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29. März 2021
Meier, Barbara, Umkleidezeit am Spital, Kommentar zu BGer 8C_514/2020 in: dRSK, publiziert am 29. März 2021
Das Bundesgericht hat in einem jüngst ergangenen Entscheid bestätigt, dass die Umkleidezeit am Spital Limmattal nicht zur entschädigungspflichtigen Arbeitszeit zählt. Ob die Umkleidezeit bei Spitalangestellten zur Arbeitszeit zählt, hängt u.a. davon ab, ob das Arbeitsgesetz auf das Spital Anwendung findet, was wiederum von dessen Rechtsform abhängt. Findet das Arbeitsgesetz keine Anwendung, ist es zulässig, unter Bezugnahme auf die bislang gelebte Praxis die Umkleidezeit nicht zur Arbeitszeit zu zählen. Ist die Umkleidezeit zur Arbeitszeit zu zählen, ist darüber hinaus zu prüfen, ob sie auch gesondert zu entschädigen ist.
Kategorien: Gesundheitswesen, Publikationen & Präsentationen
Rechtsanwältin
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