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31. März 2021

Briner, Adrian, Umsetzung der Steuerreform und der AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Solothurn und erste Erfahrungen aus der Praxis, in Zentrum für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht (zsis)) 3/2021, A12 (abrufbar unter: publ.zsis.ch/A13-2021)

Der Kanton Solothurn nutzte die die Umsetzung der STAF dazu, einen proportionalen Gewinnsteuersatz über sämtliche Gewinne einzuführen. Der effektive Gewinnsteuersatz wird bis zum Jahr 2022 gestaffelt gesenkt und wird ab dem 1. Januar 2022 je nach Gemeinde zwischen 13.84 % und 16.29 % betragen. Im Kantonshauptort beträgt er 15.29 %. Neben dieser Senkung des effektiven Gewinnsteuersatzes sorgt auch die maximale Ausnützung der STAF-Instrumente dafür, dass der Kanton als Unternehmensstandort wesentlich an Attraktivität gewonnen hat. So wird bei der Patentbox eine Entlastung von maximal 90 % zugelassen und die Entlastungsbegrenzung auf 70 % festgesetzt. Der zusätzliche Abzug auf Forschungs- und Entwicklungskosten wurde ebenfalls eingeführt und beträgt maximale 50 %. Seit der Annahme der kantonalen Vorlage zur Umsetzung der STAF im Kanton Solothurn im Februar 2020, haben sich insbesondere in Bezug auf die Patentbox und den zusätzlichen Abzug auf Forschungs- und Entwicklungskosten erste kantonale Praxen des Steueramts herausgebildet, auf welche im Artikel eingegangen wird.

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