VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
SWISS LAW AND TAX
Dienstleistungen
Immaterialgüterrecht
Life Sciences, Pharma, Biotechnologie
Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit
Lernen Sie unser Team kennen
Unser Know-how, unsere Expertise und unsere Publikationen
Alle anzeigen
Events
Blog
Karriere
Kategorien: Banken- und Finanzmarktrecht, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Privilegierte Einlagen Wird über eine Schweizer Bank oder einen Schweizer Effektenhändler (nachfolgend gemeinsam mit "Bank" bezeichnet) der Konkurs eröffnet, so werden Einlagen von natürlichen und juristischen Personen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 100'000 pro Person und Bank privilegiert behandelt. Von der Privilegierung erfasst sind Einlagen, die auf den Namen des Bankkunden lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Bankkunden bei der Bank hinterlegt sind. Darunter fallen namentlich Guthaben von Bankkunden auf Privat-, Spar-, Anlage- und Kontokorrentkonti. Die Privilegierung ist an die Forderung geknüpft und gilt somit unabhängig von der Nationalität oder vom (Wohn-)sitz des Bankkunden. Sie gilt für Einlagen sowohl bei schweizerischen als auch bei ausländischen Geschäftsstellen der Bank. Depotwerte, wie z.B. Aktien, gelten nicht als Einlagen. Sie stehen im Eigentum des Bankkunden und werden im Konkurs der Bank ausgesondert und dem Bankkunden herausgegeben. Der Einlegerschutz gilt nicht für Einlagen bei Unternehmen, die ohne Bewilligung der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA als Bank tätig sind. Konkursprivileg Die Privilegierung bedeutet zum einen, dass die betreffenden Einlagen im Konkursverfahren der zweiten Konkursklasse zugeordnet werden. Sie werden somit aus dem Erlös der Konkursmasse insbesondere nach den Lohnforderungen der Arbeitnehmer gegenüber der Bank (erste Klasse), aber vor den Forderungen der übrigen Gläubiger wie z.B. Lieferanten aus Kauf- und Werkverträgen mit der Bank (dritte Klasse) gedeckt. Bei Einlagen über CHF 100'000 wird der übersteigende Betrag der dritten Klasse zugewiesen. Sofortige Auszahlung aus den liquiden Mitteln der Bank Für die privilegierten Einlagen ist eine sofortige Auszahlung vorgesehen. Demnach werden die betreffenden Einlagen ausserhalb des eigentlichen Konkursverfahrens und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung an die Bankkunden ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt aus den verfügbaren liquiden Mitteln der Bank, wobei der Betrag von der FINMA im Einzelfall festgelegt wird. Wenn die Bank nicht mehr über genügend Liquidität verfügt, um die privilegierten Einlagen sofort auszubezahlen, kommt als weiterer Schutzmechanismus die nachfolgend beschriebene Einlagensicherung zum Zuge. Auszahlung im Rahmen der Einlagensicherung Die Einlagensicherung beruht auf dem Prinzip der Selbstregulierung. Zu diesem Zweck müssen sich alle Banken mit privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen dem Verein "esisuisse" anschliessen. Sobald die FINMA die Konkursliquidation einer Bank angeordnet hat, teilt sie dies der esisuisse mit und informiert gleichzeitig über den Bedarf an Mitteln. Die esisuisse zieht anschliessend von den Banken die entsprechenden Beiträge ein und leitet diese innert 20 Arbeitstagen nach Erhalt der FINMA-Mitteilung an den Konkursliquidator weiter. Dieser zahlt die Gelder daraufhin unter Ausschluss jeglicher Verrechnung an die Bankkunden aus. Mit der Auszahlung der Einlagen gehen die Rechte der Bankkunden im entsprechenden Umfang infolge Legalzession an die esisuisse über, welche Konkursgläubigerin wird. Die Einlagensicherung gilt nur für privilegierte Einlagen bei in der Schweiz gelegenen Geschäftsstellen einer Bank. Der Höchstbetrag des Beitrags sämtlicher angeschlossenen Banken ist auf CHF 6 Mia. begrenzt. Diese Obergrenze gilt nicht pro Einzelfall, sondern für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen der Banken. Der Betrag von CHF 6 Mia. entspricht gegenwärtig 1.4% der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen. Damit die Banken ihre Beiträge kurzfristig bereitstellen können, sind sie verpflichtet, dauernd zusätzliche liquide Mittel im Umfang von 50% ihrer Beitragsverpflichtungen zu halten. Geplante Stärkung der Einlagensicherung Der Bundesrat hat Anfang dieses Jahres eine Stärkung der Einlagensicherung beschlossen und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, bis Ende November 2017 eine Vernehmlassungsvorlage für eine entsprechende Gesetzesänderung auszuarbeiten. Die Stärkung soll durch folgende Massnahmen erreicht werden:
Autorin: Jana Essebier
Rechtsanwältin
Wir freuen uns sehr, auch in diesem Jahr die Anerkennung mehrerer unserer Anwältinnen und Anwälte in...
Das neue Verantwortlichkeitsregime als Erweiterung der Aufsichtsinstrumente der FINMA.
KI kann viele Vorteile für Finanzinstitute mit sich bringen. Dabei sollte nicht vergessen gehen,...