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9. Februar 2021 Pssst! Porträt Frau von vorne, Mann von hinten

Am kommenden Sonntag ist Valentinstag. Dieser Tag gilt in vielen Ländern als der Tag der Liebe und veranlasst viele Personen dazu, ihrem Partner ihre Liebe durch Geschenke zu bekunden oder diese auf sozialen Netzwerken öffentlich kund zu tun. Liebschaften und Beziehungen sind grundsätzlich Privatsache und gehen einen Arbeitgeber nichts an. Wie aber verhält es sich, wenn die Liebe am Arbeitsplatz entsteht, dort gelebt wird oder während laufendem Arbeitsverhältnis in die Brüche geht?

Statistisch gesehen haben relativ viele Beziehungen oder zumindest vorübergehende Liebschaften ihren Ursprung am Arbeitsplatz. Obwohl dies von den Arbeitgebern oftmals nicht unbedingt gerne gesehen ist, ist es nach Schweizer Recht nicht zulässig, eine Beziehung am Arbeitsplatz mittels vertraglichen Regelungen (im Arbeitsvertrag oder in einem Personalreglement) zu verbieten.

Die Arbeitgeber sind jedoch berechtigt, generelle Weisungen zu erlassen, welche (auch) eine mögliche Beziehung am Arbeitsplatz betreffen. So kann der Arbeitgeber verlangen, dass alle Mitarbeitenden während der Arbeitszeit ein rein kollegiales Verhältnis zu leben haben. Weisungen betreffend die Freizeit und die Beziehung von Mitarbeitenden ausserhalb des Arbeitsplatzes/der Arbeitszeit sind jedoch grundsätzlich unzulässig.

Unter gewissen Umständen haben die Arbeitgeber zudem ein Recht, über eine Beziehung von zwei Mitarbeitenden informiert zu werden. Dieses besteht in der Regel nur, wenn ein Unternehmen in Bezug auf Interessenskonflikte und die Unabhängigkeit bestimmter Funktionen besonderen regulatorischen Vorgaben unterliegt (z.B. bei Banken) oder wenn zwischen den betreffenden Mitarbeitenden ein enges, direktes Abhängigkeitsverhältnis besteht (z.B. bei Personen, welche zusammen für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt sind oder wenn ein direktes Vorgesetztenverhältnis besteht). In diesem Fall sind die betreffenden Mitarbeitenden gestützt auf ihre Treuepflicht verpflichtet, auf entsprechende Frage des Arbeitgebers, ob sie eine Beziehung haben, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (weitergehende Angaben zur Beziehung müssen aber nicht gemacht werden). Eine unaufgeforderte Informationspflicht der Mitarbeitenden besteht demgegenüber grundsätzlich nur, wenn die Beziehung einen Einfluss auf die Eignung einer der betroffenen Mitarbeitenden für die Arbeitsstelle hat (z.B. bei gegenseitigen Kontrollfunktionen). In anderen Fällen als den vorgenannten, hat der Arbeitgeber kein Recht, nach dem Beziehungsstatus zu fragen und die Mitarbeitenden müssen auch nicht von sich aus darüber Auskunft geben. Erkundigt sich der Arbeitgeber dennoch nach einer möglichen Beziehung zwischen zwei Mitarbeitenden, muss diese Frage nicht wahrheitsgemäss beantwortet werden.

Soweit der Arbeitgeber über eine Beziehung von zwei Mitarbeitenden informiert ist, hat er auch das Recht, in einem bestimmten Rahmen konkrete Anweisungen zu treffen. Dies können insbesondere Verhaltensanweisungen für den Arbeitsplatz sein, mit denen sichergestellt wird, dass die Beziehung keinen negativen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis und die Arbeitsleistungen hat.

Bei Kündigungen, welche einen Zusammenhang zu einer Beziehung am Arbeitsplatz haben, ist zudem Vorsicht geboten. Erfolgt eine Kündigung einzig, weil Mitarbeitende am Arbeitsplatz eine Beziehung eingegangen sind (oder der entsprechende Verdacht besteht), qualifiziert diese in der Regel als missbräuchlich. Ebenso ist eine Kündigung, welche ausgesprochen wird, weil einer der Beziehungspartner zur direkten Konkurrenz wechselt grundsätzlich missbräuchlich. Alleine die theoretische Gefahr, dass durch die fortbestehende Beziehung Geschäftsgeheimnisse durch den verbleibenden Mitarbeitenden an den nun bei der Konkurrenz angestellten weitergegeben werden könnten, rechtfertigt eine Kündigung nicht. Anders verhält es sich nur, wenn eine eigentliche Vertragsverletzung (Geheimnisverrat) vorliegt oder zumindest die konkrete Gefahr einer solchen besteht. Ebenso dürfte eine Kündigung nicht missbräuchlich sein, die ausgesprochen wird, weil die Beziehungspartner einander im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigte Vorteile zukommen lassen oder die berechtigten Weisungen des Arbeitgebers (wiederholt) verletzt haben (vgl. vorstehend). Führt eine Beziehung oder deren Ende am Arbeitsplatz zu unüberwindbaren Spannungen, welche sich auf die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden auswirken, kann ebenfalls eine Kündigung ausgesprochen werden. Damit eine solche Kündigung nicht als missbräuchlich qualifiziert, sollten zuvor jedoch andere Massnahmen ergriffen oder geprüft werden (z.B. Aussprachen, mögliche Versetzungen).

Ganz im Zeichen der Liebe haben die Arbeitgeber betreffend Beziehungen am Arbeitsplatz somit nur einen eingeschränkten Handlungsspielraum. Sowohl die Arbeitgeber als auch die betreffenden Mitarbeitenden haben aber dafür zu sorgen, dass deren Beziehung nicht zu einem schlechten Arbeitsklima oder sogar zu Vertragsverletzungen führt.

Unser Arbeitsrechtsteam steht Ihnen bei Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung. 
 

Autoren: Marc Ph. Prinz, Jeannine Dehmelt

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