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21. Juli 2020 Wann benötige ich ein Visum für die Einreise in die Schweiz?

Überblick

Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, je nachdem aus welchem Land die einreisewillige Person stammt. Es wird zwischen Staatsangehörigen des EU-/EFTA-Raums und Drittstaatsangehörigen (ausserhalb des EU-/EFTA-Raums) unterschieden. Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum – sowie Angehörige des Schengen-Raums – dürfen ohne Visum in die Schweiz einreisen, sofern sie über einen gültigen und anerkannten Ausweis verfügen. Drittstaatsangehörige benötigen für die Einreise in die Schweiz demgegenüber in der Regel ein Visum.

Nachfolgend wird ein Überblick über die wichtigsten Visakategorien sowie die Visaregelungen für Drittstaatsangehörige gegeben.

Übersicht über die Visakategorien

Ein Visum stellt weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Bewilligung zum Grenzübertritt dar. Es handelt sich vielmehr um den Nachweis, dass die einreisewillige Person im Zeitpunkt der Erteilung des Visums die Einreisevoraussetzungen erfüllt.

Unter dem Assoziierungsabkommen zu Schengen und Dublin können die Vertretungen im Ausland entweder ein Schengen-Visum für einen Aufenthalt bis maximal 90 Tage, ein nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen oder ein Flughafentransitvisum ausstellen. Dabei sind insbesondere das Schengen-Visum und das nationale Visum relevant:

  • Das Schengen Visum (Kategorie C) ist für kurzfristige Einreisen und Aufenthalte in den Hoheitsgebieten der Schengen-Staaten – zu denen auch die Schweiz gehört – bis maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen vorgesehen. Ein Schengen Visum wird beispielsweise für touristische Aufenthalte oder kurzfristige Sprachaufenthalte benötigt.
  • Das nationale Visum (Kategorie D) berechtigt zur Einreise zum Zwecke von langfristigen und geregelten Aufenthalten in der Schweiz von mehr als 90 Tagen. Für die Erteilung dieses Visums ist die Bewilligung ("Visumsermächtigung") des für den in der Schweiz angestrebten Aufenthaltsort zuständigen kantonalen Migrationsamts notwendig. Ein nationales Visum braucht es unter anderem in den folgenden Fällen: Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, Eheschliessung mit Wohnsitznahme oder Studium in der Schweiz.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, den Antrag auf ein Visum möglichst frühzeitig einzureichen. Je nach Saison und Visumkategorie kann die Bearbeitung nämlich mehrere Wochen bis Monate dauern. Ein Schengen-Visum kann jedoch frühestens sechs Monate vor der geplanten Einreise in den Schengen-Raum beantragt werden.

Visaregelungen für Drittstaatsangehörige

Die Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige variieren je nach Staatsangehörigkeit, Einreisegrund (z.B. Tourismus, Besuch, Erwerbstätigkeit) und Aufenthaltsdauer (kurz- oder langfristig). Für die Schweiz gelten bezüglich der Frage der Visumpflicht die Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit (Anhang CH-1, Liste 1 zum Visahandbuch I). Diese Liste enthält eine alphabetische Auflistung aller Länder und eine Übersicht darüber, ob für deren Staatsangehörigen eine Visumpflicht für einen Aufenthalt bis 90 Tage bzw. über 90 Tage besteht oder nicht. Beabsichtigen Drittstaatsangehörige für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in die Schweiz einzureisen, so benötigen sie grundsätzlich ein Schengen Visum. Jene Drittstaatsangehörige, welche Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, welcher als einem Visum oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt gleichwertig gilt, sind hingegen von der Visumpflicht befreit. Auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration (SEM) findet sich eine entsprechende Liste, mit den von den Schengen-Staaten ausgestellten Aufenthaltstiteln, welche eine visumsfreie Einreise in die Schweiz ermöglichen.

Nicht zur visumsfreien Einreise in die Schweiz berechtigen u.a. die Aufenthaltstitel des Vereinigten Königreichs, von Kroatien und Kanada sowie die amerikanische Green Card. Die Inhaber eines dieser Aufenthaltstitel können für den Fall eines kurzfristigen Aufenthalts im Schengen-Raum bzw. der Schweiz aber ein Schengen-Visum bei einer Schweizer Vertretung beantragen.

Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten, darunter den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kolumbien, sog. Visumbefreiungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln die gegenseitige Befreiung von der Visumpflicht für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit während der Dauer von höchstens 90 Tagen pro Bezugszeitraum von 180 Tagen. Staatsangehörige dieser Länder können somit für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz visumsfrei einreisen.

Zu beachten ist, dass die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts von über 90 Tagen (durch Drittstaatangehörige) immer eines Visums bedarf.

Ungeachtet einer Visumpflicht benötigen Drittstaatsangehörige für die Einreise in die Schweiz ein anerkanntes Reisedokument, welches mindestens drei Monate über das Datum der vorgesehenen Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig ist und weniger als zehn Jahre vor diesem Zeitpunkt ausgestellt worden ist.

Haben Sie weitere Fragen zu den Visumanforderungen von ausländischen Staatsangehörigen für die Einreise in die Schweiz? Unser Immigration-Team berät Sie gerne.

Autoren: Aleksandra Simic, Jeannine Dehmelt

Autorin