftig oder ineffizient erscheinen lassen.

Bei Sportorganisationen als Rechtsinhaberinnen von Medienrechten gehen wir grundsätzlich von Vereinen (bzw. Sportverbänden) im Sinne von Art. 60 ff. ZGB aus. Die hier geschilderten Anforderungen gelten jedoch unabhängig von der Rechtsform. Das heisst, sie können beispielsweise auch für eine mit der Vermarktung von Medienrechten durch den Sportverband ausgelagerte oder beauftragte Aktiengesellschaft gelten.

Vordergründig kann sich eine Pflicht zur Ausschreibung von Medienrechten aus zwei Grundlagen ergeben:

  • Die Sportförderung und die Durchführung von Sportveranstaltungen erfolgen oft mit Unterstützung öffentlicher Organisationen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Vergabe von Medienrechten möglicherweise dem öffentlichen Beschaffungsrecht untersteht. Dabei lautet die Antwort kurz: Reine Privatorganisationen ohne dominante staatliche Finanzierung oder ohne hoheitliche Aufgaben unterliegen in der Schweiz nicht dem Beschaffungsrecht. Mit anderen Worten heisst das: Sofern 1) eine Sportorganisation keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt (was kaum je der Fall sein dürfte) und 2) die öffentliche Hand eine Sportorganisation (oder beispielsweise auch eine einzelne Sportveranstaltung) finanziert oder umfassende Defizitgarantien übernimmt und die Sportorganisation (bzw. die Sportveranstaltung) damit mit weniger als 50 Prozent der Gesamtkosten subventioniert (vgl. Art. 4 Abs. 4 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB]), ergibt sich aus dem schweizerischen Beschaffungsrecht keine Ausschreibungspflicht für die Vergabe von Medienrechten im Zusammenhang mit der Sportveranstaltung.
  • Vermarktungsaktivitäten von Sportorganisationen fallen allerdings regelmässig unter das Schweizer  und unter Umständen auch unter das europäische – Kartellrecht. Einerseits verfügen Sportorganisationen durch die alleinige Kontrolle über Inhalte ihrer Sportart und den damit verbundenen Ligen oft über eine marktbeherrschende Stellung (im Sinne von Art. 7 des schweizerischen Kartellgesetzes [KG] oder Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union [AEUV]). Andererseits kann eine Wettbewerbsabrede vorliegen, sofern eine Vereinbarung den Wettbewerb im relevanten Markt beeinträchtigt (vgl. Art. 4 Abs. 1 KG oder Art. 101 AEUV). Um zu prüfen, ob eine aus kartellrechtlicher Sicht relevante Marktbeherrschung oder Wettbewerbsabrede vorliegt, sind in erster Linie die Rechteverhältnisse der betreffenden Sportorganisation und allfälliger Drittakteure (z.B. beteiligte Klubs oder untergeordnete Verbände) mit Bezug auf die zu vermarkteten Medienrechte zu untersuchen. Solche Rechteverhältnisse variieren je nach Sportart und Stufe innerhalb der sportorganisatorischen Hierarchiestruktur (regional, national, international). Bei Wettbewerbsabreden ist sodann zu untersuchen, ob sie allenfalls durch ausreichende Rechtfertigungsgründe zulässig sind. Bei Marktbeherrschung ist zu prüfen, ob die Sportorganisation ihre Stellung tatsächlich missbraucht (und dadurch den Wettbewerb behindert oder Mitbewerber benachteiligt) und welche Massnahmen zu treffen wären, um einen solchen Missbrauch zu verhindern. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, wann ein kartellrechtswidriges Verhalten vorliegt, zwischen schweizerischem und europäischem Kartellrecht unterschiedlich ausfallen kann. Insbesondere wenn Sportorganisationen international ausgerichtet sind, ist die Berücksichtigung der Praxis nach europäischem Kartellrecht zwingend notwendig.

Aus den oben genannten Grundlagen ergibt sich nicht ohne Weiteres eine Pflicht zur Ausschreibung von Medienrechten. Hierzu sind jeweils die Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen. Dabei kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Sportart, der Stellung der Sportorganisation im Ökosystem und den Rechten und Pflichten der verschiedensten beteiligten Anspruchsgruppen und Akteuren eine Ausschreibungspflicht bestehen. Das ist jedoch nicht in jedem Fall so. Die Praxis zeigt allerdings, dass gerade bei der Vergabe von Exklusivrechten (d.h. bspw. an einzelne Nachfrager in einzelnen Territorien) regelmässig Wettbewerbsabreden und/oder eine marktbeherrschende Stellung vorliegt. Die Vergabe solcher Exklusivrechte bei möglichem Vorliegen einer Wettbewerbsabrede und einer marktbeherrschenden Stellung dürfte dabei in den meisten Fällen nur dann zu rechtfertigen sein, wenn die betreffende Sportorganisation ein transparentes und nicht-diskriminierendes Vergabeverfahren durchführt, und die Rechteperiode nur für eine angemessene (und nicht zu lange) Dauer festlegt (in der Regel zwei bis drei Jahre). Im Zweifelsfall – also wenn keine rechtlich stichhaltigen Gründe vorliegen, die gegen eine Ausschreibung sprechen – empfehlen wir jeweils, ein Vergabeverfahren durchzuführen.

Eine Ausschreibung nicht durchzuführen, kann teuer kommen

In den letzten Jahren haben Wettbewerbsbehörden in Europa und der Schweiz Sportorganisationen empfindlich gebüsst, wenn Medienrechte ohne eine angemessene Ausschreibung vergeben wurden. So verhängte die italienische Wettbewerbsbehörde eine Gesamtstrafe von rund EUR 66 Mio. gegen die Fussballliga Serie A und mehrere Medienpartner, weil sie die TV-Rechte für 2015–2018 untereinander in einer "einvernehmlichen Lösung" aufteilten, statt sie fair auszuschreiben. Auch in der Schweiz griff die Wettbewerbskommission (WEKO) bereits durch: Swisscom und ihre Pay-TV-Tochter Teleclub wurden 2016 wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung bei der Vermarktung von Fussball- und Eishockeyspielen mit  CHF 71,8 Mio. gebüsst. Sowohl das Schweizer Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesgericht haben diese Busse später bestätigt. Im Jahr 2020 folgte eine Sanktion von  CHF 30 Mio. gegen UPC (heute Sunrise), weil der Kabelnetzbetreiber seine exklusiven Live-Übertragungen der Eishockeyliga jahrelang nicht mit Konkurrenten teilen wollte (auch diese Sanktion wurde später vom Schweizer Bundesverwaltungsgericht weitgehend bestätigt).

Solche Fälle zeigen, dass es für Sportveranstalter sehr teuer werden kann, audiovisuelle Medienrechte ohne transparente Ausschreibung zu vergeben. Wie oben erläutert ist eine Ausschreibung aber nicht unter jedem Umstand erforderlich (z.B. bei der Vermarktung von nicht-exklusiven Rechten etc.).

Was muss eine Sportorganisation bei der Rechteausschreibung beachten?

Wenn sich eine Sportorganisation für eine Ausschreibung entscheidet, auch wenn eine solche nur aller Voraussicht nach rechtlich erforderlich ist, sind für die Durchführung der Ausschreibung folgende Punkte zu beachten:

  • Eine allgemeine Ausschreibung kann öffentlich über die Medien der Sportorganisation (z.B. ihre Webseite) erfolgen. Zumal ex lege oft aber keine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung besteht, empfehlen wir jeweils, dass die Sportorganisation mittels Pressemitteilung über die Webseite einer Sportorganisation die Öffentlichkeit über den Umstand informiert, dass sie ab entsprechendem Zeitpunkt geeignete Medienrechteverwerter zur Teilnahme an der Ausschreibung einladen wird. Diese Information soll bestenfalls mehr als einen Monat vor dem Start der Ausschreibung bzw. der Bereitstellung der Ausschreibungsunterlagen erfolgen. In der Regel ist ein solches Vorgehen auch verhältnismässig, weil nicht sämtliche Verwerter in der Lage sind, die entsprechenden Medienrechte zu verwerten (also, wenn sie z.B. nicht über die erforderlichen Kapazitäten oder Kompetenzen zur Vermarktung oder zur Produktion von bestimmten Sportanlässen verfügen). In dieser Pressemitteilung kann eine Sportorganisation aber auch dazu aufrufen, dass nicht zur Einladung vorgesehene Verwerter sich bei Interesse an die Sportorganisation wenden können, um ebenfalls an der Ausschreibung teilzunehmen. Je nach Stellung der Sportorganisation und Adressaten der Ausschreibung (sofern bspw. auch der europäische Markt betroffen ist) kann sich jedoch eine umfassendere öffentliche Ausschreibung oder ein Einladungsverfahren aufdrängen.
  • Die Sportorganisation sollte zumindest alle geeigneten Verwerter zur Ausschreibung mit offiziellem Schreiben direkt einladen und dieser Einladung auch die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen bzw. Detailinformationen beilegen. Normalerweise sind die geeigneten Verwerter (die sowohl TV-Broadcaster als auch Vermarktungs- und/oder Produktionsagenturen sein können) im Markt bekannt. Durch die (öffentliche) Pressemitteilung gelangen womöglich auch weitere Verwerter in das Vergabeverfahren. Je eher eine Ausschreibungspflicht besteht, desto mehr muss eine Sportorganisation darauf achten, sämtliche am Markt teilnehmenden Verwerter zur Teilnahme einzuladen.
  • Die Ausschreibungsunterlagen sollten einerseits aus Transparenzgründen über den genauen Ablauf des Vergabeverfahrens und die Zusammensetzung der ausgeschriebenen Rechtepakete informieren und andererseits auch die Zuschlagskriterien und womöglich Nachweispflichten der bietenden Verwerter (Qualifikationen, technische Kapazitäten, Bonitätsauskünfte etc.) im Detail festlegen und auf anwendbare Sportregularien verweisen. Bei den Zuschlagskriterien kann die Sportorganisation beispielsweise auch ein Scoring-System vorsehen, welches verschiedene Kriterien prozentual gewichtet (z.B. 30% Preis, 30% Ausstrahlungsreichweite und -garantien, 30% Produktionsqualität und 10% Promotion).
     

Aufnahme von exklusiven Einzelvertragsverhandlungen und Vergabe

Oftmals sind Vergabeverfahren, die mit einer Ausschreibung beginnen, so ausgestaltet, dass unter sämtlichen Angeboten wenige der besten ausgesucht und diese potenziellen Vertragspartner sodann zu exklusiven Einzelvertragsverhandlungen über die gleichen oder die verschiedenen Rechte (je nach Zusammensetzung der Rechtepakete) eingeladen werden. Weil die Verhandlungen von Medienrechtsverträgen langwierig und komplex werden können, ist ein Medienrechtsinhaber normalerweise gut beraten, die Detailverhandlungen zu Paketen von gleichen Rechten auf wenige potenzielle Vertragspartner (pro Rechtepaket) zu beschränken. Auch über diesen Ablauf ist in den Ausschreibungsunterlagen zu informieren (siehe vorstehende Ausführungen). Das beste Angebot (pro ausgeschriebenes Rechtepaket) erhält für eine bestimmte Rechteperiode sodann den Zuschlag.

Vergabe durch Auktionen statt lange Einzelverhandlungen?

Nebst Einzelverhandlungen, die auf Ausschreibungen von Medienrechten folgen, vergeben Sportorganisationen Medienrechte manchmal auch über Auktionen. Dabei können interessierte Medienunternehmen in einem vordefinierten Zeitraum parallel oder in Runden ihre Gebote für die jeweiligen Pakete (die nebst Mindestpreisen ebenfalls weitere Zuschlagskriterien enthalten) abgeben. Je nach Auktionsdesign können dies versiegelte Gebote (alle bieten einmal ohne die anderen zu kennen) oder offene Biet-Runden sein (alle sehen die aktuellen Höchstgebote und können überbieten). Am Ende gilt in der Regel: Das höchste Gebot gewinnt das Paket.

Ein Auktionsverfahren sorgt für starken Wettbewerb, treibt die Preise und damit die Erlöse in die Höhe, und es gilt als transparenter – alle Bieter haben gleiche Chancen, da das Höchstgebot offen ermittelt wird. Allerdings besteht die Gefahr einer Zersplitterung der Übertragungen, wenn verschiedene Anbieter einzelne Pakete erwerben – die Konsumenten bräuchten dann oft mehrere Abos, um verschiedene Inhalte der gleichen Sportart sehen zu können. Zudem kann der Bieterwettstreit zu überhöhten Geboten führen: Kalkuliert ein Gewinner zu optimistisch, drohen finanzielle Probleme und im schlimmsten Fall eine Neuvergabe. Und nicht zuletzt verlieren Sportorganisationen in einem solchen Verfahren gewissermassen die Kontrolle über bestimmte Faktoren, die ihr auch aus nicht rein wirtschaftlicher Sicht womöglich wichtig sind (z.B. technische/redaktionelle Kompetenzen eines Medienunternehmens für bestimmte Sportarten, die Verhandlung von Vorbehaltsrechten, Ausstrahlungsverpflichtungen über bestimmte Kanäle des Medienunternehmens zur möglichst breiten Bewerbung der Sportart, der Umgang mit Archivrechten und so weiter) und die sie nur beschränkt in Zuschlagskriterien im Rahmen einer Auktion vordefinieren kann.

Die Vergabe von und die vertragliche Beziehung um Medienrechte ist oft komplex und lässt sich nicht immer in ein naturgemäss relativ eng korsettiertes Auktionsverfahren einbinden – deren Umsetzung über geeignete technische Systeme für viele Sportorganisationen einen grossen Aufwand bedeuten kann. Nachträgliche Änderungen oder äusserst kurzfristige Einführung weiterer Forderungen im Rahmen eines zeitlich ohnehin sehr gedrängten Auktionsverfahrens kann langwierige Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen, was nicht unlängst im Beispiel der Deutschen Fussball-Bundesliga und der Streaming-Plattform DAZN gar zu einer Neuauktion führte.

Die entscheidende Weichenstellung: Wesentliche Rechte- und Begriffsdefinitionen

Um den Umfang der Einräumung im Rahmen von Medienrechtsverträgen festzulegen ist entscheidend, die entsprechenden Begriffe zu definieren. Hierbei handelt es sich mitnichten um eine rechtlich kosmetische Angelegenheit, und auch nicht um eine Sache, die nur von beratenden Juristen zu entwerfen oder kontrollieren ist. Die korrekte Abgrenzung hat direkte Auswirkung auf die geschäftlichen Handlungsmöglichkeiten und die Einnahmen einer Sportorganisation, weshalb mit den Definitionen wesentlicher Begriffe bereits zu Beginn von Vertragsverhandlungen die Weichen entsprechend eingestellt werden sollten. In der Praxis legen Sportorganisationen besonders auf die folgenden Begriffe besonderes Augenmerk und stellen dabei mitunter die folgenden Überlegungen an:

"Medienrechte":

Je nach Verwerter ist vordergründig zu berücksichtigen, ob die Sportorganisation die Rechte exklusiv (z.B. für ein bestimmtes Territorium) einräumt und der Verwerter sie sublizenzieren oder seine Rechte anderweitig weitergeben darf und dies im Rechteumfang auch so festzuhalten. Sodann handelt es sich um Rechte, die die Aufnahme bzw. Produktion, Übertragung bzw. Ausstrahlung, Aufzeichnung, Kommunikation und die sonstige audio-/visuelle Verbreitung der vertragsgegenständlichen Sportveranstaltungen bedeuten können. Die Sportorganisation räumt diese Rechte üblicherweise

  • während der Vertragsdauer ein (wobei die Nutzung eigens produzierter Bilder teils auch über die Vertragsdauer vereinbart wird),
  • nur in bestimmten oder allen möglichen Nutzungsformen (wie bspw. live, zeitversetzt, in Form von vollständigen Übertragungen, zur Berichterstattung oder zur Zusammenstellung von Highlight-Clips), und
  • für bestimmte oder alle Medienformen und Übertragungsmöglichkeiten (bspw. Radio/TV, Internet, drahtlose/mobile Kommunikationssysteme und über terrestrische Wellen, Kabel, Telefon, Satellit und weitere digitale oder analoge Medien, die im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bekannt sind oder während der Vertragslaufzeit erfunden werden).

Mit Bezug auf den Nutzungszweck ist weiter zu berücksichtigen, ob gewisse Verwertungsarten und -zwecke von der Rechteeinräumung auszuschliessen sind. Dies betrifft bspw. folgende Bereiche:

  • Nebst sämtlichen Übertragungsangeboten (z.B. Free/Pay TV) auch das Zugänglichmachen an öffentlichen oder privaten Veranstaltungen oder anderen öffentlichen/geschlossenen Einrichtungen (wie z.B. in Flugzeugen, Zügen, Spitälern, Hotels, Kinos, Militärstützpunkten oder auf Schiffen),
  • Streamingrechte im Zusammenhang mit Sportwetten,
  • Nutzung zur weiteren kommerziellen Verwertung (z.B. Lizenzierung an Werbetreibende),
  • Nutzung zu Filmzwecken (z.B. für Sequenzen in Dokumentarfilmen), oder
  • Nutzung zur weiteren sportlichen oder technologischen Verwertung: Sportorganisationen oder deren Akteure nutzen das produzierte Signal immer öfters, um Daten zu den sportlichen Leistungen zu sammeln und analysieren – die Sportorganisation möchte dann regelmässig verhindern, dass dieses Recht ebenfalls dem Verwerter zur weiteren Vermarktung im Rahmen der Rechteeinräumung zukommt, sie will dies eher entweder selbst vermarkten und die Daten zentral bei sich beschaffen.
     

"(Internationales) Signal":

Dabei handelt es sich um das anlässlich einer Sportveranstaltung produzierte Bild (normalerweise von einem Host Broadcaster), das sämtlichen Verwertern in unterschiedlichen Territorien zur Nutzung geliefert wird. Wenn das internationale Signal bereits weitere Elemente enthält als nur die Bilder des Wettkampfgeschehens – also z.B. Statistikeinblender und weitere Grafiken oder Kommentare in einer oder mehreren Sprachen – sollte die Beschreibung des internationalen Signals dies ebenfalls bereits vorsehen (womöglich stellen gar Sportregularien weitere Anforderungen an das internationale Signal, das die Sportorganisation bei der Definition des internationalen Signals ebenfalls berücksichtigen sollte). Teilweise verhandeln die Parteien auch über die Möglichkeit der Produktion eines zusätzlichen Signals, über welches die Sportorganisation einem Verwerter im rechtlich zulässigen Rahmen (oder für bestimmte Territorien) die Integration virtueller Werbung, Augmented-Reality-Elemente oder 360-Grad-Feeds erlaubt.

"Sportveranstaltung":

Hierbei ist nicht nur darauf zu achten, dass die Parteien die Veranstaltung bzw. den Wettkampf oder die Wettkampfserie/Liga so umschreiben, dass keine Zweifel darüber entstehen können, für welche Sportveranstaltungen der Verwerter Medienrechte eingeräumt erhält, vielmehr ist auch entscheidend festzulegen, zu welchem genauen Zeitpunkt eine Sportveranstaltung beginnt und endet (z.B. vor oder nach der Siegerehrung). Je nachdem ergeben sich deutlich mehr interessante Bilder für einen Verwerter oder weniger, und je nachdem kann eine Sportorganisation einzelne Teile einer Sportveranstaltung zwischen geeigneten Verwertern aufteilen. Zudem finden bei grösseren Sportveranstaltungen oft auch viele interessante Nebenveranstaltungen statt, die eine Sportorganisation womöglich ebenfalls (separat) vermarkten kann und will.

"Streamingrechte im Zusammenhang mit Sportwetten":

Ausländische Verwerter bzw. Agenturen wollen regelmässig auch die Rechte im Zusammenhang mit Sportwetten sichern. Dabei geht es vor allem um die Rechte zum Streaming von Sportveranstaltungen in Sportwettbüros oder über mobile Applikationen oder Websites, wobei eine Sportorganisation hierbei normalerweise vertraglich versucht, solche Streamingrechte nur unter der Bedingung einzuräumen, dass solche Streamings in schlechterer Auflösung, nach Platzierung einer Wette und nur für registrierte Wettteilnehmer erfolgt. Diese Verwertung von Medienrechten mag in der Schweiz aufgrund der restriktiven Bestimmungen des Geldspielgesetzes keine Bedeutung haben, Schweizer Sportorganisationen räumen jedoch immer wieder ausländischen Sportwettenanbieter solche Rechte für deren Territorien ein. Weil diese Streamingrechte aber womöglich in die exklusive Nutzung anderer Verwerter in bestimmten Territorien eingreift, muss jeweils eine klare vertragliche Abgrenzung für diesen Fall erfolgen (und auch back-to-back mit anderen Verwertern abgestimmt sein).

"Weitere kommerzielle Nutzung":

Weil Verwerter von Medienrechten mit der Zeit über ein Archiv mit vielen Bildern und Highlights in ihren Territorien verfügen, bietet sich eine weitere Einkommensmöglichkeit an, in dem sie Ausschnitte Werbetreibenden zur Integration in deren Werbung sublizenzieren könnten. Aus Sicht der Sportorganisation empfiehlt sich die Überlegung, ob sie eine solche weitere kommerzielle Nutzung erlauben möchte oder nicht – und auch ob diese Nutzung über das Vertragsende hinaus möglich sein soll, und falls ja, bis wann. In jedem Fall sollten die Parteien diese Nutzungsmöglichkeit bereits in den Begriffsdefinitionen aufnehmen, damit sie sie später im Vertrag je nach Bedarf und Verhandlung regeln können.

"Free-/Pay-Verwertung":

Insbesondere, wenn die Sportorganisation den Verwerter zu gewissen Ausstrahlungsverpflichtungen im (werbefinanzierten) Free-TV verpflichten will, macht eine begriffliche Abgrenzung der Free-Verwertung zur Pay-Verwertung jeweils Sinn. Dabei handelt es sich um eine Free-Verwertung, wenn die Nutzer eines Programms ohne Abo oder sonstige Gebühr die Sportveranstaltung empfangen können (wobei kostenlos natürlich nicht die Infrastruktur, Geräte oder ein Empfang über Telekommunikationsnetzwerk generell meint), entweder im TV oder über andere kostenlose Plattformen, um die Zuschauerreichweite im Interesse der Sportart und ihrer Sponsoren zu erhöhen. Bei der Pay-Verwertung verlangt der Betreiber einer Plattform hingegen regelmässig eine Entschädigung zum Empfang eines bestimmten Kanals oder einer Plattform oder teilweise auch für einzelne Sportveranstaltungen ("pay per view").

"Force Majeure":

Nebst der gängigen Regelung von Force Majeure Ereignissen in Schweizer Verträgen ist vor allem bei Sportveranstaltungen, die im Freien (und auch nicht in einem Stadion) stattfinden, immer die Überlegung anzustellen, welche Ereignisse unter Force Majeure fallen und welche nicht – und für welche Ereignisse welche Folgen vorgesehen sein sollen (z.B. ab welcher "Schwelle" wie bspw. die Anzahl von Veranstaltungen oder Dauern von Veranstaltungen bis zum Abbruch der Verwerter Reduktions- oder Kompensationsrechte erhält – damit für beide Parteien der Umgang mit möglichen Naturereignissen planbarer wird). Nehmen die Parteien z.B. pauschal "Unwetter" in die Force Majeure Klausel auf und entbindet dies die leistenden Parteien automatisch von ihren vertraglichen Pflichten, so besteht kein sinnvoller Mechanismus zum Umgang mit schlechtem Wetter. Ein solcher Mechanismus ist bei exponierten Sportarten vielmehr an anderer Stelle im Vertrag im Detail zu regeln und vom Begriff der Force Majeure auszunehmen. Wir kommen darauf noch zurück.


Im nächsten Blogbeitrag zu dieser Miniserie behandeln wir – entlang der Verhandlung von Medienrechtsverträgen – die Punkte zur Rechteeinräumung bzw. -übertragung zwischen den Parteien sowie die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Produktion und der Bereitstellung des internationalen Signals.

Autoren: Rolf Auf der Maur, Sven Hintermann

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