25. Februar 2025
Die einen haben ihn gelobt, die anderen kritisiert: Der Bundesrat hat vorgeschlagen, wie die Schweiz die KI künftig regulieren soll: Er wählte den Mittelweg, ohne einen "AI Act", aber mit einzelnen Anpassungen bestehender Gesetze. Doch was konkret haben wir nun zu erwarten? Darüber äusserte sich die Berichterstattung über den Entscheid bisher nicht wirklich. Wir sagen es in Teil XX unserer KI-Serie ganz konkret.
In der Schweiz läuft es auch bei der Regulierung der künstlichen Intelligenz wie üblich in moderatem Tempo: Bis Anfang dieses Jahres wurde recherchiert, wie andere Länder KI regulieren, wie der Stand in einzelnen Sektoren der Wirtschaft ist und wie das heutige Recht mit KI umgeht. Die Erkenntnisse wurden in drei Analysen dargelegt – jene für das Recht mit über 180 Seiten – und zu einem 38-seitigen Bericht zu Händen der Landesregierung zusammengefasst. Es wurden drei mögliche Wege zur Auswahl präsentiert:
Der Bundesrat hat sich wie erwartet für die mittlere Variante entschieden und dem EJPD den Auftrag erteilt, mit dem UVEK und dem EDA bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage vorzulegen, welche die nötigen Anpassungen ans Schweizer Recht erarbeitet. Darüber hinaus erschöpfte die Medienmitteilung des Bundesrats zu seinem Entscheid in den üblichen Allgemeinplätzen mit nur wenigen handfesten Aussagen:
Im Kern wird es also bei der Anpassung des Schweizer Rechts darum gehen, was die KI-Konvention an Korrekturen am Schweizer Recht verlangt. Die KI-Konvention selbst ist allerdings sehr allgemein formuliert (siehe Auszug der KI-Konvention zur Illustration) und lässt den Staaten viel Spielraum in der Umsetzung. Das Konzept kennen wir schon vom Datenschutz: Die Revision des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) erfolgte nach demselben Muster; auch sie stellte rechtlich gesehen eine Umsetzung einer revidierten Konvention des Europarats dar, die in ähnlich allgemeiner Weise die diversen, zwischenzeitlich eingeführten Instrumente des DSG vorsah.

Der unverbindliche, allgemein gehaltene Ton der KI-Konvention hat zu entsprechender Kritik geführt. Ebenso der Umstand, dass nebst gewissen Anwendungen der Forschung und Entwicklung die Bereiche der nationalen Sicherheit und der nationalen Verteidigung ganz ausgenommen sind. Inhaltlich hat die KI-Konvention gewisse Überschneidungen mit dem EU AI Act, d.h. möglicherweise werden auch die Mitgliedstaaten der EU noch weitere Anpassungen ihres Rechts vornehmen müssen, um den Anforderungen nachzukommen. Der AI Act ist ein Produktsicherheitsgesetz, welches das Inverkehrbringen und den Einsatz bestimmter Formen von KI konkret reguliert, während die KI-Konvention den Vertragsstaaten allgemeine Vorgaben für den Einsatz von KI macht, wo dieser die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit betrifft. Die Definition, was KI überhaupt ist, ist im EU AI Act und in der KI-Konvention aber sehr ähnlich – auch wenn sie beiderorts nicht wirklich praxistauglich ist (auf welches Thema wir noch separat eingehen werden).
Wie ambitioniert die Schweiz die Konvention wirklich umsetzen will, ist noch nicht klar. Klar ist jedoch, dass viele der Vorgaben im Schweizer Recht mit seinen üblicherweise technologieneutralen, prinzipienbasierten Erlassen bereits erfüllt sind, also eine Anpassung gar nicht nötig ist. Klar ist auch, dass diese, schon heute auf KI anwendbaren Regelungen des Schweizer Rechts auch die von der KI-Konvention ausgeschlossenen Bereiche zu einem grossen Teil erfassen. So gilt das DSG grundsätzlich auch für den Nachrichtendienst des Bundes und das Schweizer Militär.
Dass die KI-Konvention für den öffentlichen Sektor umgesetzt werden muss, ist klar. Nebst dem Bund, der nur für sich selbst spricht, werden somit auch die Kantone eine Analyse vornehmen müssen, sollte die Schweiz wie erwartet die Konvention ratifizieren. Spannend wird aber vor allem die Frage sein, wie sehr die Umsetzung der KI-Konvention zu neuen Regeln für die Privatwirtschaft führt. Dies ist nur, aber immerhin dort nötig, wo der Einsatz von KI Risiken und Auswirkungen für die Menschenrechte, Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit mit sich bringt. Damit fallen auf den ersten Blick viele Anwendungen weg. Die juristische Analyse des Bundes kommt zum Schluss, dass die Konvention im Privatsektor (nur) dort zur Anwendung gelangen muss, "wo eine direkte oder indirekte horizontale Wirkung der Grundrechte besteht oder in Zukunft erkannt wird" (S. 23). Die Konvention selbst verlangt nicht die Schaffung solcher. Beispiele für solche Wirkungen sind die Pflicht zur Lohngleichheit im Arbeitsverhältnis, die Bestimmungen zur Rassendiskriminierung, die Regelungen des Datenschutzes und jene zur Überwachung am Arbeitsplatz. Viele Bereiche werden jedoch überhaupt nicht betroffen sein. Die juristische Analyse nennt als Beispiel für nicht erfasste Anwendungen den fehlerhaften Mähroboter oder intelligenten Kühlschrank, bei dem die KI die Temperatur falsch einstellt, und geht davon aus, dass auch Fälle wirtschaftlicher Schäden aufgrund von mangelhafter KI a priori keine Grundrechtsverletzung darstellen und daher nicht betroffen sind.
Die juristische Analyse geht nicht davon aus, dass in vielen Bereichen Anpassungen nötig sein werden. Die Konvention verlangt zum Beispiel einen Schutz der Privatsphäre auch im Bereich des Einsatzes von KI. Der Bund geht jedoch davon aus, dass dieser bereits mit dem bestehenden DSG "relativ gut abgedeckt" ist, auch wenn der Bericht (irrigerweise und ohne vertiefte Abklärung) davon ausgeht, dass namentlich die Entwicklung von KI "sehr oft im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen" des DSG steht.
Die Konvention erlaubt Verbote von KI, wie sie etwa der EU AI Act vorsieht, verlangt sie aber nicht. In der Schweiz dürften neue Regelungen für solche Verbote höchstens in einzelnen Bereichen zur Diskussion stehen: Gewisse Anwendungen, wie etwa das staatliche Social Scoring nach chinesischem Vorbild, sind in der Schweiz schon heute verboten. Ob die Schweiz bisher nicht grundsätzlich untersagte KI-Anwendungen wie die Emotionserkennung am Arbeitsplatz, analog zum EU AI Act verbieten will, wirft die juristische Analyse lediglich als Frage auf und nennt die Emotionserkennung als einziges Beispiel.
In Bezug auf die Aufsicht von KI lassen die Äusserungen des Berichts an den Bundesrat darauf schliessen, dass keine grossen Ambitionen bestehen: Die Aufsicht soll von den bestehenden Akteuren (FINMA, EDÖB, ComCom etc.) wahrgenommen werden, die jedoch zusätzliche Untersuchungsbefugnisse erhalten sollen, soweit dies im Bereich der KI erforderlich ist; zusätzliche Sanktions- oder Entscheidungsbefugnisse sind hingegen offenbar nicht beabsichtigt.
Die juristische Analyse des Bundes geht davon aus, dass das Schweizer Recht viele der Forderungen der KI-Konvention bereits abdeckt. Konkreten Anpassungsbedarf ortet die Analyse jedoch insbesondere in folgenden Fällen:
Die juristische Analyse erwähnt auch Sandboxes, also vereinfacht gesagt eine gesetzliche Regelung, die Pilotprojekte von gewissen Restriktionen und Sanktionen, der auf sie ansonsten anwendbaren Regulierung freistellt. Solche Regelungen gibt es im (ohnehin strenger regulierten) staatlichen Bereich bereits; für den Bereich der Privatwirtschaft existiert das aber noch kaum. Auch wenn die Idee als Instrument der Innovationsförderung auf den ersten Blick als sinnvoll erscheint (der EU AI Act sieht dies auch vor), haben diese Instrumente in der Praxis nach unserer Erfahrung wenig praktische Relevanz. Sie sind wie etwa im Falle des EU AI Act nicht selten leider nur ein Feigenblatt, um ansonsten überbordende Regulierung und die damit für Startups, KMU und Innovatoren verbundene Last auf den ersten Blick zu versüssen. Sie setzen zudem seitens der Aufsichtsbehörden ein Sachwissen, einen Unterstützungswillen und Mut voraus, der nach unserer Erfahrung leider regelmässig fehlt.
Die juristische Analyse untersucht auch den EU AI Act und die Auswirkungen auf die Schweiz, im Hinblick auf entsprechenden Anpassungsbedarf im Schweizer Recht. Hier sieht sie vor allem Handelshemmnisse für Schweizer Unternehmen, die KI-Produkte in die EU liefern wollen und jedenfalls im Bereich von Hochrisiko-Anwendungen eine Konformitätsbewertung und einen Vertreter in der EU benötigen. Weil die Nachführung des Abkommens der Schweiz und EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) seit einigen Jahren aus politischen Gründen von der EU blockiert wird, werden Schweizer Anbieter sich die allenfalls erforderliche Konformitätsbewertung aus der EU beschaffen müssen statt in der Schweiz.
Das erscheint aus unserer Sicht allerdings nicht wirklich ein Problem zu sein, solange diese Anbieter nicht auch eine Konformitätsbewertung für die Schweiz brauchen und daher doppelten Aufwand haben. Dort, wo es bisher keine Konformitätsbewertung brauchte, wird es nach unserer gegenwärtigen Einschätzung in der Schweiz auch künftig keine solche brauchen, nur wegen KI, und wo eine Konformitätsbewertung erforderlich ist (wie etwa im Bereich Medical Devices), besteht die schon bisher bestehende unbefriedigende Situation einstweilen weiter.
Würde die Schweiz das MRA um den Bereich KI erweitern, müsste sie konsequenterweise auch die entsprechenden Produktevorgaben des EU AI Act übernehmen, was aber wenig sinnvoll erscheint und der Bundesrat nun auch nicht vorsieht. Es bleibt somit dabei: Wer als Anbieter sein Hoch-Risiko-KI-System in der EU auf den Markt oder dort zum Einsatz bringt will, wird sich an den AI Act halten müssen. Wer das nur in der Schweiz oder in anderen Ländern tut, nicht. Die meisten werden sich den EU-Markt aber nicht vergeben wollen, und in der Mehrheit der Fälle werden sie ohnehin keine Hoch-Risiko-KI-Systeme anbieten, weshalb sich das Problem auch so stark relativiert.
Die juristische Analyse beleuchtet auch noch weitere Rechtsbereiche, wobei hier insgesamt nicht viel zu erwarten ist:
Nebst diesen allgemeinen, horizontalen Anpassungen führt die sektorielle Analyse des Bundes noch diverse weitere Anpassungen auf, um das heutige Recht, wo erforderlich, in Bezug auf den Einsatz von KI anzupassen oder überhaupt herauszufinden, wo dies nötig ist. Einige Beispiele:
Die Übersicht zeigt, wie unterschiedlich weit die Sektoren und auch Teile der Verwaltung sind.
Kurz- oder mittelfristigen Handlungsbedarf für die Privatwirtschaft bringt die Ankündigung des Bundesrates nicht mit sich. Es wird noch einige Jahre dauern, bis die oben genannten oder andere Anpassungen umgesetzt sein werden. Allerdings erfolgt der Einsatz von KI auch heute schon nicht im rechtsfreien Raum, und gerade in regulierten Branchen sind die Behörden – allen voran die FINMA – bereits mit einigem Einsatz daran, die nötigen Leitlinien aufzustellen und für eine gewisse Ordnung und Verantwortlichkeit zu sorgen, basierend auf dem bestehenden Recht.
Während in der Anfangsphase des derzeitigen "KI-Hype" noch der Ruf nach "ethischem" Einsatz von KI propagiert wurde (wohl meist aufgrund schierer Verunsicherung), sind viele Unternehmen auf dem Boden der Realität angekommen: Es wird höchstens noch von "verantwortungsvoller" KI ("responsible AI") gesprochen, und auch dies vor allem aus Gründen der Reputation, oder weil die Unternehmen aus Effizienzgründen darauf bedacht sind, Grundsätze im Umgang mit KI zu formulieren, die mehr als nur eine Rechtsordnung abdecken. Darüber hinaus werden KI-Projekte wie jedes andere Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und bereits absehbaren Regelwerken wie insbesondere dem EU AI Act hin geprüft. Die Hauptschwierigkeit, die wir hier in der Praxis sehen, ist die schlechte Qualität des EU AI Act, der zu zahlreichen unbeantworteten Fragen führt, teils nicht durchdachte und daher praxisfremde Regeln enthält und die Unternehmen somit zwingt, Risikoentscheide zu treffen. Die Aufregung in darüber hinaus besonders betroffenen Rechtsgebieten wie dem Datenschutz hat sich etwas gelegt.
Klar ist aber auch, dass viele Unternehmen noch damit kämpfen, eine gewisse Ordnung und Disziplin in ihre KI-Vorhaben zu bringen, einen Überblick zu erlangen und zu erschaffen sowie die Leistungen ihrer Lieferanten und internen Entwicklungsteams vernünftig zu prüfen. Wer das gewissenhaft tut, wird einige der oben diskutierten Anforderungen bereits heute erfüllen, so namentlich (i) das Verzeichnis der KI-Anwendungen, (ii) die Dokumentation der jedenfalls etwas risikoreicheren KI-Anwendungen und (iii) Folgenabschätzungen, die wir heute mancherorts schon durchführen.
Einschneidend könnte die Regulierung von teilautomatisierten Entscheiden werden, weil es davon viele gibt und die Abgrenzung zwischen relevanten und irrelevanten Fällen in der Praxis noch einige Herausforderungen mit sich bringen wird. Die Regelung hat auch das Potenzial, zum im Allgemeinen unerwünschten (überschiessenden) Swiss Finish zu werden, denn die EU kennt eine solche Regelung noch nicht. Auch auf dieses Thema kann sich ein Unternehmen dahingehend vorbereiten, dass es solche Entscheide in seinen Projekten zu identifizieren und zu regeln versucht, etwa um diese von der KI vorbereiteten Entscheide einerseits zu regeln und andererseits einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.
Den Kritikern der Zurückhaltung des Bundesrates ist in Erinnerung zu rufen, dass wir auch heute schon keinen rechtsfreien Raum im Bereich der künstlichen Intelligenz haben. Die Themen, die in der gelebten Praxis heute auftauchen, lassen sich in vielen Fällen schon mit dem bestehenden Recht gut erfassen, weil das Recht in der Schweiz anders als teilweise im Ausland grundsätzlich prinzipienbasiert ausgestaltet ist. In der Diskussion wird dies allzuoft ausgeblendet oder mit Vollzugsdefiziten verwechselt. Insbesondere dem Datenschutz kommt dabei eine grosse Bedeutung zu. Er schützt Personen vor KI zwar nur dann, wenn es um die Bearbeitung ihrer Daten geht. Dies ist bei Themen der Diskriminierung, der Richtigkeit von Entscheidgrundlagen und auch teilautomatisierten Entscheiden jedoch häufig der Fall. Wo es dies nicht ist, etwa wenn es um die Täuschung durch KI-generierte Inhalte geht, können andere Bestimmungen des geltenden Rechts greifen, etwa aus dem Lauterkeitsrecht. Der EU AI Act wiederum wird unsere Gesellschaft vor sehr viel weniger Ungemach schützen, als gemeinhin angenommen wird, weil er schlicht keine allgemeine KI-Regulierung ist. Gegen eine wachsende technologische Abhängigkeit von einzelnen Marktteilnehmern hilft er zum Beispiel nicht, sondern fördert diese mitunter sogar, indem er die Markteintrittshürden erhöht. Es erscheint also durchaus als sinnvoll, noch etwas Erfahrung zu sammeln und nachzudenken, ob und wo diese Technologie zusätzlich reguliert werden sollte.
Dieser Beitrag ist Teil einer Serie über den verantwortungsvollen Einsatz von KI im Unternehmen:
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