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Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Lautet eine Forderung nicht auf Schweizer Franken, sondern auf eine ausländische Währung, so ist bei ihrer Geltendmachung Vorsicht geboten. Während ein Schuldner unter dem Schweizer Obligationenrecht grundsätzlich die Möglichkeit hat, seine Schuld sowohl in der Fremdwährung als auch in Schweizer Franken zu erfüllen, gestaltet sich die Situation für den Gläubiger schwieriger: Im Zivilprozess muss er Fremdwährungsforderungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der geschuldeten Fremdwährung geltend machen. Wird die Forderung dennoch in Schweizer Franken umgerechnet und eingeklagt, so wird die Klage abgewiesen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren verhält es sich aber gerade umgekehrt: Dort muss der Gläubiger Fremdwährungsforderungen in Schweizer Franken umrechnen und geltend machen.
Nach Schweizer Obligationenrecht ist der Schuldner grundsätzlich verpflichtet, Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. Eine Fremdwährungsschuld ist folglich in der Fremdwährung zu begleichen.
Der Schuldner einer Fremdwährungsschuld, die in der Schweiz erfüllbar ist, ist allerdings alternativ auch berechtigt, in Schweizer Franken zu erfüllen, es sei denn, die Parteien hätten dies durch die Vereinbarung einer sog. "Effektiv-Klausel" ausgeschlossen.
Will der Gläubiger seine Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen, so ist seine Position deutlich weniger flexibel: Während er eine Zahlung in Schweizer Franken (vorbehältlich einer Effektiv-Klausel) vom Schuldner annehmen muss, kann er selber nur die Zahlung in der vereinbarten Auslandwährung einfordern. Folglich muss er die Forderung vor Gericht in der vereinbarten Fremdwährung einklagen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gericht dem Gläubiger nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen. Hat er die geschuldete Geldleistung fälschlicherweise in Schweizer Franken gefordert, so ist das Gericht an dieses Parteibegehren gebunden und darf sie ihm, selbst wenn sie geschuldet ist, nicht in der Fremdwährung zusprechen. Dementsprechend hat es die Klage abzuweisen.
Genau umgekehrt verhält es sich im Zwangsvollstreckungsverfahren: Will der Gläubiger eine Fremdwährungsforderung im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in der Schweiz durchsetzen, muss er seine Forderung im Betreibungsbegehren zwingend in Schweizer Franken umrechnen (vorbehältlich einer sog. Effektiv-Klausel, welche zu einer Realvollstreckung führt). Die Umrechnung ist eine Regel der öffentlichen Ordnung und ein Praktikabilitätserfordernis mit ausschliesslich vollstreckungsrechtlichem Zweck.
Ein Gläubiger tut gut daran, vorgängig zur Geltendmachung einer Fremdwährungsforderung zu prüfen, ob er sie in der richtigen Währung einfordert. Klagt er eine Fremdwährungsschuld fälschlicherweise in Schweizer Franken ein, so resultiert dies in einer Klageabweisung mit Kostenfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht es dem Gläubiger allerdings offen, die Klage neu einzureichen und in seinen Anträgen die korrekte Währung einzufordern. Ein definitiver Rechtsverlust kann somit vermieden werden, auch wenn ein weiterer Prozess wiederum mit Zeitaufwand und Kosten verbunden ist.
Sollte allerdings ein Gericht (unseres Erachtens fälschlicherweise) zum Schluss kommen, dass der Klageabweisung Rechtskraftswirkung zukommt, wäre dem Gläubiger eine neue Klage auf Leistung in der richtigen Währung verwehrt. Daher ist es wichtig, dass sich der Gläubiger vor der Einleitung eines Zivilprozess- oder Zwangsvollstreckungsverfahrens vergewissert, dass er seine Forderung von Anfang an in der korrekten Währung geltend macht.
Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne unser Prozessrechtsteam und unser Insolvenzrechtsteam zur Verfügung.
Autor: Thomas Weibel
Advokat
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