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29. August 2019

Zahlung, Mahnung, Betreibung: effizientes Vorgehen für Startups

Sie haben ein Startup gegründet und wollen eine blühende Wertschöpfung aus beschränkten Mitteln erzielen. Zahlen die ersten Kunden nicht termingerecht, fängt der Ärger an. Fehlende Zahlungseingänge können einen Engpass im eigenen Geldfluss zur Folge haben, und bald sehen Sie sich ausser Stande, alle Forderungen rechtzeitig zu begleichen. In beiden Fällen erweist sich ein effizientes Vorgehen unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen als grosser Vorteil.

Die richtige Offert- und Rechnungsstellung

Für Ihre Leistungen erstellen Sie jeweils eine klare Offerte, die Ihnen der Kunde unterzeichnet retourniert.

Stellen Sie die Rechnung zügig nach dem Erbringen der Leistung aus. Zusätzlich zu den Angaben aus der Offerte (Parteien, Leistung, Preis) soll sie Folgendes enthalten:

  • Liefer- bzw. Leistungsdatum sowie Rechnungsdatum;
  • Zahlungsfrist (z.B. "zahlbar netto innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum");
  • Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Überweisung auf Bankkonto).

Das effiziente Mahnsystem

Wird trotz klarer Zahlungsvorgaben nicht fristgerecht bezahlt, empfehlen wir Ihnen folgendes Mahnsystem:

  • 10 Tage nach Ausbleiben der Zahlung schicken Sie dem Kunden eine "freundliche Zahlungserinnerung" und setzen ihm eine Nachfrist von etwa 20 Tagen an. Legen Sie eine Kopie der Rechnung bei.
  • Nach Ablauf der Frist versenden Sie eine 1. Mahnung. Beziehen Sie sich auf die Zahlungserinnerung und setzen Sie eine neue kürzere Nachfrist von 10 Tagen an. Bitten Sie den Kunden auch um eine Erklärung.
  • Nach Ablauf der Frist versenden Sie eine 2. Mahnung per Einschreiben, mit Nachfrist von 10 Tagen. Drohen Sie aber die Betreibung nur an, wenn Sie auch bereit sind, diese nach Ablauf der Nachfrist einzuleiten.

Im Mahnungsablauf ist es wichtig, den Druck auf den Schuldner schrittweise zu erhöhen. Melden Sie sich parallel zu den Mahnungen telefonisch beim Kunden und erkundigen Sie sich, warum die Rechnung noch nicht bezahlt ist.

Wird deutlich, dass der Kunde zahlungsunwillig ist, können Sie relativ zügig zur Betreibung schreiten. Erweist sich der Kunde als zahlungsunfähig, ist es vermutlich sinnvoll, den Betrag abzuschreiben um weitere Kosten und Aufwendungen zu vermeiden.

Die gut geführte Betreibung

  1. Die Betreibung wird durch Einreichung eines Betreibungsbegehrens beim zuständigen Betreibungsamt angehoben. Der elektronische Betreibungsschalter des Bundesamts für Justiz führt Sie Schritt für Schritt durch das dafür notwendige Formular. Zu betreiben ist immer die natürliche oder juristische Person, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Privatpersonen und Einzelfirmen ist das Betreibungsamt am Wohnsitz zuständig; bei juristischen Personen ist es das Betreibungsamt am Sitz gemäss Handelsregister (den richtigen Sitz finden Sie unter www.zefix.ch).
  2. Als Gläubiger müssen Sie die Betreibungskosten vorschiessen. Bei einem Betrag von über CHF 500 bis CHF 1'000 ist für den Zahlungsbefehl eine Gebühr von
    CHF 53.30 geschuldet. Für einen Betrag von über CHF 1'000 bis CHF 10'000 müssen Sie eine Gebühr von CHF 73.30 bezahlen.
  3. Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl gestützt auf die Angaben des Gläubigers zu, ohne weitere Prüfung der Forderung.
  4. Innert 10 Tagen kann der Schuldner formlos Rechtsvorschlag erheben, um die Betreibung zu blockieren. Dafür genügt es, etwa das Feld "Rechtsvorschlag" auf dem Zahlungsbefehl anzukreuzen und diesen an das Betreibungsamt zu retournieren.
  5. Als Gläubiger müssen Sie jetzt die Fortsetzung des Verfahrens abwägen – im Zweifel mit anwaltlicher Beratung. Eine schriftliche Schuldanerkennung (etwa die unterzeichnete Offerte) erlaubt relativ rasch eine Beseitigung des Rechtsvorschlags (sog. provisorische Rechtsöffnung). Ohne Schuldanerkennung oder schlüssige Beweismittel hingegen lohnt sich ein Gerichtsverfahren für eine Forderung unter CHF 10'000 in der Regel nicht.

Tipp: Um eine Geldforderung durchzusetzen, müssen Sie sich nicht zwingend an das Zivilgericht wenden, sondern können direkt eine Betreibung einleiten.

Vorgehen gegen eine gerechtfertigte Betreibung

Konnten Sie eine Zahlungsfrist wegen eines finanziellen Engpasses nicht einhalten, reagieren Sie am besten zügig nach der ersten Mahnung: Verhandeln Sie mit dem Gläubiger, bevor er zu rechtlichen Schritten greift, und bieten Sie ihm einen Zahlungsplan an.

Wird trotzdem gegen Sie eine Betreibung eingeleitet, prüfen Sie zuerst, ob die eingetriebene Forderung richtig (Gläubiger, Betrag, Grund) und fällig ist. Wenn ja, zahlen Sie soweit möglich unverzüglich an das Betreibungsamt.

Können Sie die Schuld nicht unmittelbar begleichen, suchen Sie eine Lösung mit dem Gläubiger und verlangen Sie dafür, dass er die Betreibung einstellt oder zurückzieht.

Achtung: Sofern die Forderung im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung bestanden hat, bleibt trotz Rückzugs der Betreibung der entsprechende Eintrag im Betreibungsregister während fünf Jahren weiterhin einsehbar.

Vorgehen gegen eine ungerechtfertigte Betreibung

Werden Sie zu Unrecht betrieben, erheben Sie zuerst Rechtsvorschlag. Um den Eintrag im Betreibungsregister zu löschen, fordern Sie dann den Gläubiger umgehend auf, die Betreibung zurückzuziehen mit dem Hinweis, dass die Forderung im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung nicht (mehr) bestand. Weigert er sich, ist für die Löschung des Eintrags eine kostspielige Feststellungsklage beim ordentlichen Zivilgericht zu führen.

Ausnahme: Gegen eine mit Rechtsvorschlag belegte Betreibung, die während 3 Monaten ab Zustellung des Zahlungsbefehls nicht weitergeführt wird, können Sie beim Betreibungsamt beantragen, dass der Betreibungseintrag Dritten nicht mehr offengelegt wird.

Tipp: Offensichtlich schikanöse Betreibungen sind nichtig und können mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls angefochten werden. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos und steht auch offen, um Formfehler des Betreibungsbegehrens (etwa die falsche Angabe des Schuldners) zu rügen.

Autor: Christian Wyss

Kategorien: Startup Desk, Blog

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