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Kategorien: Immigration, Blog
Das Schweizer Bürgerrecht ist überaus beliebt. Entsprechend hohe Anforderungen werden an seinen Erwerb gestellt und die Schweiz gilt weltweit als eines der Länder, in denen der Erwerb des Bürgerrechts am schwierigsten ist. Dieser Artikel befasst sich mit der ordentlichen Einbürgerung und zeigt auf, welche Voraussetzungen Einbürgerungskandidaten und ‑kandidatinnen erfüllen müssen, um das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen.
Um das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, müssen einbürgerungswillige Personen die folgenden Kriterien erfüllen: Sie müssen sich während mindestens zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufgehalten haben;
Im Folgenden werden die erwähnten Voraussetzungen genauer erläutert.
1. Rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz von mindestens zehn Jahren
Die Gesuchstellenden müssen sich seit insgesamt mindestens zehn Jahren mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Ausweise B, C, Ci oder F) rechtmässig in der Schweiz aufgehalten haben. In den fünf Jahren vor der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs müssen die Gesuchstellenden insgesamt mindestens drei Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Dabei ist zu beachten, dass die mit Ausweis F in der Schweiz verbrachten Aufenthaltsjahre nur zur Hälfte angerechnet werden. Demgegenüber zählen die Aufenthaltsjahre, die zwischen dem achten und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbracht wurden, doppelt. Ungeachtet dessen müssen die Gesuchstellenden insgesamt mindestens sechs Jahre tatsächlich in der Schweiz gelebt haben, bevor sie das Schweizer Bürgerrecht erwerben können.
2. Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs
Gesuchstellende müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um das Schweizer Bürgerrecht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sein.
3. Kantonaler Mindestaufenthalt
Je nach den Gesetzen der Kantone, in denen die Gesuchstellenden ihr Gesuch einreichen, gelten unterschiedliche Mindestaufenthaltszeiten von zwischen zwei und fünf Jahren im jeweiligen Kanton und/oder einer seiner Gemeinden. Z.B. müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die das Bürgerrecht im Kanton Zürich beantragen, vor der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs mindestens zwei Jahre ununterbrochen in derselben Gemeinde (z.B. in der Stadt Zürich oder in der Stadt Winterthur) gewohnt haben. Im Kanton Zug beträgt die Mindestaufenthaltsdauer fünf Jahre, wobei die Gesuchstellenden während des letzten dieser fünf Jahre in derselben Gemeinde gewohnt haben müssen.
4. Erfolgreiche Integration
Die Gesuchstellenden müssen sich erfolgreich in die Schweizer Gesellschaft integriert haben. Um eine erfolgreiche Integration nachzuweisen, müssen die Gesuchstellenden die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten sowie die Werte der Bundesverfassung respektieren. Insbesondere dürfen sie nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sein oder gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen systematisch missachten. Zudem müssen sich die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Alltag in einer Schweizer Landessprache mündlich und schriftlich verständigen können. Sie müssen am Wirtschaftsleben teilnehmen oder eine Ausbildung erwerben. Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
5. Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen
Die Gesuchstellenden müssen mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sein. Sie müssen über Grundkenntnisse der geographischen, historischen, politischen und sozialen Verhältnisse in der Schweiz verfügen. Die für die Einbürgerung zuständigen Behörden überprüfen dies in der Regel durch eine Prüfung oder ein persönliches Gespräch. Weiter müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass sie aktiv am gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Schweiz teilnehmen und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen.
6. Keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit
Die Gesuchstellenden dürfen keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellen. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die Gesuchstellenden terroristischen Aktivitäten nachgehen oder verbotenen Nachrichtendienst betreiben.
Die Gesuchstellenden müssen ihr Einbürgerungsgesuch bei den zuständigen kantonalen Behörden einreichen. Das Einbürgerungsverfahren kann je nach Wohnkanton unterschiedlich ablaufen bzw. von unterschiedlichen Behörden geführt werden.
Im Kanton Zürich muss das Einbürgerungsgesuch beispielsweise zunächst beim kantonalen Gemeindeamt eingereicht werden. Das kantonale Gemeindeamt prüft anschliessend, ob das Gesuch vollständig ist, ob die formalen Voraussetzungen (vgl. oben Ziff. 1–3) für die Einbürgerung erfüllt sind und ob die gesuchstellende Person grundsätzlich das schweizerische Strafrecht und andere gesetzliche Bestimmungen einhält. Danach leitet es das Gesuch an die zuständige Gemeindebehörde weiter, die prüft, ob die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist und ob die Person mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (vgl. oben Ziff. 4 und 5). Falls dem so ist, erteilt die Gemeinde das Gemeindebürgerrecht und schickt das Gesuch an das kantonale Gemeindeamt zurück. Dieses erteilt das Kantonsbürgerrecht und leitet das Gesuch an das Schweizerische Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
Das SEM erteilt die Einbürgerungsbewilligung, nachdem es sich vergewissert hat, dass die gesuchstellende Person sämtliche der oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung.
Wird das Gesuch im Kanton Zürich eingereicht, dauert das Einbürgerungsverfahren in der Regel insgesamt rund zwei Jahre. Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens unterscheidet sich jedoch von Kanton zu Kanton. Haben Sie Fragen zur Einbürgerung in die Schweiz? Unser Immigrationsteam berät Sie gerne.
Autoren: Urs Haegi, Tobias Magyar
Rechtsanwalt
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