
Update Letter Nr. 130 - arrestpraxis.ch
Eine der häufigsten Fragen, die Arrestgläubiger stellen, ist diejenige, ob sie nach einem erfolgreichen Arrestvollzug Vorzugsrechte an den arrestierten Gegenständen besitzen. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall (vgl. die restriktiven Ausnahmen in Art. 281 SchKG).
Mit der Einführung des Arrestgrundes des Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels (konkret: eines vollstreckbaren Urteils) im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG am 1. Januar 2011 hat die Thematik an Bedeutung gewonnen. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung in der Schweiz, führt ein von einem Gläubiger erwirkter Arrest dazu, dass die arrestierten Vermögenswerte letztlich in die Konkursmasse fallen (Art. 199 Abs. 1 SchKG) und damit der Gläubigergesamtheit dienen (und nicht nur den Pfändungsgläubigern in derselben Pfändungsgruppe).
Das Bezirksgericht (BG) Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter hat am 3. November 2021 einen Fall entschieden, bei dem der Drittschuldner die arrestierte Forderung an das Betreibungsamt bezahlt hat. Der Arrestgläubiger hat vor der drohenden Konkurseröffnung über den Schuldner vom Betreibungsamt erfolglos eine Auszahlung verlangt. Das BG Zürich hat ausgeführt, dass
- neben dem Schuldner auch eine Drittperson Zahlungen zu Gunsten des Gläubigers an das Betreibungsamt leisten darf und die Schuld durch eine solche Zahlung grundsätzlich erlischt (Art. 12 SchKG);
- der Drittschuldner im Arrestverfahren nach einer Arrestnotifikation gemäss Art. 275 i.V.m. Art. 99 SchKG rechtsgültig und befreiend Zahlung an das Betreibungsamt leisten kann (aber noch nicht zahlen muss);
- eine Zahlung des Drittschuldners unter diesen Umständen nicht bedingungs- und vorbehaltlos erfolgt, sondern im Rahmen des bestehenden Arrestbeschlages;
- die Weigerung des Betreibungsamtes, den Betrag der Arrestgläubigerin zu überweisen, damit richtig war.
Im Resultat hat der Gläubiger auf eigene Kosten Vermögenswerte des Schuldners gesichert, allerdings nicht für ihn (allein), sondern für alle anderen Konkursgläubiger.
Der Entscheid BG Zürich vom 3.11.2021 kann hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 130/24.11.2021