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7. Dezember 2017
Am 14. November 2017 entschied das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht, dass der Türproduktehändler Immer AG sich nicht an einer Preisabsprache von sechs Konkurrenten beteiligt hat. Das Gericht hob die von der Schweizerischen Wettbewerbskommission verhängte Kartellbusse daher auf.
Sechs Türproduktehändler hatten sich jährlich getroffen, um sich über ein komplexes und mehrstufiges Preisberechnungsmodell für mehrere Produktegruppen auszutauschen. Immer wurde nur einmal eingeladen und nahm an diesem Treffen zwar teil, verhielt sich aber völlig passiv. Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass aus diesen Umständen nicht auf eine wissentliche und willentliche Beteiligung von Immer an einer Preisabsprache geschlossen werden darf.
Der Entscheid ist rechtskräftig. Er ist von grossem präjudiziellem Interesse, weil sich das Gericht einlässlich mit den Konzepten der "Abrede" und der "abgestimmten Verhaltensweisen" auseinandersetzt. Nachdem das schweizerische Bundesgericht in neueren Entscheiden gewisse Arten von Wettbewerbsabreden für grundsätzlich erheblich und damit im Ergebnis unzulässig gewürdigt hat, erlangt die Frage, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt, grosse Bedeutung.
Immer wurde im Verfahren vor der Wettbewerbskommission und vor dem Bundesverwaltungsgericht von VISCHER vertreten (Klaus Neff, Partner und Dr. Thomas Steiner, Senior Associate).
Urteil B-552/2015
Kategorien: Kartell- und Wettbewerbsrecht, Deals & Cases
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