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2025年11月18日 Totalrevision des Zürcher Gesundheitsgesetzes – ausgewählte Neuerungen für Unternehmende

Einführung

Kaum ein Bereich ist in jüngster Zeit so stark unter Druck geraten wie die Gesundheitsgesetzgebung – von der Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis hin zu datenschutzrechtlichen Herausforderungen hinsichtlich Digitalisierung. Es erstaunt daher nicht, dass das aktuelle Zürcher Gesundheitsgesetz (GesG ZH) aus dem Jahr 2008 in wesentlichen Teilen veraltet ist. Um den heutigen Anforderungen der Gesellschaft gerecht zu werden, wird dieses kantonale Gesetz totalrevidiert. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Revision.

Kompetenz der Kantone

Die Umsetzung und der Vollzug vieler Bestimmungen, wie etwa in den Bereichen der Gesundheitspolizei und der Gesundheitsversorgung, liegen in der Kompetenz der Kantone. Im Gesundheitsbereich dürfen die Kantone eigenes Recht festsetzen, solange der Bund im fraglichen Bereich keine abschliessende Regelung getroffen hat. Damit darf das kantonale Gesundheitsrecht das Bundesrecht präzisieren oder gar strengere Massstäbe setzen. Bis zum 31. Oktober 2025 befand sich der Vorentwurf des revidierten Gesetzes in der Vernehmlassung. Bis zu diesem Stichtag durften Parteien, Institutionen und Verbände Stellung nehmen, wobei der Vorentwurf aufgrund der Stellungnahmen nach dem Fristende angepasst werden kann.

Wichtigste Änderungen

Nicht nur Privatpersonen, sondern auch unternehmerisch tätige Gesundheitsfachpersonen werden durch die Revision tangiert. In den folgenden Abschnitten werden die drei wichtigsten Änderungen für unternehmerisch tätige Gesundheitsfachpersonen vorgestellt: Insbesondere die Bereiche Berufsausübungsbewilligung, Betriebsbewilligung und Digitalisierung wurden grundlegend überarbeitet.

A. Ausweitung der Berufsausübungsbewilligungspflicht

Ein Ziel des neuen GesG ZH ist es, einen starken Patientenschutz zu gewährleisten. Unter anderem aus diesem Grund wurde die Liste der Gesundheitsfachpersonen erweitert, die unter das künftige GesG ZH fallen. Mit anderen Worten wird der Personenkreis, der dem GesG ZH untersteht, deutlich erweitert. Als Gesundheitsfachpersonen sollen nämlich nicht nur Berufe des Gesundheitswesens nach Bundesgesetz (GesBG) gelten, sondern auch bestimmte Berufe des kantonalen Rechts. Unter das totalrevidierte GesG ZH fallen beispielsweise neu dipl. Dentalhygiene-Fachpersonen HF, Drogistik-Fachpersonen HF oder Logopädie-Fachpersonen EDK.

Die Bewilligungspflicht für die Berufsausübung wird folglich deutlich erweitert: Künftig sollen alle Gesundheitsfachpersonen, die eigenverantwortlich tätig sind und bisher als kantonale Berufsgruppen keine Bewilligung benötigten, dieser Pflicht unterliegen. Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass diese erweiterte Bewilligungspflicht für viele Berufsgruppen mit zusätzlichem administrativem Aufwand einhergeht. Das neue Gesetz sieht daher eine Digitalisierung und Vereinfachung des gesamten Bewilligungsverfahrens vor. Eine weitere administrative Erleichterung soll ausserdem die einheitliche Betriebsbewilligung ermöglichen.

B. Einheitliche Betriebsbewilligung

Anstelle einer starren Liste bewilligungspflichtiger Institutionen ist neu eine einheitliche Betriebsbewilligung vorgesehen. Diese Vereinfachung ist sinnvoll, da Praxisgemeinschaften ab drei InhaberInnen neu als juristische Person konstituiert sein müssen. Mit der obligatorischen Konstituierung als juristische Person werden Praxisgemeinschaften ab drei InhaberInnen somit neu bewilligungspflichtig. Präziser bedeutet dies: Künftig ist für Gesundheitsleistungen unter einer Trägerschaft nur noch eine einzige Betriebsbewilligung erforderlich – unabhängig von der Anzahl der angebotenen Dienstleistungen. Ein konkretes Beispiel hierfür liegt etwa bei einer gemeinschaftlichen logopädischen Praxis ab drei InhaberInnen vor. Statt dass die LogopädInnen FH je einzelne Betriebsbewilligungen beantragen, muss die Trägerschaft neu eine einheitliche Betriebsbewilligung für die gesamte Praxis einholen.

C. Digitalisierung des Patientendossiers

Im Vorentwurf des revidierten GesG ZH ist vorgesehen, dass die Patientendokumentation neu nur noch elektronisch geführt werden darf. Dem Kanton ist jedoch bewusst, dass Verpflichtete die dafür notwendige Infrastruktur erst aufbauen müssen. Aus diesem Grund ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. Bestehende, nicht-digitale Dokumentationen müssen nicht zwingend nachträglich digitalisiert werden, jedoch wird die Inhaberin oder der Inhaber der Dokumentation zur Digitalisierung unvollständiger Unterlagen angehalten. Die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren bleibt unverändert.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, welche Anpassungen der Entwurf im Rahmen der Vernehmlassung erfahren hat. In der Auswertung der Vernehmlassung ist einsehbar, welche Stellungnahmen politische Parteien, Institutionen und Verbände zum Gesetzesentwurf eingereicht haben. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch weder die Auswertung der Vernehmlassung verfügbar, noch ist das Datum bekannt, an dem das GesG ZH in Kraft treten soll.

Sofern der Gesetzesentwurf keine grundlegenden Änderungen in der Vernehmlassung erfahren hat, lässt sich Folgendes bereits heute abschätzen: Insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Bestimmung zu Bewilligungen, Praxisgemeinschaften und dem digitalen Patientendossier dürften für unternehmerisch tätige Gesundheitsfachpersonen von Bedeutung sein. Die Revision verspricht, das kantonale Gesundheitsrecht zukunftsfähig zu machen. Gleichzeitig bringen die geplanten Neuerungen jedoch mit sich, dass sich Unternehmende vertieft mit den revidierten rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen müssen.

Autorinnen: Nina Bisig, Barbara Meier, Sefora Pileggi, Angelina Rau

作者