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2. Mai 2019

Das Bundesgericht hat in einem leading case am 3. April 2019 entschieden, dass in einem Arresteinspracheverfahren vor der 2. Instanz auch unechte Noven, d.h. Tatsachen, die bereits vor dem Entscheid der 1. Instanz entstanden sind, zulässig sind. Diese Frage hat Anwälte und Gerichte seit 1. Januar 1997 stark beschäftigt (vgl. www.arrestpraxis.ch).

Das VISCHER Prozess- und Vollstreckungsteam wurde angeführt von Felix C. Meier-Dieterle (Partner), Nicole Brauchli-Jageneau (Associate) und Julia Käser (Associate).

Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Restrukturierung und Insolvenz, Deals & Cases

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