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Kategorien: Gesellschafts - und Handelsrecht, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Das Coronavirus (SARS-CoV-2) lässt bei vielen Unternehmen die Umsätze einbrechen und stürzt die schweizerische Wirtschaft in eine nie dagewesene Krise. Handelt der Verwaltungsrat in dieser Situation nicht richtig, riskiert er, haftbar zu werden.
Hier finden Sie die Antworten auf die sechs wichtigsten Fragen zu den Pflichten des Verwaltungsrats in der Corona-Krise:
Nein, aber der Verwaltungsrat muss seine Führungsrolle aktiv wahrnehmen.
Zwar darf ein Verwaltungsrat die Leitung der Gesellschaft weitestgehend an das Management delegieren. Allerdings verbleiben in jeder Lage gewisse unentziehbare und unübertragbare Aufgaben beim Verwaltungsrat, wie insbesondere auch die strategische und finanzielle Oberleitung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat nimmt diese Verantwortung wahr, indem er in einem regelmässigen Führungszyklus strategisch plant und das Management instruiert, das Management überwacht und kontrolliert und bei Bedarf Einfluss nimmt. Für diese Tätigkeit reichen normalerweise periodische (beispielweise quartalsweise) Sitzungen.
Durch die Corona-Krise sind in fast allen Unternehmen Entwicklungen eingetreten, die Planungen aus der Zeit vor COVID-19 zu Makulatur machen. Im Extremfall ist durch behördliche Verbote (wie etwa im Retailbereich, in der Reiseindustrie oder der Gastrobranche) fast der ganze Umsatz weggebrochen. Aber auch in vielen Industrien, die nicht unmittelbar von behördlichen Verboten betroffen sind, sind die Einschnitte durch Wegfall von Kundenaufträgen oder Unterbruch von Lieferketten massiv. Es ist völlig offen, wie lange die Corona-Krise dauert und welche bleibenden Auswirkungen sie auf das Geschäft haben könnte.
Die Corona-Krise ist also eine Herausforderung, die den Verwaltungsrat zwingt, seinen Führungsrhythmus radikal anzupassen. Der Verwaltungsrat muss sich häufiger informieren und Verwaltungsratssitzungen haben ausserplanmässig und in kürzerem Abstand stattzufinden. Welche Anpassungen notwendig sind, hängt davon ab, wie stark das Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist. Weiter müssen alle Mitglieder des Verwaltungsrats jetzt kurzfristig erreichbar und verfügbar sein. Die Initiative zur Anpassung des Führungsrhythmus sollte vom Präsidenten des Verwaltungsrats ausgehen. Bleibt dieser untätig, empfiehlt es sich für jedes Mitglied des Verwaltungsrats Informationen und Sitzungen beim Präsidenten umgehend einzufordern.
Im Fokus steht die Liquiditätsplanung.
Die Corona-Krise führt in den meisten Unternehmen insbesondere zu einem Umsatzeinbruch bei oft unveränderten Kosten. Ohne Massnahmen würde die Corona-Epidemie angesichts des massiven Cash-Drains in kurzer Zeit zur Insolvenz führen. Entsprechend muss der Verwaltungsrat regelmässig prüfen, ob die Liquiditätsplanung des Managements und die zu treffenden Massnahmen zu Steuerung der Liquidität geeignet sind.
Griffige Massnahmen sind oft Kurzarbeit und Notkredite. Ausführliche Informationen zu den wichtigsten möglichen Massnahmen finden Sie in unseren Blog-Posts:
Der Verwaltungsrat hat alle sich anbietenden Massnahmen kritisch und ergebnisoffen zu prüfen und für eine rasche Umsetzung der beschlossenen Massnahmen zu sorgen. Wo das Management stark gefordert oder gar überfordert scheint, darf sich der Verwaltungsrat nicht auf die Delegation der Geschäftsführung verlassen, sondern muss selber aktiv werden, indem beispielsweise der Präsident des Verwaltungsrats oder ein anderes vom Verwaltungsrat bezeichnetes Mitglied des Verwaltungsrats eine aktive Rolle übernimmt.
Generalversammlungen können schriftlich, elektronisch oder vertretungsweise stattfinden, Sitzungen des Verwaltungsrats virtuell.
Generalversammlungen von Gesellschaften müssten unter Schweizer Recht eigentlich als physische Versammlung abgehalten werden und innerhalb von sechs Monaten seit Abschluss des Geschäftsjahres (das heisst, für viele Gesellschaften vor Ende Juni 2020) stattfinden. Angesichts des Corona-bedingten Versammlungsverbots erlaubt der Bundesrat vorübergehend, Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre durchzuführen.
Bei grösserem Aktionärskreis oder kotierten Gesellschaften steht die Stimmabgabe über den unabhängigen Stimmrechtsvertreter im Vordergrund. Zulässig sind aber auch die schriftliche oder elektronische Beschlussfassung. Bei kleinerem Aktionärskreis wären somit (nebst der immer möglichen Stimmabgabe per Vollmacht) auch eine Videokonferenz denkbar oder die Stimmabgabe per vorgängiger schriftlicher Erklärung an die Versammlungsleitung. Ungeachtet der Erleichterungen muss die Einladungsfrist eingehalten werden und den Aktionären mindestens vier Tage vor der Versammlung mitgeteilt werden, wie sie ihre Stimme abgeben können.
Auch Sitzungen des Verwaltungsrats sollten gemäss Empfehlungen des BAG nicht als physische Meetings stattfinden. Ausser wenn Statuten oder Organisationsreglement ausdrücklich etwas anderes vorsehen, können diese Sitzungen problemlos als Video- oder Telephonkonferenz abgehalten werden.
Trotz erschwerter Kommunikation ist es aber gerade in der Corona-Krise besonders wichtig, formal korrekte Sitzungen abzuhalten. Der Verwaltungsrat kommt seinen Pflichten nicht nach, wenn er sich nur informell austauscht. Die Sitzungen sind korrekt zu protokollieren und die Diskussionen nachvollziehbar festzuhalten. Nicht geeignet für heikle Krisenentscheide sind schriftliche Zirkularbeschlüsse.
Bei drohender Überschuldung hat der Verwaltungsrat umgehend zu handeln.
Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind. Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss der Verwaltungsrat eine geprüfte Zwischenbilanz erstellen lassen. Zeigt die Zwischenbilanz eine Überschuldung, muss der Verwaltungsrat umgehend Sanierungsmassnahmen ergreifen oder Konkurs anmelden.
Die Corona-Krise führt im Moment vor allem zu Liquiditätsproblemen, die durch geeignete Massnahmen zu bekämpfen sind. Erst nachgelagert werden Bilanzprobleme und Überschuldung folgen, welche die Sanierungspflicht des Verwaltungsrats auslösen.
Wenn es soweit ist, muss der Verwaltungsrat energisch und agil handeln. Es sind verschiedene Optionen in kurzer Zeit zu prüfen, es ist mit zahlreichen Parteien zu verhandeln und die gewählte Lösung zügig umzusetzen. Das ist eine grosse Herausforderung und hohe Belastung für den Verwaltungsrat. Um dies abzufedern empfiehlt es sich je nach finanzieller Situation des Unternehmens schon jetzt, im Sinne einer Eventualplanung mögliche Szenarien und Sanierungsmassnahmen zu evaluieren.
Eher nicht.
Meist begründen nicht Fehlentscheidungen des Verwaltungsrats die Haftung, sondern die Untätigkeit in den entscheidenden Phasen. Darum sollte der Verwaltungsrat nicht zurücktreten, sondern Informationen beschaffen, handeln und führen. Ohnehin bleibt ein Verwaltungsrat für die Zeit bis zum Austritt auch später verantwortlich. Entsprechend können Versäumnisse durch einen Rücktritt nicht korrigiert werden, sondern nur durch aktives Handeln. Ausserdem ist ein Rücktritt in Krisenzeiten, wenn der Verwaltungsrat gefordert ist, unloyal gegenüber den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats.
Der Verwaltungsrat haftet bei Verletzung seiner Pflichten.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sind gemeinsam für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Gewisse Pflichtverletzungen können zudem strafrechtliche Konsequenzen haben.
Zur Haftung führen vor allem Nichtstun, mangelndes Engagement oder Interessenkonflikte. Wenn ein Verwaltungsrat aktiv ist und vertretbare Entscheide in einem sauberen Entscheidprozess aufgrund einer angemessenen Informationsbasis fällt, kann ihm ein Gericht kaum etwas vorwerfen.
In der Corona-Krise empfiehlt sich für jeden Verwaltungsrat aktiv zu werden. Unter Umständen sind heikle Entscheide zu treffen. Bei Fragen oder für eine vertiefte Beratung stehen Ihnen Ihre normalen Ansprechpartner bei VISCHER und das Gesellschafts- und Handelsrechtsteam von VISCHER gerne zur Verfügung.
Autoren: Benedict F. Christ, Flavio Langenegger
Rechtsanwalt
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