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3. April 2023
Vor dem Hintergrund der geplanten Einführung eines elektronischen Ein- und Ausreisesystems an den Schengengrenzen tun Schengenreisende aus Nicht EU/EFTA Staaten inskünftig besonders gut daran, die erlaubte Aufenthaltsdauer im Griff zu haben. Denn eine Überschreitung hat unangenehme Folgen, auch wenn sie unbewusst passiert.
Gemäss offizieller Mitteilung des Bundes wird in der zweiten Hälfte des laufenden Jahres 2023 Schengen weit ein elektronisches System zur Erfassung der Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen sowie der automatischen Berechnung der Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum in Betrieb genommen, das sogenannte Entry/Exit System EES. Die heute übliche, veraltete Praxis der Abstempelung des Reisepasses wird damit hinfällig. Auch wenn Einiges darauf hindeutet, dass sich die geplante Einführung verzögern dürfte, versteht es sich von selbst, dass mit der Einführung des EES kein Overstay mehr unentdeckt bleiben wird. Somit wird es zukünftig umso wichtiger, sich der Berechnungsmöglichkeiten der erlaubten Aufenthaltstage sowie der Folgen einer Überschreitung bewusst zu sein.
Das Schengen Visum ist ein Visum für Drittstaatsangehörige, die sich für einen Kurzaufenthalt zu touristischem oder geschäftlichen Zweck im Schengenraum aufhalten möchten. Es ist in der Regel ein Jahr gültig und erlaubt den Aufenthalt im gesamten Schengenraum von max. 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Dabei werden sowohl der Tag der Einreise als auch der Tag der Ausreise mitgezählt. Grenzübertritte innerhalb des Schengenraums sind erlaubt, die Aufenthaltsdauer in den verschiedenen Ländern wird kumuliert.
Drittstaatsangehörige aus Ländern, die mit dem Schengenraum ein Abkommen über die Befreiung der Visumspflicht geschlossen haben (z.B. das Vereinigte Königreich), benötigen zwar kein Visum für einen Kurzaufenthalt im Schengenraum, an die genannte 90/180 Tage Regel müssen sie sich aber dennoch halten.
Eine Übersicht über die Visumspflicht nach Staatsangehörigkeit bietet folgende Liste des Staatssekretariates für Migration SEM: Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit (Anhang CH-1, Liste 1)* (admin.ch)
Ein Overstay liegt vor, wenn die Gültigkeitsdauer des Visums oder die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten wurde. Das tönt einfach, kann aber insbesondere bei mehreren Aufenthalten aufgrund des rollierenden Berechnungssystems schnell unübersichtlich werden.
Damit das nicht passiert, empfiehlt es sich vor jeder Reise mit Hilfe des Aufenthaltsrechners der Europäischen Kommission sicher zu stellen, dass der geplante Aufenthalt die erlaubten 90 Tage in 180 Tagen nicht überschreitet. Dabei empfiehlt es sich vorab die Kurzanleitung zu studieren. Sowohl der Aufenthaltsrechner als auch die Kurzanleitung findet sich auf der homepage des SEM: Berechnung des kurzfristigen Aufenthalts / Aufenthaltsrechner (admin.ch)
Ein Overstay sollte wenn irgend möglich verhindert werden, denn ein solcher hat Konsequenzen; abhängig von der individuellen Situation, aber unabhängig davon, ob er bewusst oder unbewusst begangen wird.
Die häufigste Folge ist eine Geldstrafe. Die Höhe des Bussgeldes wird von jedem Schengen- Mitgliedstaat individuell festgelegt und ist in der Regel insbesondere von der Dauer der Überschreitung abhängig.
Bei härteren Vergehen, zum Beispiel im Wiederholungsfall, oder wenn die beschuldigte Person einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, kann ausserdem eine Einreisesperre verhängt werden. Je nach Dauer der Überschreitung und dem Land, das die Sperre verhängt, kann diese auf bis zu fünf Jahre ausgesprochen werden.
Für weitere Informationen zu diesem oder anderen migrationsrechtlichen Themen wenden Sie sich jederzeit gerne an unser Immigration-Team.
Autoren: Urs Haegi. Andrea Elvedi
Kategorie: Immigration
Rechtsanwalt
Fachspezialistin Immigration
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