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8. August 2019
Kaum eine Gründerin oder ein Gründer verschwendet in der Frühphase eines Startups viele Gedanken an das, was nach dem Startup kommen könnte. Ist das Projekt dann aber fortgeschritten und wird immer anspruchsvoller, kommt der Moment, in dem die Gründer alles auf eine Karte setzen müssen. Die bisherige Stelle beim Arbeitgeber wird gekündigt und die ganze Arbeitskraft wird ins Startup gesteckt. Insbesondere jüngere Gründer ohne ein finanzielles Polster und Gründer mit Familien fragen sich dann, ob sie nach dem Ausscheiden aus dem Startup Arbeitslosengeld beziehen können, wenn sie nicht gleich eine neue Stelle finden.
Wer sein Startup noch nicht gegründet hat oder wer ein Startup als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreibt, muss keine Beiträge an die Arbeitslosenkasse zahlen. Damit fällt mit der Zeit eine ganz wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung weg: Das Zahlen der Beiträge. Hat ein Gründer zuvor mindestens ein Jahr ununterbrochen gearbeitet, fällt er nach einem Jahr beitragsloser Startup-Tätigkeit aus der Arbeitslosenversicherung heraus. Es lohnt sich also in diesen Fällen, nach 11 Monaten ein Fazit zu ziehen. Ist das Startup nicht erfolgreich scheint es sinnvoller, das Projekt nach 11 Monaten aufzugeben, solange ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch besteht, als nach 13 Monaten zum selben Schluss zu kommen.
Viele sagen sich deshalb: Besser wir gründen eine AG oder eine GmbH und stellen uns als Arbeitnehmer des Startups an. Problem gelöst, oder? Nicht ganz, leider. Auch für beim Startup angestellte Gründer gibt es eine ganze Reihe Hürden zu überspringen, um Arbeitslosengeld zu bekommen. Das Gleiche gilt auch für die Mitglieder des Managements (CEO, Geschäftsführer etc.).
Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, ist im Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und der dazugehörigen Verordnung (AVIV) geregelt.
Neben der Grundvoraussetzung einer ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit ist der Anspruch an eine Reihe weiterer Voraussetzungen geknüpft:
Für die Gründer oder die Mitglieder des Managements eines Startups reicht es aber noch nicht aus, diese allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen. Was für viele bei der Gründung des Startups die Erfüllung eines Traumes ist, nämlich endlich sein eigener Chef zu sein, wird zum Problem.
Laut Gesetz sind "Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung" vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Begründet wird das mit dem Risiko des missbräuchlichen Leistungsbezugs, weil solche Personen über derart weitreichende Entscheidungsbefugnisse innerhalb des Unternehmens verfügen, dass sie faktisch über ihre eigene Entlassung oder Weiterbeschäftigung selbst bestimmen können.
In der Praxis wird eine arbeitgeberähnliche Stellung insbesondere in folgenden Fällen angenommen:
Der blosse Besitz von Aktien oder Anteilen (z.B. Mitarbeiteraktien oder eine Minderheitsbeteiligung zu Investitionszwecken) an der Gesellschaft an sich führt jedoch noch nicht zum Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. In der Praxis wird aber verlangt, dass die Beteiligung aufgrund der konkreten Umstände (Anzahl Gesellschafter, Beteiligungsverhältnisse) dem Anteilseigner nicht erlaubt, die Entscheidungen des Unternehmens konkret und massgeblich zu beeinflussen. Als Faustregel sollte die Beteiligung somit idealerweise weniger als 30%, auf jeden Fall aber weniger als 50% betragen.
Zur Abklärung, ob bei Gründern oder Mitgliedern des Managements des Startups tatsächlich eine arbeitgeberähnliche Stellung vorliegt, stützt sich die Arbeitslosenkasse u.a. auf folgende Unterlagen und Beweismittel:
In der Praxis vereinbaren die Mitglieder des Managements oder Gründer in Arbeitsverträgen oder im Aktionärsbindungsvertrag regelmässig ein nachvertragliches Konkurrenzverbot, welches nach dem Ausscheiden aus dem Startup das Auffinden einer neuen Stelle in der bisherigen oder einer ähnlichen Branche oder Tätigkeit erschwert.
Ein solches Konkurrenzverbot entbindet aber nicht von der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Der Geschäftsführer oder Gründer muss deshalb – allenfalls vorübergehend – jede zumutbare Stelle auch ausserhalb seines Berufsfelds oder bisherigen Tätigkeitsgebiets annehmen. Eine solche kann mit einem viel tieferen Gehalt verbunden sein. Wird eine zumutbare neue Stelle abgelehnt, wird der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheblich reduziert.
Auch die Gründer und Mitglieder des Managements eines Startups haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ihre Tätigkeit für das Startup aufgeben oder reduzieren müssen, sofern sie:
Sofern die Gründer oder die Mitglieder des Managements nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Startup einem Konkurrenzverbot unterstehen, müssen sie jede zumutbare Stelle annehmen, auch ausserhalb der bisherigen Tätigkeit oder Branche und selbst bei spürbaren Lohneinbussen. Eine Ablehnung würde eine erhebliche Reduktion des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach sich ziehen.
Unser Startup Desk oder unser Arbeitsrechtsteam beantwortet Ihnen gerne allfällige weitere Fragen.
Autoren: Christian Wyss, Florian Schaub
Kategorien: Arbeitsrecht, Blog
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