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25. August 2015

Vierte Aktualisierung Anhang II FZA

EU/CH schliesst (ein) Hintertürchen zur Wohnsitz-Unterstellung

War ein Arbeitnehmer bislang für einen Arbeitgeber im Ausland sowie einen Arbeitgeber in seinem Wohnsitzstaat tätig, erfolgte stets eine Unterstellung unter die Sozialversicherungsvorschriften des Wohnsitzstaates. Dies war teilweise sehr stossend, führte doch bereits die Aufnahme einer geringfügigen, allenfalls sogar unbezahlten Erwerbstätigkeit (z.B. Aushilfsbarkeeper, Junioren Fussballtrainer) im Wohnsitzstaat zur Unterstellung unter dessen Sozialversicherungsvorschriften. Für den nach fremden Recht abrechnungspflichtigen Hauptarbeitgeber waren hiermit neben administrativen Kosten auch sozialversicherungsrechtliche Risiken verbunden. Insbesondere bestand das Risiko, Sozialversicherungsabgaben nochmals bezahlen zu müssen, weil sie am falschen Ort bezahlt wurden. Seit Januar 2015 setzt die Unterstellung im Wohnsitzstaat in solchen Fällen neu voraus, dass der Arbeitnehmer dort einen "wesentlichen Teil" (d.h. mindestens 25%) seiner Erwerbstätigkeit ausübt. Anderenfalls gelten die Vorschriften im Sitzstaat des (hauptsächlichen) Arbeitgebers.

Unverändert übernommen wurde auch in der vierten Aktualisierung von Anhang II des Personenfreizügigkeitsabkommens EU/CH, dass der Arbeitnehmer im Fall der Beschäftigung bei zwei oder mehreren Arbeitgebern, von denen mindestens zwei ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten ausserhalb des Wohnsitzstaates haben, unabhängig vom quantitativen Pensum wie bisher dem Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates unterstellt ist.
Das neue Koordinationsrecht gilt unmittelbar für die ab Januar 2015 verfügten Unterstellungen. Allerdings können Personen während weiteren maximal zehn Jahren der alten Verordnung unterstellt bleiben, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt nicht ändert.

Beispiele:
Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland arbeitet für einen Schweizer Arbeitgeber zu 85% in der Schweiz und zu 15% als Aushilfe für einen Arbeitgeber in Deutschland → neu: Unterstellung in der Schweiz.

Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet für einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland zu 20% in Deutschland und zu 10% in der Schweiz (Homeoffice) sowie für einen Arbeitgeber mit Sitz in Italien zu 70% in Italien → unverändert: Unterstellung in der Schweiz.

Autorin: Barbara Meyer

Foto: Isiwal/Wikimedia Commons

Kategorien: Immigration, Blog

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