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Kategorien: Banken- und Finanzmarktrecht, Blog
Für Banken, Vermögensverwalter und andere Finanzdienstleister ist das Auftragsrecht zentral. Das Schweizer Auftragsrecht ist dabei durch eine im internationalen Vergleich ungewöhnliche Regelung geprägt: Das zwingende Recht der Vertragsparteien, den Auftrag jederzeit zu beenden. Ein Recht, das nicht nur ausländische Vertragsparteien schon manches Mal überraschte oder gar auf Unverständnis stiess. Nicht selten führte es sogar zur Wahl eines anderen Rechts. Laut der am 16. September 2016 publizierten Vernehmlassung zur Änderung des Auftragsrechts soll von dieser Schweizer Besonderheit Abschied genommen werden.
Bedeutung für den Dienstleistungssektor Die meisten Dienstleistungsverträge nach Schweizer Recht unterstehen dem Auftragsrecht. Denn das Schweizer Recht kennt keine separaten Regelungen für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen – mit Ausnahme des Arbeitsvertrages. Die Vielfalt der erfassten Verträge ist in Anbetracht der Grösse und des Spektrums des Dienstleistungssektors enorm.
Das zwingende jederzeitige Beendigungsrecht Ungeachtet der Diversität der Verträge gilt bisher eine Grundregel für alle: Gemäss Art. 404 Abs. 1 des Schweizer Obligationenrechts kann jede Vertragspartei den Auftrag jederzeit widerrufen oder kündigen. Eines Grundes bedarf es hierfür nicht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dieses Beendigungsrecht zwingender Natur. Die Parteien können somit keine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen. Damit sind weder die vertragliche Wegbedingung noch die Vereinbarung von Kündigungsfristen zulässig. Nicht selten sieht man in der Praxis dennoch abweichende vertragliche Vereinbarungen. Die Parteien müssen sich jedoch bewusst sein, dass diese im Streitfall nicht durchsetzbar sind.
Neu sollen abweichende Vereinbarungen zulässig sein Wenn die Gesetzesänderung wie geplant umgesetzt wird, dann haben Vertragsparteien zukünftig auch unter Schweizer Recht die Möglichkeit, das Beendigungsrecht individuell zu regeln. Für Schweizer Vertragsparteien bedeutet dies Folgendes:
Auch zukünftig kein Ausschluss des Kündigungsrechts in AGB In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) soll auch zukünftig kein Ausschluss des jederzeitigen Beendigungsrechts möglich sein. Vertragsparteien, welche dennoch abweichende Vereinbarungen treffen wollen, sollten daher nicht auf ihre Standardmusterverträge zurückgreifen. Hier besteht das Risiko, dass ein Gericht diese im Streitfall als AGB ansehen könnte. Stattdessen sollten individuell gestaltete und ausgehandelte Verträge verwendet werden.
Müssen bestehende Verträge überprüft werden? Die geplante Gesetzesänderung soll nur für zukünftige Vereinbarungen gelten. Dies beinhaltet auch Änderungsverträge, welche nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen werden. Es besteht somit kein zwingender Handlungsbedarf bei bestehenden Verträgen. Sollte die Gesetzesänderung Wirklichkeit werden, bietet sie jedoch den Vertragsparteien eine Chance, abweichende Beendigungsregeln zu vereinbaren.
Autorin: Jana Essebier
Rechtsanwältin
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