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17. Juni 2020

Wie werden Einkünfte aus E-Sport-Veranstaltungen besteuert?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Entscheidend ist eine Einzelfallbetrachtung.

E-Sport, d.h. der unmittelbare Wettkampf zwischen Menschen unter Nutzung von geeigneten Video- und Computerspielen an verschiedenen Geräten und auf digitalen Plattformen unter zum Voraus festgelegten Regeln, erfreut sich gerade jetzt grosser Beliebtheit. Viele Begeisterte üben E-Sport als Hobby aus. Allerdings gibt es auch professionelle E-Sportler, die E-Sport beruflich ausüben und damit ihren Lebensunterhalt finanzieren.

An sportlichen Wettkämpfen, die von unterschiedlichen Veranstaltern organisiert werden, nehmen neben Einzelspielern auch Vereine teil, die Personen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses als E-Sportler engagieren. Die besten Spieler der Welt können sich dabei Preisgelder in Millionenhöhe erspielen. Zudem bestehen lukrative Sponsoring-Verträge.

1. Einzelspieler

1.1 Einkommenssteuern

Ein Einzelspieler übt dann eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn er

  • seine Tätigkeit frei organisiert,
  • auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko ausübt,
  • eine Gewinnabsicht hat,
  • planmässig und professionell vorgeht und
  • die Tätigkeit auf Dauer ausgelegt ist.

In diesem Fall unterliegen Einkünfte aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuer. Folglich muss der E-Sportler seine Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen, sich um die Abführung von Sozialversicherungsabgaben kümmern und seine Einkünfte in der Steuererklärung deklarieren. Qualifiziert die Ausübung des E-Sports demgegenüber als Hobby, ist all dies nicht nötig.

Ob ein «steuerfreies Hobby» vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wird nach den gesamten Umständen auf lange Sicht ein Gewinn erwartet, kann auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden. Wird demgegenüber über die Jahre an einer verlustbringenden Tätigkeit festgehalten, so lässt dies eher auf eine Hobbytätigkeit schliessen. Die Anerkennung als Sport bzw. die Nichtanerkennung hat keinen Einfluss auf diese Qualifikation.

1.2 Mehrwertsteuer

Qualifiziert sich ein E-Sportler als selbständig Erwerbstätiger, so ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob er mehrwertsteuerpflichtig ist. Obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit selbständig ausübt, unter eigenem Namen nach aussen auftritt und innerhalb eines Jahres einen Umsatz von CHF 100'000 im In- und Ausland erzielt. Wird die genannte Umsatzschwelle nicht erreicht, so besteht trotzdem die Möglichkeit, sich der Mehrwertsteuer freiwillig zu unterstellen. Eine solche freiwillige Unterstellung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn am Anfang grössere Investitionen getätigt werden. Denn in einem solchen Fall können die auf die Investitionen anfallenden Vorsteuern zurückgefordert werden.

2. Anstellungsverhältnis mit einem Verein

Geht ein E-Spieler mit einem Verein ein Anstellungsverhältnis ein, so sind seine aus diesem Verhältnis erzielten Einkünfte als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Lohn) zu qualifizieren. Dabei kennzeichnet sich ein unselbständiger Erwerb durch Arbeitsleistung auf Zeit, die Entgeltlichkeit der Tätigkeit und die Unterordnung des Arbeitnehmers unter die Weisungen des Arbeitgebers aus. Nicht erheblich ist, ob die Zahlung (teilweise) erfolgsabhängig ist. In diesem Fall ist der Lohn in der Steuererklärung zu deklarieren. Auch hier spielt es keine Rolle, ob E-Sport als Sport anerkannt wird.

Der Verein hat Sozialversicherungen abzuziehen und Quellensteuern einzubehalten, sofern es sich um einen Spieler handelt, der nicht über einen Schweizer Pass oder über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, aber in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Veranstalter

a) Quellensteuer

Veranstalter von Turnieren in der Schweiz müssen prüfen, ob auf den Zahlungen, die sie Spielern mit Wohnsitz im Ausland überweisen, Quellensteuern in Abzug zu bringen sind. Zwar sieht das Gesetz nur eine Abgabe für Sportler vor, es ist aber davon auszugehen, dass die Steuerverwaltungen sich auf den Standpunkt stellen werden, dass E-Sportler steuerlich als Sportler gelten und deshalb gleich zu behandeln sind, obwohl E-Sport in der Schweiz nicht als Sportart anerkannt wird. Entscheide liegen dazu allerdings noch keine vor. Sozialversicherungsabgaben sind hingegen typischerweise nicht geschuldet, da die Sportler ja nicht bei den Veranstaltern angestellt sind, sondern nur für einzelne Einsätze bezahlt werden.

b) Mehrwertsteuer

Für die Veranstalter ist es weiter wichtig zu wissen, ob ihre Leistungen (Tickets, Startgelder etc.) der Mehrwertsteuer unterliegen. Gemäss strenger Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung qualifizieren E-Sportveranstaltungen weder als sportliche Anlässe noch als kulturelle Dienstleistungen. Demnach unterliegen sowohl Eintritts- als auch Startgelder der Mehrwertsteuer und sind entsprechend zum Normalsatz steuerbar. Bietet der Veranstalter zusätzliche Werbe- und Sponsoringleistungen an - wovon auszugehen ist - so handelt es sich dabei ebenfalls um mehrwertsteuerpflichtige Umsätze. Wird mit den erbrachten Leistungen die Umsatzgrenze von CHF 100'000 erreicht, wird eine obligatorische Mehrwertsteuerpflicht begründet.

4. Internationales

Ist ein E-Sportler in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, so muss er grundsätzlich das weltweit erzielte Einkommen in der Schweiz versteuern. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in der Schweiz oder im Ausland erzielt wird. Allerdings wird das Besteuerungsrecht der Schweiz durch das internationale Steuerrecht eingeschränkt. Denn nach Art. 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA), der sowohl für selbständige als auch unselbständige Sportler gilt, können international tätige Sportler im Staat des jeweiligen Auftritts besteuert werden. In allen von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wurde das Prinzip der Besteuerung am Auftrittsort aufgenommen. Entsprechend dieser Regelung wird das im Ausland erzielte Einkommen von Sportlern mit Ansässigkeit in der Schweiz in der Regel (nur) im Staat des jeweiligen Auftritts besteuert. Folglich wird die Schweiz als Ansässigkeitsstaat das dem Auftrittsstaat zur Besteuerung zugewiesene Einkommen unter Progressionsvorbehalt von der schweizerischen Besteuerung freistellen.

Sportler im Sinne von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA ist, wer unter Anerkennung bestimmter Regeln und in eigens dafür bestimmten Organisationsformen eine körperliche oder geistige Tätigkeit ausübt, wobei der Begriff des Sportlers in einem weiten Sinn auszulegen ist. Somit ist davon auszugehen, dass ein E-Sportler vom Sportlerbegriff des Art. 17 Abs. 1 OECD-MA miterfasst wird. Des Weiteren ist Art. 17 Abs. 1 OECD-MA nur dann anwendbar, wenn die Einkünfte in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer persönlich ausgeübten Tätigkeit in der Öffentlichkeit stehen.

Preisgelder, die von den Veranstaltern bezahlt werden, stehen in direktem Zusammenhang mit der sportlichen Betätigung des Sportlers und stellen auftrittsbezogene Einkünfte dar, die Art. 17 OECD-MA zuzuordnen sind. Das gleiche gilt auch für Startgeldern oder –prämien, welche bekannten Sportlern für die Teilnahme am Anlass bezahlt werden. Auch Siegesprämien oder Prämien für eine bestimmte Rangierung sind auftrittsbezogen und fallen entsprechend unter Art. 17 OECD-MA. Bei Sponsoringeinnahmen gilt es genauer zu prüfen, welche Leistungen erbracht werden, je nachdem ist die Leistung im Auftritts- oder im Wohnsitzstaat steuerbar.

5. Fazit

E-Sportler müssen im Einzelfall prüfen, ob und wie sie ihre Einnahmen aus den Wettkämpfen zu versteuern haben. Zudem ist zu empfehlen, Belege über Einnahmen und Ausgaben aufzubewahren, damit in einem Diskussionsfall mit den Steuerbehörden Beweismittel vorhanden sind.

Vereine, die E-Sportler anstellen, müssen ihre Sozialversicherungsabgabepflichten erfüllen und im Einzelfall prüfen, ob sie Quellensteuern abzuliefern haben.

Schliesslich müssen Schweizer Veranstalter von E-Sport Wettkämpfen sicherstellen, dass sie ihren Quellensteuerpflichten nachkommen, sofern im Ausland wohnhafte Sportler an Wettkämpfen in der Schweiz teilnehmen, denn sie haften solidarisch für die Steuer.

Veranstalter sollten sich ausserdem unbedingt um das Thema Mehrwertsteuer kümmern.

Die Gleichung keine Anerkennung als Sport = keine Steuern gilt jedenfalls nicht.

Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Steuer- und Sozialversicherungsteam gerne zur Verfügung.

Autoren: Nadia Tarolli Schmidt, Veysel Oruclar

Kategorien: Steuern, Blog

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