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2020年04月30日

Tarolli Schmidt, Nadia / Briner, Adrian / Henny, Lukas, Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17), in: Zentrum für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht (zsis)) 4/2020, A18 (abrufbar unter: publ.zsis.ch/A18-2020)

Die Umsetzung der STAF weicht in Basel-Stadt in ei­nigen Bereichen massgebend von der Umsetzung der anderen Kanto­ne ab. Am auffälligsten ist sicher der Verzicht auf einen zusätzlichen F&E Abzug. Stattdessen hat sich Basel-Stadt dafür entschieden, den ordent­lichen effektiven Steuersatz auf 13.04 % zu senken und die Patentbox so attraktiv wie möglich auszugestalten. Einerseits wurde bei der Patentbox eine maximal zulässige Entlastung von 90% bei einer maximalen Entlas­tungsbegrenzung von 70 % eingeführt. Andererseits wurde insbesonde­re für den Boxeneintritt eine unkomplizierte und für die Unternehmen günstige Lösung gefunden. So wird nur 40 % der Bemessungsgrundlage besteuert und dies erst noch zu einem reduzierten Steuersatz von 0.5 %. Auch der Step-up wird in Basel-Stadt einfach gehandhabt. Weiter wird der altrechtliche Step-up zwangsweise in einen neurechtlichen überführt, so dass nicht zwei Regimes nebeneinander bestehen. Neben den unter­nehmenssteuerrechtlichen Aspekten und im Sinne eines Ausgleichs wur­den die Teilbesteuerung von Dividenden (von 50 % auf 80 %), der Versi­cherungsabzug und die Familienzulagen erhöht.

Im Kanton Basel-Landschaft wird der effektive Gewinnsteuersatz über fünf Jahre gestaffelt gesenkt und wird ab dem 1. Januar 2025 je nach Ge­meinde zwischen 13.13 % bis 13.45 % betragen. Der Kanton Basel-Land­schaft hat die Umsetzung der STAF ausserdem dazu genutzt, einen proportionalen Gewinnsteuersatz über sämtliche Gewinne sowie einen Gemeindesteuerfuss einzuführen.

Daneben kennt das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft inno­vative Lösungen für bisher privilegiert besteuerte Kapitalgesellschaften: Diese können entscheiden, ob sie von einem «Step-Up» profitieren oder ob sie bereits ab dem 1. Januar 2020 für ihre Gewinne, ausgenommen Gewinne aus schweizerischem Grundeigentum und Nettobeteiligungser­trägen aus qualifizierten Beteiligungen, mit den ab 1. Januar 2025 gel­tenden Gewinnsteuersätzen besteuert werden wollen. In gewissen Fäl­len können Statusgesellschaften sogar einen neu-rechtlichen «Step-Up» mit einem altrechtlichen «Step-Up» kombinieren und den Fiskalschock aufgrund der ordentlichen Besteuerung auf bis zu zehn Jahre abfedern. Eher zurückhaltend erfolgte die Umsetzung anderer Aspekte: Zwar führt die Patentbox zu einer Entlastung von maximal 90 %, jedoch wurde die maximale Entlastungsbegrenzung bei 50 % angesetzt. Der zusätzliche Abzug auf Forschungs- und Entwicklungskosten wurde eingeführt, ist mit 20 % aber eher tief ausgefallen.

Mit der Umsetzung der STAF gehören die Kantone Basel-Stadt (ab 1. Ja­nuar 2019) und Basel-Landschaft (ab 1. Januar 2025) für Kapitalgesell­schaften zu den steuerlich attraktivsten Kantonen der Schweiz.

类别: 税务

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