Close
您想了解什么?
Site search
2026年03月06日 Autonomes Fahren: Wer haftet, wenn die Software lenkt?

Automatisierte Fahrzeuge revolutionieren unsere Mobilität und stellen Versicherungen und Fahrzeughersteller vor eine zentrale Frage: Wer wird im Schadensfall zur Kasse gebeten?

Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung

Der Fahrzeughalter eines automatisierten Fahrzeugs bleibt nach geltendem Recht der zentrale Haftungsträger. Seine Haftung ergibt sich aus Art. 58 des Strassenverkehrsgesetz (SVG). Hiernach haftet der Fahrzeughalter verschuldensunabhängig für Personen- und Sachschäden, die durch den Betrieb des Motorfahrzeugs verursacht wurden.

Gemäss SVG besteht eine Versicherungspflicht für Motorfahrzeuge, die in den öffentlichen Verkehr gebracht werden (Art. 63 Abs. 1 SVG). Ein geschädigter Dritter (bspw. ein Verkehrsopfer) kann den Fahrzeughalter oder direkt dessen Versicherer belangen (Art. 65 Abs. 1 SVG). Im Normalfall wird das Verkehrsopfer (oder dessen Eigenschadenversicherung) gegen die zahlungskräftige Haftpflichtversicherung des Halters vorgehen.

Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters haftet solidarisch mit Dritten, welche dem Geschädigten gegenüber aus Vertrag, Gesetz oder unerlaubter Handlung haften (Art. 51 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR]). Hat die Versicherung den Schaden beglichen, stehen ihr zwei Regressmöglichkeiten offen:

  • Rückgriff auf den Halter: Dies ist möglich, wenn der Schaden auf eine Pflichtverletzung des Halters zurückzuführen ist (Art. 65 Abs. 3 SVG).
  • Rückgriff auf Dritte: Die Haftpflichtversicherung kann auch gegen den Fahrzeughersteller und dessen Zulieferer vorgehen, die aus dem Produktehaftpflichtrecht (Produktehaftpflichtgesetz [PrHG]), der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) und dem allgemeinen Deliktsrecht (Art. 41 OR) haften (vgl. Regelung in der Solidarschuldnerschaft, Art. 149 Abs. 1 OR). Im Verhältnis Haftpflichtversicherung – Hersteller tritt der Haftpflichtversicherer in die Rechtsposition des versicherten Fahrzeughalters ein und kann damit auch vertragliche Ansprüche des Fahrzeughalters gegen den Fahrzeughersteller (bzw. der Vertragspartei des Kauf-/Werkvertrags) geltend machen (Art. 95c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz [VVG]). Dies ist besonders relevant für Schäden am fehlerhaften Fahrzeug selbst, die vom Produktehaftpflichtrecht nicht gedeckt sind und über vertragliche Gewährleistungsansprüche eingefordert werden müssen.

Insasse des automatisierten Fahrzeugs

Führerlose Fahrzeuge im Sinne der Verordnung über das automatisierte Fahren (VAF) sind, wie der Name sagt, für den Betrieb ohne Fahrer konzipiert. Für den Insassen entfällt die Pflicht, die Steuerung zu übernehmen. Er haftet somit nicht für Schäden, die das Fahrzeug verursacht. Erleidet er selbst einen Schaden, kann er seine Forderungen direkt an die Haftpflichtversicherung des Halters stellen. Wird das automatisierte Fahrzeug durch ein Transportunternehmen betrieben, kann der Insasse gegebenenfalls Ansprüche aus einem Personenbeförderungsvertrag geltend machen.

Fahrzeughersteller

Durch die steigende Automatisierung und die zunehmende Steuerung von Fahrzeugen durch Automatisierungssysteme wird die Haftung der Fahrzeugführenden vermehrt in den Hintergrund treten, während die Haftung der Hersteller an Bedeutung gewinnen dürfte (vgl. Botschaft zur Änderung des SVG, BBl 2021 3026, S. 40). Künftig könnten sich zwischen Fahrzeughalter und -hersteller weitere Parteien wie Importeure und Garagen schalten. Diese werden in diesem Beitrag der Übersichtlichkeit halber nicht berücksichtigt. Abzuwarten bleibt hier insbesondere die künftige Entwicklung bei der privaten Nutzung führerloser Fahrzeuge.

Die Haftung des Herstellers stützt sich primär auf das PrHG. Er haftet für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden (Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 PrHG). Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf. Als Hersteller nach dem PrHG sind insbesondere der Fahrzeughersteller, dessen Zulieferer (Hersteller eines Teilprodukts) und Importeure zu qualifizieren.

Das Produktehaftpflichtrecht gewährt jedoch keine Ansprüche für Schäden, die am fehlerbehafteten Fahrzeug selbst entstanden sind. Weiter haftet der Fahrzeughersteller nicht aus dem PrHG für Schäden an gewerblich genutzten Sachen oder für reine Vermögensschäden. Der Fahrzeughalter oder andere Geschädigte müssen solche Ansprüche somit auf anderer Grundlage geltend machen:

  • Beim heutigen Einsatz führerloser Fahrzeuge, etwa in Pilotprojekten, steht der Hersteller üblicherweise in einem Vertragsverhältnis zum Fahrzeughalter (bspw. Kauf- oder Werkvertrag). Hieraus können sich Gewährleistungsansprüche ergeben. Denkbar sind zudem separate Qualitätssicherungsvereinbarungen, welche die einwandfreie Funktion der automatisierten Fahrzeuge garantieren.
  • Personen, die durch ein fehlerhaftes Fahrzeug einen Personen- oder Sachschaden erleiden, können zudem Ansprüche aus der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) oder der allgemeinen Deliktshaftung (Art. 41 OR) gegen den Fahrzeughersteller geltend machen.

Technischer Zulieferer

Sind neben dem Fahrzeughersteller auch Zulieferer für einen Schaden verantwortlich, haften sie gegenüber dem Geschädigten solidarisch (Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 PrHG). Das Produktehaftpflichtgesetz sieht für den Regress zwischen dem Hersteller des Endprodukts und dem Hersteller eines Teilprodukts keine eigenen Regelungen vor. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 OR).

Die Haftung eines Zulieferers wird begründet, wenn ein von ihm geliefertes Bauteil innerhalb des Endprodukts einen Defekt aufweist und dieser Defekt einen Personen- oder Sachschaden verursacht.

Im Kontext automatisierter Fahrzeuge sind beispielsweise die Hersteller von Kameras, Sensoren, Radar- und Lidar-Systemen, als klassische Zulieferer im Sinne des PrHG einzuordnen. Nach der revidierten EU-Produktehaftungsrichtlinie (Art. 4 Nr. 1) und herrschender Lehre in der Schweiz gilt auch Software als Produkt, womit deren Hersteller unter das PrHG fallen.

Wird die Software nach Markteinführung durch ein vom Software-Zulieferer ausgespieltes Over-the-air-Update fehlerhaft, so ist der Software-Zulieferer für hieraus resultierende Sach- und Personenschäden aus dem PrHG verantwortlich.

Inwiefern die Haftung für Fehler in der Software oder beim Aufspielen von Updates zwischen dem Fahrzeughersteller und dem Software-Zulieferer geregelt ist, hängt primär von deren vertraglichen Vereinbarungen (Qualitätssicherungsvereinbarung, Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzung, Risikoübernahme) ab.

Operator

Der Operator ist eine neue Figur im Strassenverkehrsrecht. Er überwacht führerlose Fahrzeuge, interagiert mit ihnen und kommuniziert bei Bedarf mit den Insassen (Art. 34 Abs. 2 VAF). Da das Gesetz keine spezielle zivilrechtliche Haftung für den Operatoren vorsieht und dieser oft in einem Anstellungsverhältnis zum Halter stehen wird, könnte dessen schuldhaftes Verhalten als Hilfsperson dem Halter zugerechnet werden.

Ansprüche und Regresskette: Ein Überblick

Geschädigte wenden sich typischerweise direkt an die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. Diese prüft ihrerseits den Regress auf den Halter oder den Hersteller. Der Hersteller wiederum kann Rückgriff auf seine Zulieferer nehmen.

Strafrechtliche Haftung

Wenn ein Automatisierungssystem die Fahraufgabe übernimmt, entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrers. Stattdessen rücken der Halter, der Operator, der Hersteller und dessen Zulieferer in den Fokus.

  • Bei den letzten beiden Akteuren handelt es sich typischerweise um juristische Personen, deren strafrechtliche Haftung sich nach Art. 102 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) richten könnte. Eine solche Unternehmenshaftung greift subsidiär, wenn eine Straftat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann.
  • Einzelnen Strafbestimmungen des SVG kommen bei der Verwendung von Fahrzeugen mit Automatisierungssystem eine wichtige Bedeutung zu. So zum Beispiel die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (Art. 93 SVG).
  • Die Strafbarkeit des Operators richtet sich nach der speziell hierfür geschaffenen Strafbestimmung in der VAF (Art. 49 Abs. 3 VAF). Teilweise sind auch Strafbestimmungen des SVG auf Operatoren anwendbar, bspw. die Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 SVG oder pflichtwidriges Verhalten bei Unfällen nach Art. 92 SVG.

Beweisproblematik

Für die Beurteilung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung ist es von entscheidender Bedeutung, dass spezifische Vorgänge im automatisierten Fahrzeug nach einem Unfall rekonstruiert werden können. Folglich wird vorgeschrieben, dass Fahrzeuge, die mit einem Automatisierungssystem ausgestattet sind, zwingend einen Fahrmodusspeicher aufweisen müssen. Die Anforderungen an diesen Datenspeicher sind in Art. 25e und 25f SVG sowie in Art. 7 VAF detailliert geregelt.

Was bedeutet diese Haftungsregelung für "das Taxi und die rote Ampel"?

Zum fiktiven Sachverhalt geht's hier.

  • Linda Pünktlich und der geschädigte Herr Grünlich werden ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters (Innovate Mobility AG) geltend machen.
  • Die Versicherung wird Regressmöglichkeiten gegen den Halter (inkl. Operator), den Hersteller (Sentinel Motors Corp.) und den Software-Zulieferer (CodeDrive Solutions Inc.) prüfen. Durch Auswertung der Daten aus dem obligatorischen Fahrmodusspeicher wird klar, dass sich der Unfall aufgrund eines fehlerhaft programmierten Software-Updates ereignet hat, welches vor der Fahrt pflichtgemäss durch den Fahrzeughalter installiert wurde. Die Haftpflichtversicherung wird Ansprüche aus dem Produktehaftpflichtrecht (vgl. Art. 149 Abs. 1 OR) und dem Vertragsverhältnis zwischen Halter und Hersteller (vgl. Art. 95c Abs. 2 VVG) geltend machen. Gegenüber der Versicherung haften Hersteller und Software-Zulieferer solidarisch. Im Innenverhältnis wird der Hersteller auf den Zulieferer Rückgriff nehmen.
  • Die CodeDrive Solutions Inc. könnte sich der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB gegenüber Herrn Grünlich strafbar gemacht haben. Sofern ein strafbares Handeln oder Unterlassen keiner natürlichen Person im Unternehmen des Software-Zulieferers zugeordnet werden kann, haftet die juristische Person aus Art. 102 StGB. Herr Grünlich verzichtet auf einen Strafantrag, wodurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nicht weiterverfolgt wird.

Welche Datenschutzvorschriften beim automatisierten Fahren gelten und welche Auswirkungen diese auf den fiktiven Beispielfall haben, erfahren Sie im nächsten Beitrag unserer Blogserie.

Key Take Aways

  • Auch bei automatisierten (führerlosen) Fahrzeugen wird die Entschädigung von Verkehrsopfern durch das vom SVG vorgesehene direkte Forderungsrecht gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters sichergestellt.
  • Die Haftung des Fahrzeugführers verliert aufgrund der Automatisierung des Fahrvorganges an Bedeutung, während Fahrzeughersteller vermehrt in den Fokus von Regressansprüchen rücken.
  • Haftpflichtversicherungen stehen auf dem Regressweg unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, welche ihr aufgrund von Art. 51 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 149 Abs. 1 OR oder Art. 95c Abs. 2 VVG zustehen. Insbesondere sind hier das Produktehaftpflichtrecht und die vertraglichen Beziehungen zwischen Halter und Hersteller zu nennen. Die Auswertung des Fahrmodusspeichers wird für die Geltendmachung dieser Regressansprüche entscheidend sein.

Mehr dazu erfahren Sie auch bei unserem Event "Autonomous driving – navigating the legal complexities":
https://lunchandlearn2026.events.vischer.com/

Autoren: Lukas Züst, Cedric Pfister-Plozza

作者