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29. August 2016 Vorsicht bei Lieferungen auf Kredit

Annahme von Zahlungen für bereits gelieferte Waren – Worum geht es?

Befindet sich ein Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten, kann er oft nicht mehr sämtliche offenen Rechnungen begleichen. Bezahlt er Rechnungen für bereits gelieferte Ware, so tut der Gläubiger gut daran, die Zahlung nicht vorbehaltlos anzunehmen, sondern bei Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten zuerst Abklärungen zur finanziellen Lage des Schuldners zu tätigen. Lehre und Rechtsprechung erachten die spätere Tilgung von Forderungen durch den Schuldner grundsätzlich als gläubigerschädigend, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, auch seine anderen Verpflichtungen bei Fälligkeitseintritt zu begleichen. Wird über ihn in der Folge der Konkurs eröffnet, wird eine Pfändung vollzogen, oder befindet er sich in einem Nachlassverfahren, so kann die vorher geleistete Zahlung angefochten und der Gläubiger verpflichtet werden, das erhaltene Geld zurückzugeben und der Zwangsvollstreckung zuzuführen.

Wann ist ein Rechtsgeschäft oder eine vom Schuldner geleistete Zahlung anfechtbar?

Im Rahmen einer Absichtspauliana sind vom Schulder innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung, Konkurseröffnung oder Einleitung eines Nachlassverfahrens vorgenommene Rechtsgeschäfte oder Zahlungen anfechtbar, wenn sie zum Nachteil eines oder mehrerer Gläubiger abgeschlossen bzw. getätigt wurden und die Schädigungsabsicht des Schuldners für den Begünstigten erkennbar war.

Wann bestehen Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten?

Ob eine vom Schuldner erhaltene Zahlung im Rahmen einer Absichtspauliana angefochten werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob dieser mit für den Begünstigten erkennbarer Schädigungsabsicht gehandelt hat. Entscheidend ist, ob der Begünstigte bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass als Folge der Zahlung möglicherweise andere Gläubiger benachteiligt werden. Grundsätzlich braucht sich zwar niemand darum zu kümmern, ob durch ein Rechtsgeschäft oder eine Zahlung die Gläubiger seines Vertragspartners geschädigt werden. Bei – deutlichen – Anzeichen für eine Gläubigerbegünstigung bzw. -benachteiligung darf vom Begünstigten aber eine sorgfältige Prüfung verlangt werden. Massgeblich ist, ob der begünstigte Gläubiger nach den Umständen des Einzelfalls Verdacht schöpfen musste. Dabei sind insbesondere die Natur und die Dauer der Beziehung zwischen den Vertragsparteien entscheidend. Erkennbarkeit kann grundsätzlich dann bejaht werden, wenn der Gläubiger von den ungünstigen Vermögensverhältnissen des Schuldners Kenntnis hat, wenn sich der Schuldner in der bisherigen Geschäftsbeziehung wiederholt in Zahlungsrückstand befunden und Stundungsgesuche gestellt hat, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat, oder wenn der schlechte Geschäftsgang des Schuldners allgemein bekannt war. Liegen solche Anzeichen vor, so muss sich der Begünstigte näher über die finanzielle Lage des Schuldners informieren, beispielsweise durch Einholung eines Betreibungsregisterauszugs oder durch Einholung von Auskünften über die finanzielle Situation beim Schuldner selber.

Massgeblich ist der Wissensstand im Zeitpunkt der Zahlung. Erhält der Begünstigte erst nachträglich Kenntnis, oder tritt die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners erst nachträglich ein, schadet sie dem Begünstigten nicht mehr.

Was tun, wenn der Vertragspartner in finanziellen Schwierigkeiten ist?

Wenn eine Vertragspartei Anzeichen dafür bemerkt, dass ihr Vertragspartner finanzielle Schwierigkeiten hat oder haben könnte, ist es ratsam einerseits die genannten Erkundigungen zur finanziellen Lage des Vertragspartners einzuholen, andererseits aber auch die (gleichwertige) Leistung nur noch gegen Vorauszahlung oder Zug um Zug zu erbringen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne unser Insolvenzrechtsteam zur Verfügung.

Autor: Thomas Weibel

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