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2025年07月18日 Wohnsitznahme in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit für EU/EFTA-Bürger und Drittstaatsangehörige

Die Wohnsitznahme in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit ist für EU/EFTA-Bürger und Drittstaatsangehörige mit zahlreichen rechtlichen und praktischen Fragestellungen verbunden. In diesem Beitrag werden die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen aufgezeigt, unter denen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit möglich ist.

Wann haben nichterwerbstätige EU-/EFTA-Staatsangehörige die Möglichkeit zur Wohnsitznahme in der Schweiz?

EU-/EFTA-Staatsangehörige ohne Erwerbstätigkeit haben grundsätzlich nur Anspruch auf Aufenthalt bzw. Wohnsitznahme in der Schweiz, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im Zentrum stehen dabei zwei Anforderungen: der Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel sowie ein umfassender Krankenversicherungsschutz. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt eine Verlängerung grundsätzlich automatisch, sofern die entsprechenden Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

Für Studierende aus EU/EFTA-Staaten gelten zusätzliche Anforderungen: Sie müssen nachweisen können, dass sie an einer anerkannten Ausbildungsstätte der Schweiz immatrikuliert sind und ihr Aufenthalt primär dem Erwerb einer beruflichen Ausbildung dient.

Über finanziell ausreichende Mittel verfügen EU-/EFTA-Bürgerinnen und ‑Bürger, wenn ihre verfügbaren Mittel die Richtwerte für Sozialhilfeleistungen gemäss den SKOS-Richtlinien übersteigen. Bei Rentnerinnen und Rentner orientiert sich die Beurteilung daran, ob die vorhandenen Mittel den Betrag übersteigen, der Schweizer Bürgerinnen und Bürger zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde. Dabei wichtig zu beachten: Die finanziellen Mittel müssen nicht zwingend vom Antragsteller selbst stammen. Sie können auch durch Familienangehörige oder sonstige Drittpersonen zur Verfügung gestellt werden.

Wann haben nichterwerbstätige Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA-Bürger) die Möglichkeit zur Wohnsitznahme in der Schweiz?

Auch Drittstaatsangehörige, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können nur unter bestimmten Voraussetzungen Wohnsitz in der Schweiz nehmen. Grundsätzlich kommen hierfür zwei Konstellationen in Betracht: Zum einen kann eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung beantragt werden (vgl. hierzu nachstehend Ziffer 1). Voraussetzung ist, dass es sich um eine anerkannte Ausbildungsstätte der Schweiz handelt und der Lebensunterhalt sowie die Rückreise aus eigenen Mitteln finanziell gesichert sind.

Zum anderen besteht die Möglichkeit einer Wohnsitznahme im Ruhestand (vgl. hierzu nachstehend Ziffer 2). Nichterwerbstätige Rentnerinnen und Rentner können eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sofern sie einen engen Bezug zur Schweiz nachweisen können, über erhebliche finanzielle Mittel verfügen und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz vorlegen.

Über diese beiden Grundtatbestände hinaus sieht das Gesetz Ausnahmeregelungen vor, die auch in anderen Fällen einen Aufenthalt ermöglichen können. Hierzu zählen:

  • Schwerwiegende persönliche Härtefälle, etwa ein ernsthafter Gesundheitszustand, der eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar macht.
  • Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen, etwa wenn fiskalische oder wirtschaftliche Überlegungen einen Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen.

Diese Ausnahmen werden jedoch sehr zurückhaltend gewährt und setzen eine sorgfältige Einzelfallprüfung voraus.

1. Wohnsitznahme zur Aus- oder Weiterbildung durch Drittstaatsangehörige 

Drittstaatsangehörigen (Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen), die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren möchten, kann eine Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich erteilt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Aufnahmebestätigung einer anerkannten Bildungsstätte in der Schweiz (z.B. Fachhochschule oder Universität),
  • angemessene Unterkunft,
  • ausreichende finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt während des Aufenthalts selbständig zu bestreiten,
  • die notwendigen persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die angestrebte Ausbildung.  

Bewilligungen werden in erster Linie für Erstausbildungen vergeben. Hat eine gesuchstellende Person bereits eine Ausbildung im Ausland abgeschlossen, ist eine Zulassung nur möglich, wenn die geplante Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz der Vertiefung oder Spezialisierung bereits erworbener Kenntnisse dient.

Berufslehren gelten grundsätzlich als Erwerbstätigkeit und unterliegen daher anderen, arbeitsrechtlichen Zulassungsbedingungen.

Der Nachweis ausreichender Mittel kann in verschiedener Form erbracht werden, insbesondere durch:

  • eine Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz, verbunden mit einem Einkommens- und Vermögensnachweis,
  • eine Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über ausreichende Vermögenswerte der gesuchstellenden Person, oder
  • durch eine verbindliche Zusicherung von Stipendien oder Ausbildungsdarlehen.

2. Wohnsitznahme als Rentnerin oder Rentner aus einem Drittstaat

Nicht mehr erwerbstätige Drittstaatangehörige können unter engen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz als Rentnerin oder Rentner erhalten. Die Voraussetzungen sind im internationalen Vergleich streng und setzen insbesondere folgende Elemente voraus:

  • Mindestalter von 55 Jahren,
  • besonders enge persönliche Beziehungen zur Schweiz, sowie
  • ausreichende finanzielle Mittel zur eigenständigen Lebensführung

Eine zentrale Voraussetzung ist das Vorliegen besonderer persönlicher Bindungen zur Schweiz. Diese können sich insbesondere aus

  • früheren längeren Aufenthalten in der Schweiz oder
  • engen Beziehungen zu nahen Familienangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz

ergeben. Wichtig ist: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt eine eigene, unmittelbare Beziehung zur Schweiz. Eine enge familiäre Bindung allein – etwa zu Kindern oder Geschwistern in der Schweiz – reicht grundsätzlich nicht aus. Vielmehr müssen eigenständige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art hinzukommen, die von den familiären Beziehungen unabhängig sind.

Beispiele für hinreichende persönliche Beziehungen sind etwa:

  • aktive Teilhabe an lokalen Vereinen oder kulturellen Veranstaltungen oder
  • regelmässiger Kontakt zu Mitgliedern der lokalen Bevölkerung.

Für die Anforderungen an die finanziellen Mittel von Rentnerinnen und Rentnern aus Drittstaaten wird auf die Ausführungen zu EU-/EFTA-Bürgern im Ruhestand verwiesen.

Fazit: Wer darf in der Schweiz wohnen, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen?

Nichterwerbstätige EU-/EFTA-Staatsangehörige haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbstätigkeit ist eine Wohnsitznahme dagegen nur ausnahmsweise möglich – namentlich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung oder im Rentenalter, jeweils unter strengen Voraussetzungen. Weitere Ausnahmen bestehen nur in gesetzlich vorgesehenen Sonderfällen wie persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen.

Autoren: Andrina Benz, Kevin Beugger

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