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27. April 2017 Warum trägt meine Bank neuerdings die Schweiz im Namen?

Die zwei Schweizer Grossbanken haben ihre rechtliche Struktur geändert. Gegen Ende 2016 hat die Credit Suisse ihre neue Tochtergesellschaft Credit Suisse (Schweiz) AG lanciert, welche das Geschäft der Schweizer Kunden der Universalbank umfasst. Die UBS gliederte bereits im Juni 2015 die Bereiche Retail & Corporate und das in der Schweiz verbuchte Wealth-Management in die UBS Switzerland AG aus. Was ist der Hintergrund dieser Strukturveränderungen? Und was bedeuten sie für die Kunden der beiden Grossbanken?

Hintergrund der Strukturveränderungen
Die Umstrukturierungen dienen der Umsetzung neuer Regulierungen, die im Nachgang zur Finanzkrise zur Stärkung der Stabilität im schweizerischen Finanzsektor erlassen worden sind. Die neuen Vorschriften zielen unter anderem darauf ab, im Krisenfall die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden ("too big to fail"). Die neuen Regeln gelten für Banken, die von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) als systemrelevant bezeichnet wurden, weil ihr Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde. Dazu gehören insbesondere die beiden Grossbanken UBS und Credit Suisse.

Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit
Ob eine Bank erfolgreich saniert oder liquidiert werden kann, ohne dass systemrelevante Funktionen beeinträchtigt werden, hängt auch von ihrer Struktur und Organisation ab. Eine Sanierung muss innert kürzester Zeit (idealerweise über das Wochenende, während die Märkte geschlossen sind) umgesetzt werden können, um Aussicht auf eine nachhaltige Stabilisierung zu bieten.

Die systemrelevanten Banken sind daher aufgefordert, ihre Sanier- und Liquidierbarkeit proaktiv zu verbessern. Die Bankenverordnung sieht mögliche Massnahmen in drei Bereichen vor:

  • Strukturelle Verbesserungen und Entflechtungen (z.B. durch Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten, die Bildung rechtlich selbständiger Dienstleistungseinheiten und die Bildung von unabhängigen Führungsstrukturen).
  • Finanzielle Entflechtungen zur Begrenzung der "Ansteckungsrisiken" (z.B. durch nur beschränkte Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien unter juristischen Einheiten innerhalb der Gruppe).
  • Operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen (z.B. durch Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen).

Warum also diese Strukturveränderungen?
Die beiden Grossbanken haben sich entschieden, ihre Abwicklungsfähigkeit (auch) dadurch zu verbessern, dass sie gewisse Geschäftsbereiche in eigenständige Tochtergesellschaften ausgliedern. Die Bankenregulierung gibt ihnen dazu aus zwei Gründen Anlass:

  • Die Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit ist Teil der Notfallplanung der systemrelevanten Banken. Im Notfallplan werden die notwendigen Massnahmen beschrieben, um sicherzustellen, dass die systemrelevanten Funktionen im Krisenfall unabhängig von den übrigen Teilen der Bank ohne Unterbrechung weitergeführt werden können. Die Bank muss gegenüber der FINMA nachweisen, dass sie hierzu auch in der Lage ist. Zu den systemrelevanten Funktionen zählen namentlich das inländische Einlagen- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungsverkehr. Die FINMA prüft die Massnahmen des Notfallplans auf ihre Wirksamkeit im Krisenfall und fordert die Bank nötigenfalls auf, nachzubessern.
  • Die systemrelevanten Banken haben einen ökonomischen Anreiz, ihre Abwicklungsfähigkeit über das Notwendige hinaus weiter zu verbessern. Die FINMA gewährt ihnen in diesem Fall Rabatte auf die Eigenmittelanforderungen. Ziel ist gemäss den Vorgaben des Financial Stability Board (FSB), dass es der Aufsichtsbehörde möglich ist, die Bank in einer Weise abzuwickeln, welche die systemrelevanten Funktionen schützt, keine schwerwiegenden Störungen für das Finanzsystem verursacht und den Steuerzahler keinen Risiken aussetzt. Die Rabatthöhe ist dementsprechend abhängig von der voraussichtlichen Sanierungseffektivität der Massnahmen.

Was müssen Bankkunden tun?
Für die Kunden der beiden Grossbanken ergibt sich aufgrund der Umstrukturierungen grundsätzlich kein Handlungsbedarf. Wir empfehlen den Kunden jedoch zu prüfen, welche juristische Einheit ihre Gegenpartei unter den möglicherweise verschiedenen Vertragsbeziehungen mit der jeweiligen Bank ist. Es sollte jederzeit Klarheit bestehen, welche Gesellschaft z.B. Kreditlinien gesprochen hat, Sicherheiten verwahrt oder für den Kunden Effekten- und Devisengeschäfte tätigt, und wie die verschiedenen Vertragsbeziehungen ineinandergreifen.

Schliesslich ist zu beachten, dass die erwähnten Strukturveränderungen nur eine von verschiedenen Massnahmen sind, welche durch die neuen Regulierungen angestossen wurden und einen Einfluss auf die Kundenbeziehung haben können. So wurde kürzlich eine Regelung erlassen, welche für Schweizer Banken und Effektenhändler bei gewissen Verträgen (gegebenenfalls auch mit Kunden) zu Anpassungsbedarf führen kann. Alles Wissenswerte zu dieser Änderung lesen sie im Update unseres Banken- und Finanzmarktrechtsteams.

Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne unser Insolvenzrechtsteam und unser Banken- und Finanzmarktrechtsteam zur Verfügung.

Autoren: Jana Essebier, David Weber

Autorin