26. Februar 2025
Über den Aktionärbindungsvertrag können einzelne Aktionärsgruppen oder alle Aktionäre einer Gesellschaft ihre jeweiligen Interessen koordinieren. Ziel eines Aktionärbindungsvertrag ist es, das Abstimmungsverhalten über den gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens in geregelten Bahnen zu führen, den Kreis der Aktionäre zu kontrollieren und Streitigkeiten zwischen den Aktionären zu minimieren.
In Start-ups kann ein Aktionärbindungsvertrag bereits ab Gründung sinnvoll sein, insbesondere falls mehrere Gründer unterschiedliche Mittel in das Start-up einbringen (z.B. nicht alle zeichnen Aktien gegen Geld). Spätestens bei seinem Eintritt in das Unternehmen wird ein professioneller Investor auf einen Aktionärbindungsvertrag bestehen, um sich besondere Vorzugsrechte als Gegenzug für ein grosses finanzielles Engagement gewähren zu lassen.
Der Umfang eines Aktionärbindungsvertrags kann zwischen den Aktionären individuell ausgestaltet werden. Standardmässig beinhaltet ein Aktionärbindungsvertrag eines Start-up die folgenden Regelungen:
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Wichtige Beschlüsse auf Aktionärsebene und Verwaltungsratsebene
Vorzugsrechte
Transferrestriktionen
Einschränkungen für Gründer
Gewisse Regeln eines Aktionärbindungsvertrags, meist in Bezug auf Vorzugsrechte von Investoren betreffend Dividenden und/oder Verkaufserlösen, können auch in die Statuten aufgenommen werden. Regelungen in einem Aktionärbindungsvertrag gelten lediglich auf der vertraglichen Ebene zwischen den Aktionären. Ist eine Regelung auch in den Statuten enthalten, erhält diese Regelung zusätzlich eine gesellschaftsrechtliche Komponente und das Start-up ist verpflichtet, allfälligen Vorzugsrechten zur Umsetzung zu verhelfen. Es können aber nicht alle vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten vollständig in die Statuten übernommen werden. Vorzugsrechte in den Statuten müssen immer auch "eintragungsfähig" sein, da ansonsten das Handelsregister die Eintragung verweigert. Auf der vertraglichen Ebene sind Aktionäre aufgrund der Vertragsfreiheit relativ frei, wie sie ihr Verhältnis regeln möchten.
Eine Problematik im Rahmen eines Aktionärbindungsvertrags über den gesamten Lebenszyklus eines Start-up liegt darin, dass frühe Aktionäre mit jeder weiteren Finanzierungsrunde in der Rangordnung immer weiter nach hinten rutschen, da neue Investoren jeweils vorrangige Vorzugsrechte wünschen. Für Gründer bedeutet dies über Zeit neben einem Kontrollverlust über Verwaltungsrat und Generalversammlung auch eine starke Verwässerung ihres Anteils am Liquidationserlös. Für Gründer wird es deswegen ab einem gewissen Punkt wichtig, neben Optionspaketen auch ihren Lohn angemessen zu verhandeln, um den Kontrollverlust und die Verwässerung anderweitig zu kompensieren.
Autorin: Pauline Pfirter
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