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31. Mai 2018

Einer unserer Klienten hat einen ICO von so genannten Asset Tokens angekündigt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung nahm unser Rulinggesuch zum Anlass, ihre Praxis mit Bezug auf Stempelabgaben bei Ausgabe von Asset Tokens und mit Bezug auf die Verrechnungssteuer auf Zahlungen an Investoren in grundsätzlicher Hinsicht zu definieren. Die Steuerverwaltung bestätigte antragsgemäss, dass die Ausgabe der Tokens nicht stempelabgabepflichtig ist und auf Zahlungen an die Investoren keine Verrechnungssteuer erhoben wird.

Obwohl nicht Gegenstand des Rulinggesuchs, hielt die ESTV sodann in einer Zusatzbemerkung fest, dass sie hingegen allfällige Sekundärmarkttransaktionen von Asset Tokens als umsatzabgabepflichtig erachte. Dies ist nicht weiter überraschend.

Das Steuerruling wurde durch Christoph Niederer (Partner Steuern) und Martin Dubach (Senior Associate Steuern) ausgearbeitet.

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