Close
Wonach suchen Sie?
Site search
7. Dezember 2017

Anfechtungsklagen – Worum geht es?
Schuldner können versucht sein, Vermögenswerte dem Zugriff durch eine mögliche Zwangsvollstreckung zu entziehen. Die Anfechtungsklage (auch "Pauliana" genannt) gibt der Konkursverwaltung, und unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern, die Möglichkeit, solche Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten. Bei Gutheissung der Klagen werden die Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt.

Anfechtbar sind (a) Schenkungen, die der Schuldner während des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat ("Schenkungspauliana"), (b) Rechtshandlungen, mit denen der überschuldete Schuldner innerhalb eines Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung gewisse Gläubiger bevorzugt hat ("Überschuldungspauliana"), sowie (c) Rechtshandlungen, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung mit der erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer Gläubiger zu begünstigen ("Absichtspauliana").

Werden nach geltendem Recht ausländische Urteile über Anfechtungsklagen in der Schweiz anerkannt?
Wurden im Rahmen eines ausländischen Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Schuldner Anfechtungsklagen im Ausland erhoben, stellt sich die Frage, ob ein Urteil in der Schweiz anerkannt werden kann und Vermögenswerte der ausländischen Zwangsvollstreckung zugeführt werden können.

Die Antwort ist nein. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen Anfechtungsklagen, welche nach der Eröffnung des Konkursverfahrens angehoben wurden, nicht in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens. Auch unter dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht ("IPRG") wird solchen Urteilen die Anerkennung versagt. Zur Begründung wird angeführt, dass Anfechtungsklagen vollstreckungsrechtlicher Natur seien und gemäss Art. 25 ff. IPRG nur Zivilsachen anerkannt werden könnten. Das führt zur unbefriedigenden Situation, dass ausländische Urteile über Anfechtungsklagen unter geltendem Recht in der Schweiz nicht anerkannt werden. Eine seltene Ausnahme gilt bei Vorliegen eines bilateralen Staatsvertrags, in welchem eine Anerkennung insolvenzrechtlicher Entscheidungen vereinbart wurde.

Wie können Anfechtungsansprüche in der Schweiz durchgesetzt werden?
Der ausländischen Konkursverwaltung oder den zur Anfechtung berechtigten Gläubigern bleibt nur die Möglichkeit, in der Schweiz eine Anfechtungsklage anzustrengen. Dazu muss die ausländische Konkursverwaltung oder ein Konkursgläubiger zuerst das ausländische Konkursdekret in der Schweiz anerkennen lassen. Erst anschliessend kann eine paulianische Anfechtungsklage in der Schweiz angehoben werden. Dies hat unter anderem zur Folge, dass allfällige Anfechtungsgründe, die in der ausländischen Zwangsvollstreckung zur Verfügung stünden (z.B. die Verpflichtung zur Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen nach deutschem Recht), nicht geltend gemacht werden können, weil sich die Anfechtungsklage in der Schweiz nach dem Schweizer Recht richtet.

Revision des 11. Kapitels des IPRG
Mit der laufenden Revision des 11. Kapitels des IPRG soll dieser unbefriedigenden Situation Abhilfe geschafft werden: Gemäss einer neuen Bestimmung (Art. 174c IPRG) sollen ausländische Entscheidungen über Anfechtungsansprüche und andere gläubigerschädigende Handlungen, die in einem engen Zusammenhang zu einem in der Schweiz anerkannten Konkursdekret stehen, nach den Art. 25-27 IPRG anerkannt werden können.

Auch in Zukunft bleibt also Voraussetzung, dass das zugrunde liegende Konkursverfahren in der Schweiz anerkannt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die vom konkursnahen Verfahren betroffenen Vermögenswerte in der Schweiz in ein allfälliges Hilfsverfahren – ein separates Schweizer Konkursverfahren beschränkt auf die hier belegenen Vermögenswerte – einbezogen werden könnten, sofern ein solches durchgeführt wird. Sofern allerdings auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung auf die Durchführung eines Hilfsverfahrens verzichtet wird, kann diese direkt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer konkursnaher Entscheide (und somit ausländischer Entscheide über Anfechtungsklagen) beantragen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen unser Insolvenzrechtsteam und unser Prozessrechtsteam gerne zur Verfügung.

Autor: Christian Oetiker

Autor