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Kategorie: Immigration
Jung, im Ausland mit der Ausbildung durch und Lust auf einen Job in der Schweiz? – Kein Problem dank den Stagiaires-Abkommen!
Die Schweiz hat mit verschiedenen Ländern ausserhalb des EU/EFTA-Raums bilaterale Abkommen geschlossen, die zum Zweck haben, jungen Berufsleuten (Stagiares oder Young Professionals) unkompliziert und unabhängig von der aktuellen Arbeitsmarktsituation die Möglichkeit zu geben, ihre beruflichen Kenntnisse im Ausland zu vertiefen und gleichzeitig ihre Fremdsprachenkenntnisse zu erweitern (Art. 30 AIG und Art. 42 VZAE).
Die Schweiz unterhält momentan Stagiaires-Abkommen mit weltweit 13 Ländern. Besonders erwähnenswert sind dabei Australien, Neuseeland, Japan, Kanada, USA und Russland. Daneben existieren aber auch Abkommen mit kleineren und wirtschaftlich weniger bedeutenden Ländern, nämlich Argentinien, Chile, Monaco, Philippinen, Südafrika, Tunesien und Ukraine.
Um als Stagiaire eine Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt zu erhalten, muss ein Bewerber/eine Bewerberin aus einem der genannten Vertragsstaaten stammen und folgende Bedingungen erfüllen: • Das Alter liegt zwischen 18 und 35 Jahren (Australien zwischen 20 und 30 Jahren, Neuseeland und Russland zwischen 18 und 30 Jahren) • Der Bewerber/die Bewerberin verfügt über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung (Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule) • Der berufliche Einsatz in der Schweiz erfolgt im erlernten Beruf • Die Entlöhnung ist orts- und branchenüblich (Basis Berufseinsteiger) • Die Aufenthalts- und Arbeitsdauer beträgt max. 18 Monate. Nicht bewilligt werden Teilzeitarbeit und selbständige Erwerbstätigkeit. Stellt ein Betrieb gleichzeitig mehrere Stagiaires ein, dürfen diese nicht mehr als 5% des gesamten Personalbestandes ausmachen.
Die Grundlage für die Bewilligung stellt ein unterzeichneter Arbeitsvertrag dar. Neben den üblichen Angaben betreffend Lohn, Probezeit, Arbeitszeit, Ferienanspruch, Dauer des Arbeitsverhältnisses (max. 18 Monate) etc. muss er ein Weiterbildungsprogramm mit Pflichtenheft, Einsatzplan, Kursbesuchen etc. enthalten.
Das Gesuch inkl. aller notwendigen Beilagen wird vom ausländischen Staatsangehörigen selber bei den zuständigen Behörden im Heimatstaat eingereicht. Es kann in deutscher, französischer oder englischer Sprache erstellt werden (das offizielle Gesuchsformular kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration, SEM, heruntergeladen werden). Die ausländischen Behörden leiten das Gesuch zur Bewilligung weiter ans SEM. Während der Prüfung des Gesuchs darf sich der Bewerber/die Bewerberin noch nicht in der Schweiz aufhalten. Das SEM teilt seinen Entscheid anschliessend den Behörden im Heimatland mit, welche die für die Einreise und Arbeitsaufnahme notwendigen Dokumente ausstellen. Wie alle ausländischen Personen, welche zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Wohnsitz nehmen, müssen sich auch Stagaires innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle am Wohnsitz anmelden. Anschliessend kann der Stellenantritt erfolgen.
Für Fragen steht Ihnen das Immigration-Team jederzeit gerne zur Verfügung.
Autor: Urs Haegi
Co-Autorin: Andrea Elvedi
Rechtsanwalt
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