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2026年01月21日 Die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft

Die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister markiert normalerweise das endgültige Ende ihrer rechtlichen Existenz. Doch was geschieht, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass die Liquidation unvollständig durchgeführt wurde oder noch Vermögenswerte vorhanden sind? In solchen Fällen ermöglicht das Rechtsinstitut der Wiedereintragung eine nachträgliche Korrektur dieser Situation. Dieser Blog Post beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und praktischen Aspekte der Wiedereintragung gelöschter Gesellschaften.

I. Rechtliche Grundlagen und systematische Einordnung

Die rechtliche Grundlage für die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft findet sich in Art. 935 OR. Gemäss dieser Bestimmung kann dem Gericht der Antrag auf Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister gestellt werden, sofern ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Diese Formulierung macht deutlich, dass die Wiedereintragung nicht automatisch erfolgt, sondern eines begründeten Antrags und einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

II. Voraussetzungen der Wiedereintragung

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der gesetzlichen Regelung müssen für die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft mehrere kumulative Voraussetzungen erfüllt sein.

A. Schutzwürdiges Interesse

Die zentrale Voraussetzung für die Wiedereintragung ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Ansprechers. Ein solches liegt gemäss der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Ansprecher durch die Wiedereintragung einen Zweck verfolgt, der rechtlich anerkannt und schutzwürdig ist und der nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann.

Art. 935 Abs. 2 OR nennt beispielhaft vier Konstellationen, in denen ein schutzwürdiges Interesse besteht. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, wie sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervorgeht. Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere dann, wenn:

  • nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind (Ziffer 1),
  • die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt (Ziffer 2),
  • die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist (Ziffer 3), oder
  • die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens erforderlich ist (Ziffer 4).

Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass der Begriff des schutzwürdigen Interesses nicht eng zu fassen ist, da nach Art. 2 Abs. 2 ZGB nur der offenbare Rechtsmissbrauch keinen Schutz findet. Dennoch müssen an die Begründung des schutzwürdigen Interesses gewisse Anforderungen gestellt werden, um zu verhindern, dass die Wiedereintragung zu einem beliebig einsetzbaren Rechtsbehelf wird. Das schutzwürdige Interesse fehlt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn von vornherein feststeht, dass der Ansprecher durch die Wiedereintragung und durch sein Vorgehen gegen die Gesellschaft nichts erreicht oder jedenfalls nicht mehr als auf einem anderen, ihm zumutbaren Weg.

B. Antragsberechtigung

Zum Antrag auf Wiedereintragung ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat. Dies können Gläubiger, Gesellschafter, frühere Liquidatoren oder sonstige Dritte sein, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die Antragsberechtigung ist eng verknüpft mit dem Erfordernis des schutzwürdigen Interesses, da nur derjenige antragsberechtigt ist, der ein solches Interesse nachweisen kann.

Die gelöschte Gesellschaft selbst kann die Wiedereintragung nicht beantragen, da sie mangels Rechtspersönlichkeit nicht rechtsfähig und damit auch nicht legitimiert ist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Rechtspersönlichkeit mit der Löschung im Handelsregister endet und erst mit der Wiedereintragung wieder auflebt.

C. Glaubhaftmachung

Das schutzwürdige Interesse und die entsprechenden Tatsachen, die die Wiedereintragung rechtfertigen, müssen nicht bewiesen, aber zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Massstab der Glaubhaftmachung ist ein niedrigerer als der des vollen Beweises, aber er verlangt mehr als blosse Behauptungen. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten.

Glaubhaft machen genügt, weil es nicht Sache der Registerbehörden oder des Wiedereintragungs-Gerichts ist, z.B. über den Bestand einer Gläubigerforderung oder einer Forderung der Gesellschaft gegen Dritte zu entscheiden. Würde den Behörden eine solche Befugnis eingeräumt, könnten sie entsprechende Prozesse verwehren, was mit dem Zweck der Wiedereintragung nicht vereinbar wäre. Die endgültige Klärung der materiellen Berechtigungen bleibt dem ordentlichen Zivilprozess vorbehalten. Im Zweifel ist eine Gesellschaft daher wieder einzutragen.

Mit Bezug auf das Erfordernis von nicht verwerteten Aktiven als einen der möglichen Gründe für die Wiedereintragung der Gesellschaft (Art. 935 Abs. 2 Ziff. 1 OR) genügt es grundsätzlich, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen und soweit möglich durch Belege untermauert werden.

Von besonderer Bedeutung ist allerdings, wenn über die Gesellschaft vor ihrer Löschung ein Konkursverfahren eröffnet, aber mangels Aktiven wieder eingestellt oder vollständig durchgeführt wurde. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die entsprechenden Aktiven schon damals bekannt waren oder erst später neu entdeckt wurden.

Sind sie als neu entdeckt zu qualifizieren und decken sie die Kosten eines Konkursverfahrens, ist mit der Wiedereintragung der Gesellschaft auch das Konkursverfahren wiederzueröffnen oder ein Nachkonkurs durchzuführen (vgl. dazu unten Ziff. VI.A und VI.B).

Gelten die Aktiven nicht als neu entdeckt oder sind sie zwar als neu zu qualifizieren, decken die Kosten eines Konkursverfahrens aber nicht, ist die Gesellschaft ohne Wiedereröffnung eines Konkursverfahrens wiedereinzutragen, selbst wenn vor ihrer Löschung ein Konkursverfahren mangels Aktiven wieder eingestellt worden war, damit die Liquidation der Gesellschaft auch in dieser Konstellation abgeschlossen werden kann (vgl. dazu unten Ziff. VI.C.).

III. Verfahren und Zuständigkeit

Der Antrag auf Wiedereintragung (und gegebenenfalls der Wiedereröffnung des Konkurses) ist beim zuständigen Gericht einzureichen. In der Regel ist dies das Gericht am Sitz der gelöschten Gesellschaft.

Das Verfahren um Wiedereintragung ist ein Einparteienverfahren. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur der Antragsteller als Partei am Verfahren beteiligt ist.

IV. Entscheidung des Gerichts

Das Gericht prüft bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereintragung (und allenfalls der Wiedereröffnung des Konkurses), ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei hat es ein gewisses Ermessen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont, dass im Zweifel für die Wiedereintragung (und allenfalls die Wiedereröffnung des Konkurses) zu entscheiden ist. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Wiedereintragung der Korrektur einer unvollständig durchgeführten Liquidation dient und im Interesse der Gläubiger und der ordnungsgemässen Rechtsabwicklung liegt.

Die Organe der wieder eingetragenen Gesellschaft können in ihrer Eigenschaft als Organe nicht gegen die Wiedereintragung vorgehen, da ihnen mangels Verletzung in ihren Rechten die Berufungslegitimation fehlt. Die Wiedereintragung führt lediglich dazu, dass die Gesellschaft wieder rechtsfähig wird und die noch nicht abgeschlossene Liquidation beendet werden kann. Die wiedereingetragene Gesellschaft bzw. ihre Organe sind jedoch zur Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses legitimiert.

Die Wiedereintragung erfolgt grundsätzlich ohne Modifikation der früheren Eintragungen, d.h. der neue Eintrag muss die gleichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse enthalten, die im Zeitpunkt der Löschung bestanden haben. In der Handelsregistereintragung ist allerdings ausdrücklich zu erwähnen, dass die Gesellschaft auf Antrag wieder eingetragen wurde.

Die Organe der wiedereingetragenen Gesellschaft sind grundsätzlich die gleichen wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Löschung. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Organe noch existieren und handlungsfähig sind. Fehlen handlungsfähige Organe, muss das Gericht im Rahmen der Wiedereintragung einen Sachwalter oder Liquidator einsetzen.

Das Gericht kann zudem frühere Eintragungen korrigieren, wenn aufgrund veränderter Umstände Mängel in der rechtmässigen Organisation der wiedereinzutragenden Gesellschaft bestehen.

So kann ein weiterer möglicher Organisationsmangel darin bestehen, dass die Statuten der Gesellschaft nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn seit der Löschung gesetzliche Änderungen in Kraft getreten sind, die eine Anpassung der Statuten erfordern. Ein praktisch relevantes Beispiel ist die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien, die per 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen erfolgte. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil allerdings ausgeführt, dass bei einer Wiedereintragung die Statuten der Gesellschaft noch nicht an die Umwandlung angepasst sein müssen, die Anpassung aber anlässlich der nächsten Statutenänderung erfolgen muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_497/2024 vom 31. März 2025).

Das Gericht hat auch in allen anderen Fällen von Organisationsmängeln dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Organisation der Gesellschaft erfüllt sind, bevor die Wiedereintragung erfolgt.

V. Rechtsfolgen der Wiedereintragung

Die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft hat weitreichende Rechtsfolgen. Mit der Eintragung der Wiedereintragung im Handelsregister lebt die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft wieder auf. Die Gesellschaft wird behandelt, als wäre sie nie gelöscht worden, wobei die Wiedereintragung allerdings ex nunc wirkt, also vom Zeitpunkt der Wiedereintragung an.

Mit der Wiedereintragung lebt auch die Liquidation der Gesellschaft wieder auf. Die wiedereingetragene Gesellschaft ist eine Liquidationsgesellschaft, deren Zweck auf die Beendigung der Liquidation beschränkt ist. Sie darf nicht mehr werbend tätig werden, sondern muss die noch ausstehenden Liquidationshandlungen vornehmen. Dies umfasst insbesondere die Verwertung noch vorhandener Aktiven, die Erfüllung noch bestehender Verbindlichkeiten und die Verteilung eines allfälligen Überschusses an die Gesellschafter.

Die Liquidatoren der wiedereingetragenen Gesellschaft haben alle Pflichten zu erfüllen, die auch bei einer gewöhnlichen Liquidation gelten. Ein Schuldenruf ist allerdings nicht nochmals durchzuführen.

Die Wiedereintragung hat auch Auswirkungen auf die Partei- und Prozessfähigkeit der Gesellschaft. Mit der Wiedereintragung wird die Gesellschaft wieder partei- und prozessfähig und kann als Partei in Gerichtsverfahren auftreten. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Wiedereintragung gerade zum Zweck der Teilnahme an einem Gerichtsverfahren erfolgt. Diese Teilnahme ist Teil des Liquidationsprozesses.

VI. ​​​​Wiedereintragung ohne bzw. mit Konkursverfahren

Ob die Wiedereintragung die Wiedereröffnung des Konkursverfahrens zur Folge hat oder nicht, bzw. ob ein Nachkonkursverfahren durchgeführt wird, hängt von den weiteren Umständen ab.

Sind die Aktiven neu entdeckt und decken sie die Kosten des Konkursverfahrens, erfolgt eine Wiedereröffnung des Konkursverfahrens, es sei denn, es liegt bereits ein Kollokationsplan vor, sodass ein Nachkonkurs erfolgt (vgl. dazu unten Ziff. VI.A und VI.B).

Waren die Aktiven schon während des vormaligen Konkursverfahrens bekannt oder decken sie die Kosten des Konkursverfahrens nicht, kommt nur eine Wiedereintragung ohne Wiedereröffnung des Konkursverfahrens infrage (vgl. dazu unten Ziff. VI.C.).

A. Wiedereröffnung des Konkursverfahren

Ein besonders praxisrelevanter Anwendungsfall der Wiedereintragung liegt vor, wenn nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven und der anschliessenden Löschung der Gesellschaft Vermögenswerte auftauchen oder Ansprüche der Gesellschaft geltend gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist die Wiedereintragung erforderlich, um den Konkurs wiederzueröffnen und die aufgefundenen Aktiven ordnungsgemäss zu verwerten.

Die Voraussetzungen für die Wiedereintragung und die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung des Konkurses sind allerdings getrennt zu prüfen.

Für die Wiedereintragung der Gesellschaft ist nicht erforderlich, dass die Aktiven neu entdeckt wurden. Bei der Wiedereröffnung des Konkurses muss demgegenüber geprüft werden, ob die aufgefundenen Aktiven neu sind oder ob sie bereits vor der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bekannt waren. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht präzisiert, dass ein Aktivum erst als bekannt gilt, wenn alle wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt sind. Für die Glaubhaftmachung der Neuheit des Aktivums ist es ausreichend, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass ein Aktivum schon während des Konkursverfahrens bekannt gewesen ist. War das Aktivum im Konkursverfahren inventarisiert worden, und sei es bloss pro memoria, kann es aber je nach den Umständen als bekannt qualifiziert werden.

Waren die Aktiven bereits vor der Einstellung bekannt, hätte der Gläubiger je nach den Umständen die Durchführung des Konkursverfahrens verlangen und dieses bevorschussen, im Konkursverfahren die Abtretung entsprechender Ansprüche nach Art. 260 SchKG verlangen oder gegen die Löschung Einspruch erheben können. In solchen Fällen fehlt das schutzwürdige Interesse an der Wiedereröffnung des Konkurses.

B. Nachkonkurs

Eng verwandt mit der Wiedereintragung zum Zweck der Konkurswiedereröffnung ist das Institut des Nachkonkurses.

Der Nachkonkurs unterscheidet sich von der Konkurswiedereröffnung jedoch dadurch, dass er auf einen bereits abgeschlossenen Konkurs mit rechtskräftigem Kollokationsplan folgt, während die Wiedereröffnung einen mangels Aktiven eingestellten, d.h. nicht abgeschlossenen Konkurs ohne Kollokationsplan wieder aufnimmt.

Der Nachkonkurs dient ebenfalls dem Zweck, nach vollständiger Durchführung eines Konkursverfahrens neu entdeckte Vermögenswerte zu verwerten.

Die Neuheit ist nur zu verneinen, wenn die Mehrheit der an der zweiten Gläubigerversammlung teilnahmeberechtigten Gläubiger Kenntnis von den Vermögenswerten gehabt hat, da nur diese Versammlung gültig auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichten kann. Im summarischen Konkursverfahren ist hierfür die Mehrheit der kollozierten Gläubiger erforderlich.

Zu beachten ist, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts Aktiven der Konkursitin nach deren Löschung im Rahmen eines Nachkonkurses grundsätzlich ohne Wiedereintragung der Gesellschaft verwertet werden können. Sofern es sich bei den Aktiven um Ansprüche gegen Dritte handelt, die gerichtlich durchgesetzt werden müssen, ist die Wiedereintragung jedoch Voraussetzung für die Parteifähigkeit im Zivilprozess.

C. Liquidation ohne Wiedereröffnung des Konkursverfahrens

Wenn die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung des Konkurses und für einen Nachkonkurs nicht erfüllt sind, weil die entsprechenden Aktiven nicht als neu zu qualifizieren sind oder diese die Kosten des Konkursverfahrens nicht decken, kann die Wiedereintragung der Gesellschaft ohne gleichzeitige Wiedereröffnung des Konkursverfahrens beantragt werden, damit die nicht abgeschlossene Liquidation auf diese Weise zu Ende geführt werden kann. Auch ein Nachkonkurs ist nicht durchzuführen.

Denn Zweck der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ist der Abschluss der Liquidation. Auch eine Gesellschaft, deren Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird, verbleibt nach dem Entscheid über die Einstellung im Liquidationsstadium und die Organe haben für die Liquidation der Gesellschaft besorgt zu sein (vgl. etwa BGer 9С_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.3.2.). Wurden dabei nicht alle Aktiven verwertet bzw. verteilt, so besteht auch in diesen Fällen das Bedürfnis, dass eine Gesellschaft ohne Konkurseröffnung wieder ins Handelsregister eingetragen werden kann, um so die Grundlage zu schaffen, die zur Durchsetzung eines Anspruches bzw. Gläubigerschadens notwendigen Schritte einzuleiten. Auch aus Art. 935 OR ergibt sich nichts anderes: Weder dem Wortlaut noch der Rechtsprechung zu Art. 935 OR bzw. dem früher anwendbaren Art. 164 aHRegV ist zu entnehmen, dass der die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft rechtfertigende Anspruch neu sein muss.

Bei der Wiedereintragung im Nachgang zu einem Konkurs sind zudem keine strengeren An-forderungen an den Nachweis der Forderung bzw. des schutzwürdigen Interesses zu stellen als bei einer freiwilligen Liquidation.

Aus Art. 935 Abs. 2 Ziff. 4 OR kann mit anderen Worten nicht der Umkehrschluss gezogen werden, eine Wiedereintragung der Gesellschaft dürfe nur dann erfolgen, wenn damit das Konkursverfahren zu Ende geführt werden könne.

Auch das Argument, der Gläubiger hätte damals die Durchführung des Konkursverfahrens verlangen und dieses bevorschussen oder gegen die Löschung Einspruch erheben können, steht der Wiedereintragung der Gesellschaft in diesem Fall gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht entgegen. Vielmehr soll auch in diesen Konstellationen die Liquidation zu Ende geführt werden können.

VII. Praktische Empfehlungen und Schlussfolgerungen

Der Antrag auf Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft erfordert eine sorgfältige Planung und Durchführung.

Wenn nach der Löschung einer Gesellschaft noch Vermögenswerte auftauchen oder Liquidationshandlungen erforderlich werden, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Wiedereintragung erforderlich ist. Die Rechtsprechung zeigt, dass die Wiedereintragung grundsätzlich subsidiär ist und nur dann erfolgen darf, wenn der verfolgte Zweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann.

Der Antrag muss das schutzwürdige Interesse des Ansprechers substanziiert darlegen und die Existenz von Aktiven oder offenen Liquidationshandlungen glaubhaft machen. Es genügt nicht, pauschal zu behaupten, es sei noch Vermögen vorhanden. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für die Existenz und Werthaltigkeit der Aktiven dargelegt werden.

Nach erfolgter Wiedereintragung sind die Liquidatoren verpflichtet, die Liquidation ordnungsgemäss zu Ende zu führen. Dies umfasst insbesondere die Verwertung der Aktiven und die Tilgung der Verbindlichkeiten.

Besondere Aufmerksamkeit ist der Frage zu widmen, ob die geltend gemachten Aktiven gegebenenfalls bereits im vormaligen Konkursverfahren bekannt waren, selbst wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. Waren diese bekannt, kann das schutzwürdige Interesse an der Wiedereröffnung des Konkursverfahrens fehlen, weil der Ansprecher bereits früher hätte aktiv werden können. Es bliebe dann nur der Anspruch auf Wiedereintragung der Gesellschaft, was nicht in allen Fällen zum Ziel führt.

VIII. Praxisbeispiel (Verantwortlichkeitsansprüche)

Ein besonders praxisrelevanter Fall des schutzwürdigen Interesses für die Wiedereintragung einer Gesellschaft liegt vor, wenn ein Gläubiger neu entdeckte Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe der konkursiten und gelöschten Gesellschaft geltend machen möchte.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft erforderlich, damit der Gläubiger sich nach Art. 260 SchKG die Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft abtreten lassen und diese dann im eigenen Namen geltend machen kann. Die Wiedereintragung hat dann zum Ziel, dem Gläubiger zu ermöglichen, von der Gläubigergemeinschaft die Abtretung der Gesellschaftsforderung auf Schadenersatz zu erlangen.

Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Neuheit des Aktivums (vgl. Ziff. II.C.) hat das Bundesgericht präzisiert, dass der Eintrag von Verantwortlichkeitsansprüchen im Konkursinventar als hinreichender Anhaltspunkt für deren Kenntnis gelten kann, selbst wenn diese Ansprüche nur pro memoria bzw. in unbestimmter Höhe inventarisiert worden waren (in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ein Konkursinventar erstellt wird, denn es bildet die Grundlage der Einstellung mangels Aktiven). Diese Rechtsprechung ist zwar fragwürdig, da ein solcher Pro-Memoria-Eintrag in der Praxis standardmässig, d.h. selbst ohne jegliche Anhaltspunkte für Verantwortlichkeitsansprüche erfolgt, sie kann jedoch dazu führen, dass keine Wiedereröffnung des Konkursverfahrens mehr erreicht werden kann.

Die blosse Wiedereintragung der Gesellschaft zum Zwecke der Fortführung der Liquidation (d.h. ohne Wiedereröffnung des Konkurses) reicht für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen durch die Gläubiger in diesem Fall nicht aus, weil Gläubiger ausserhalb des Konkurses dazu nicht legitimiert sind (Art. 756 OR). Der Verwaltungsrat bzw. im Falle eines Interessenkonflikts der Liquidator wäre allergings befugt, diese Ansprüche namens der Gesellschaft geltend zu machen. Selbst inventarisierte Verantwortlichkeitsansprüche könnten auf diese Weise noch durchgesetzt werden. Selbstverständlich stellt sich aber die Frage der Finanzierung (an der zumindest im entsprechenden Zeitpunkt bereits die Durchführung des Konkursverfahrens gescheitert ist).

Wurde das Konkursverfahren durchgeführt und liegt somit ein rechtskräftiger Kollokationsplan vor, sind nachträglich entdeckte (also noch nicht inventarisierte) Verantwortlichkeitsansprüche im Nachkonkurs geltend zu machen (Art. 269 SchKG). Soweit die Konkursmasse im Nachkonkurs selbst oder deren Gläubiger durch erstmalige Abtretung nach Art. 260 SchKG solche Verantwortlichkeitsansprüche durch Vergleich, Betreibung, Klage oder Schiedsverfahren aktiv geltend machen wollen, muss die gelöschte juristische Person wieder im Handelsregister eingetragen werden.

War die Abtretung nach Art. 260 SchKG bereits erfolgt, als die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde, hat diese Löschung keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger. Eine Wiedereintragung ist in diesen Fällen nicht notwendig, damit die im eigenen Namen klagenden Gläubiger die Ansprüche der gelöschten Gesellschaft geltend machen können.

Autoren: Thomas Steiner-Krizaj

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